BGE 12 I 427
BGE 12 I 427Bge12.09.1865Originalquelle öffnen →
Departement des Gemeindewesens des Kantons Luzern dahin beschieden: Der Gemeinderath von Hergiswyl bestreite die Aechtheit, Richtigkeit und Beweiskraft der angeblichen Legiti¬ mationsurkunde, sowie die Gültigkeit einer Legitimation durch den st. gallischen Regierungsrath, zumal nach Scheidung der Ehe Wechsler=Acher. So lange aber eine gültige Legitimation gerichtlich nicht nachgewiesen sei, könne der Gemeinderath zur Ausstellung eines Heimatscheines nicht angehalten werden und sei es den Betheiligten anheimgestellt, den erforderlichen Nach¬ weis zu leisten. Gegen diesen Bescheid rekurrirte der Regie¬ rungsrath des Kantons St. Gallen an den Regierungsrath des Kantons Luzern, welcher indeß den Bescheid seines Departe¬ mentes des Gemeindewesens bestätigte. C. Nunmehr stellte der Regierungsrath des Kantons St. Gallen im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundes¬ gerichte den Antrag: Es sei zu erkennen, es sei das vorehelich geborene Kind des Johann Franz Wechsler von Hergiswyl und der Christine Luise Friederike geb. Acher als durch die nach¬ folgende Ehe legitimirt anzuerkennen und in das Civilstands¬ register der Gemeinde Hergiswyl als seiner Heimatgemeinde einzutragen, indem er geltend macht: Der Ehemann Wechsler habe von vornherein das von seiner Ehefrau vorehelich geborene Kind als das seinige anerkannt und habe stets den Wunsch ge¬ hegt, dasselbe zu legitimiren. In Folge verschiedener störender Verumständungen habe sich aber die Ausstellung einer förmlichen Legitimationsurkunde bis nach der Scheidung der Eheleute Wechsler=Acher verzögert. Allein dies könne dem Sohne Wechsler das Recht der Legitimation nicht verkümmern. Nach Art. 54 der Bundesverfassung und Art. 41 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe trete die Legitimation vorehelicher Kinder mit der nachfolgenden Ehe der Eltern ipso jure ein. Die ein¬ fache Anerkennung der Vaterschaft durch den Ehemann müsse genügen, um dem vorehelich geborenen Kinde die Rechte ehe¬ licher Geburt zu verschaffen. Das Recht zur Legitimation sei ein öffentliches Recht und dürfe nicht von der Läßigkeit der Eltern oder anderen zufälligen Umständen abhängig gemacht werden. Zudem habe das Civilstandsamt Hergiswyl die Legi¬ timationsanzeige stillschweigend hingenommen und damit auch anerkannt. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei das Ge¬ such des Regierungsrathes von St. Gallen abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Das Bundesgericht werde bei Prü¬ fung seiner Kompetenz auch zu untersuchen haben, ob die Re¬ gierung von St. Gallen zur Sache legitimirt sei. Es seien nämlich weder die Frau Wechsler=Acher noch das fragliche Kind im Kanton St. Gallen heimatberechtigt. Da es sich nicht um einen Heimatlosenfall handle, so werde dem Niederlassungs¬ kanton kaum die Befugniß zukommen, in einem Bürgerrechts¬ streite, an dem er nicht interessirt sei, als Partei aufzutreten. Aus der Thatsache, daß die geschiedene Frau Wechsler=Acher in St. Gallen bevogtet sei, könne der Kanton St. Gallen die Le¬ gitimation zur Sache nicht herleiten, weil der Kanton Luzern in Vormundschaftssachen die st. gallische Gesetzgebung nicht an¬ erkenne, sondern auf seine Angehörigen sein eigenes Recht an¬ wende. In der Hauptsache bestreite der Gemeinderath von Hergiswyl welchen der Regierungsrath vertrete, daß Johann Franz Wechsler das fragliche Kind erzeugt und sich als Vater desselben bekannt habe; er bestreite, daß der wirkliche Johann Franz Wechsler die civilstandsamtliche Legitimationsurkunde unterzeichnet habe. Der Beweis für die Aechtheit und Richtig¬ keit der Urkunde aber liege der Gegenpartei ob. Auch abgesehen hievon können, wenn eine Anerkennung während bestehender Ehe nicht erwiesen sei, geschiedene Eheleute durch eine nachträgliche Erklärung voreheliche Kinder nicht legitimiren; Geschiedene seien vielmehr wie ledige Personen zu betrachten. E. Replikando führt die Regierung des Kantons St. Gallen aus: Die Legitimation des vorehelich geborenen Kindes durch nachfolgende Ehe sei ein öffentliches, durch die Bundesverfassung gewährleistetes Recht desselben. Die Behörden des Wohnorts¬ kantons haben Recht und Pflicht, darüber zu wachen, daß das¬ selbe in dieses sein verfassungsmäßiges Recht eingesetzt werde, sobald die thatsächlichen Voraussetzungen hiefür gegeben seien. Der Regierungsrath sei daher zur Sache legitimirt. Zudem
beruhe die st. gallische Gesetzgebung im Vormundschaftswesen auf dem Prinzipe der Territorialität und es habe das Bundesgericht wiederholt die aus diesem Grundsatze für die st. gallischen Be¬ hörden fließenden Rechte anerkannt. F. In ihrer Duplik erklärt die Regierung des Kantons Lu¬ zern, daß sie die Kompetenz des Bundesgerichtes und die Legi¬ timation zur Sache der Regierung von St. Gallen nicht weiter anfechte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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