- Urtheil vom 10. September 1886 in Sachen
St. Gallen gegen Luzern.
A. Am 24. November 1873 verehelichte sich in St. Gallen
Christine Luise Friederike Acher von Stuttgart mit Johann
Franz Wechsler von Hergiswyl, Kantons Luzern; die Ehefrau
hatte vor der Ehe am 13. März 1868 zu Löschgau ein Kind
Karl Franz geboren. Am 25. Juni 1883 wurden die Ehe
leute Wechsler Acher durch das Bezirksgericht Goßau (St.
Gallen) gänzlich geschieden. Auf Nachsuchen der Frau Wechsler
Acher hin sprach der Regierungsrath des Kantons St. Gallen
am 23. Juli 1883 die Legitimation des von der Frau Wechsler
am 13. März 1868 vorehelich geborenen Knaben Karl Franz
aus und wies das Civilstandsamt Straubenzell an, davon
Vormerkung am Civilstandsregister zu nehmen, bis und so
lange die Legitimation nicht durch gerichtliches Urtheil aufge
hoben sein werde. Laut einer am 24. August 1883 vom Ci
vilstandsamt Straubenzell aufgenommenen Urkunde erschienen
überdem an diesem Tage Johann Wechsler und seine (abge
schiedene) Ehefrau vor dem genannten Civilstandsamte und er
klärten, daß das am 13. März 1868 zu Löschgau, Oberamt
irsigheim, Würtemberg, von der Christine Johanna Luise
Friederike Acher geborene Kind ihr Kind sei und daß sie das
selbe als solches anerkennen, behufs seiner Legitimation durch
die zwischen ihnen zu St. Gallen am 24. November 1873
abgeschlossene Ehe. Von dem demgemäß bewirkten Eintrage in
das Civilstandsregister von Straubenzell wurde dem Civil
standsamte Hergiswyl Kenntniß gegeben.
B. Als nun aber am 20. August 1885 bei der Gemeinde
Hergiswyl die Ausstellung eines Heimatscheines für den Sohn
Karl Franz Wechsler Acher verlangt wurde, erklärte der Ge
meinderath von Hergiswyl, daß er denselben nicht als dortigen
Bürger anerkenne. Ein hiegegen ergriffener Rekurs wurde vom
Departement des Gemeindewesens des Kantons Luzern dahin
beschieden: Der Gemeinderath von Hergiswyl bestreite die
Aechtheit, Richtigkeit und Beweiskraft der angeblichen Legiti
mationsurkunde, sowie die Gültigkeit einer Legitimation durch
den st. gallischen Regierungsrath, zumal nach Scheidung der
Ehe Wechsler Acher. So lange aber eine gültige Legitimation
gerichtlich nicht nachgewiesen sei, könne der Gemeinderath zur
Ausstellung eines Heimatscheines nicht angehalten werden und
sei es den Betheiligten anheimgestellt, den erforderlichen Nach
weis zu leisten. Gegen diesen Bescheid rekurrirte der Regie
rungsrath des Kantons St. Gallen an den Regierungsrath des
Kantons Luzern, welcher indeß den Bescheid seines Departe
mentes des Gemeindewesens bestätigte.
C. Nunmehr stellte der Regierungsrath des Kantons St.
Gallen im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundes
gerichte den Antrag: Es sei zu erkennen, es sei das vorehelich
geborene Kind des Johann Franz Wechsler von Hergiswyl und
der Christine Luise Friederike geb. Acher als durch die nach
folgende Ehe legitimirt anzuerkennen und in das Civilstands
register der Gemeinde Hergiswyl als seiner Heimatgemeinde
einzutragen, indem er geltend macht: Der Ehemann Wechsler
habe von vornherein das von seiner Ehefrau vorehelich geborene
Kind als das seinige anerkannt und habe stets den Wunsch ge
hegt, dasselbe zu legitimiren. In Folge verschiedener störender
Verumständungen habe sich aber die Ausstellung einer förmlichen
Legitimationsurkunde bis nach der Scheidung der Eheleute
Wechsler Acher verzögert. Allein dies könne dem Sohne Wechsler
das Recht der Legitimation nicht verkümmern. Nach Art. 54
der Bundesverfassung und Art. 41 des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe trete die Legitimation vorehelicher Kinder
mit der nachfolgenden Ehe der Eltern ipso jure ein. Die ein
fache Anerkennung der Vaterschaft durch den Ehemann müsse
genügen, um dem vorehelich geborenen Kinde die Rechte ehe
licher Geburt zu verschaffen. Das Recht zur Legitimation sei
ein öffentliches Recht und dürfe nicht von der Läßigkeit der
Eltern oder anderen zufälligen Umständen abhängig gemacht
werden. Zudem habe das Civilstandsamt Hergiswyl die Legi
timationsanzeige stillschweigend hingenommen und damit auch
anerkannt.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern beantragt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei das Ge
such des Regierungsrathes von St. Gallen abzuweisen. Zur
Begründung führt er aus: Das Bundesgericht werde bei Prü
fung seiner Kompetenz auch zu untersuchen haben, ob die Re
gierung von St. Gallen zur Sache legitimirt sei. Es seien
nämlich weder die Frau Wechsler Acher noch das fragliche
Kind im Kanton St. Gallen heimatberechtigt. Da es sich nicht
um einen Heimatlosenfall handle, so werde dem Niederlassungs
kanton kaum die Befugniß zukommen, in einem Bürgerrechts
streite, an dem er nicht interessirt sei, als Partei aufzutreten.
Aus der Thatsache, daß die geschiedene Frau Wechsler Acher in
St. Gallen bevogtet sei, könne der Kanton St. Gallen die Le
gitimation zur Sache nicht herleiten, weil der Kanton Luzern
in Vormundschaftssachen die st. gallische Gesetzgebung nicht an
erkenne, sondern auf seine Angehörigen sein eigenes Recht an
wende. In der Hauptsache bestreite der Gemeinderath von
Hergiswyl welchen der Regierungsrath vertrete, daß Johann
Franz Wechsler das fragliche Kind erzeugt und sich als Vater
desselben bekannt habe; er bestreite, daß der wirkliche Johann
Franz Wechsler die civilstandsamtliche Legitimationsurkunde
unterzeichnet habe. Der Beweis für die Aechtheit und Richtig
keit der Urkunde aber liege der Gegenpartei ob. Auch abgesehen
hievon können, wenn eine Anerkennung während bestehender Ehe
nicht erwiesen sei, geschiedene Eheleute durch eine nachträgliche
Erklärung voreheliche Kinder nicht legitimiren; Geschiedene
seien vielmehr wie ledige Personen zu betrachten.
E. Replikando führt die Regierung des Kantons St. Gallen
aus: Die Legitimation des vorehelich geborenen Kindes durch
nachfolgende Ehe sei ein öffentliches, durch die Bundesverfassung
gewährleistetes Recht desselben. Die Behörden des Wohnorts
kantons haben Recht und Pflicht, darüber zu wachen, daß das
selbe in dieses sein verfassungsmäßiges Recht eingesetzt werde,
sobald die thatsächlichen Voraussetzungen hiefür gegeben seien.
Der Regierungsrath sei daher zur Sache legitimirt. Zudem
beruhe die st. gallische Gesetzgebung im Vormundschaftswesen auf
dem Prinzipe der Territorialität und es habe das Bundesgericht
wiederholt die aus diesem Grundsatze für die st. gallischen Be
hörden fließenden Rechte anerkannt.
F. In ihrer Duplik erklärt die Regierung des Kantons Lu
zern, daß sie die Kompetenz des Bundesgerichtes und die Legi
timation zur Sache der Regierung von St. Gallen nicht weiter
anfechte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes sowie die Legitima
tion zur Sache der Regierung von St. Gallen werden von der
rekursbeklagten Regierung des Kantons Luzern, nach der in
ihrer Duplik abgegebenen Erklärung, nicht mehr bestritten. Sie
sind denn auch als hergestellt zu erachten. Denn die Beschwerde
behauptet die Verletzung eines bundesverfassungsmäßigen Grund
satzes (des Art. 54 Abs. 5 B. V.), so daß das Bundesgericht
nach Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege kompetent ist, und die Regierung von St.
Gallen erscheint in ihrer obervormundschaftlichen Stellung als
befugt, die Rechte der Ehefrau Wechsler und des Kindes
Wechsler beziehungsweise Acher an deren Stelle zu wahren.
- In der Sache selbst dagegen muß die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen werden. Denn
a. Die Weigerung der luzernischen Behörden, das in Frage
stehende Kind als durch nachfolgende Ehe legitimirt und somit
als Bürger der Heimatgemeinde des Ehemannes Wechsler,
Hergiswyl, anzuerkennen, beruht auf der Behauptung, der Ehe
mann Wechsler sei in Wirklichkeit nicht der Vater dieses Kindes
und habe dasselbe auch gar nicht als das seinige anerkannt, da
die Aechtheit der Legitimationsurkunde bestritten werde. Es wird
also nicht der bundesrechtliche Grundsatz der Legitimation vor
ehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe negirt oder falsch an
gewendet, sondern es wird das Vorhandensein der thatsächlichen
Voraussetzungen desselben geleugnet. Nun kann aber das Vor
handensein der thatsächlichen Voraussetzungen der legitimatio
per subsequens matrimonium nicht im staatsrechtlichen Verfah
ren vor dem Bundesgerichte nachgewiesen, sondern muß im
Bestreitungsfalle vor dem zuständigen Civilrichter dargethan
werden. (Vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes IV, S. 9.)
Es muß daher den Interessenten überlassen bleiben, vorerst auf
dem Wege des Civilprozesses darzuthun, daß der Ehemann
Wechsler wirklich der Vater des fraglichen Kindes sei. Dazu
kommt noch:
b. Die Ehe zwischen den Eheleuten Wechsler Acher wurde
bereits am 24. November 1873 abgeschlossen, also vor dem
Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 und des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe. Es ist daher fraglich, ob be
züglich der Legitimation des Kindes Wechsler Acher Bundesrecht
überhaupt anwendbar sei. Denn da bereits die frühere luzer
nische Gesetzgebung ( 17 des Gesetzes betreffend die unehelichen
Kinder vom 12. September 1865) die legitimatio per subse
quens matrimonium kannte, so ist das in Rede stehende Kind,
wenn es von dem Ehemann Wechsler Acher abstammt, wohl
unzweifelhaft bereits durch den Eheabschluß zwischen seinen
Eltern kraft des damals geltenden kantonalen Rechtes und nicht
erst mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung kraft des
Art. 54 Absatz 5 dieses Grundgesetzes legitimirt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.