- Urtheil vom 29. April 1886 in Sachen
Luzern gegen Seethalbahn.
A. Im Bundesblatt vom 12. September 1885 (Nr. 41)
hat der Bundesrath ein Pfandbestellungsbegehren der aargauisch
luzernischen Seethalbahngesellschaft veröffentlicht. Die Bekannt
machung lautete folgendermaßen: Mit Eingabe vom 2. Juli
dieses Jahres sucht die aargauisch luzernerische Seethalbahn
beim Bundesrath die Bewilligung nach zur Bestellung eines
Pfandrechtes auf ihre Bahn für ein Anleihen von 650000 Fr.
das in erster Linie zur Erhaltung der Zweiglinie von Bein
wil nach Reinach und in zweiter Linie für Deckung verschie
dener schwebender Schuldverpflichtungen, sowie für Anlage eines
Betriebsfonds und eines Theils des Reservefonds, dienen soll.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die in Betrieb stehende
Linie Lenzburg Emmenbrücke und umfaßt den Bahnkörper als
solchen nur insoweit, als nicht die Staatsstraße als solcher be
nutzt wird. Soweit letzteres der Fall ist, bildet Gegenstand
des zu bestellenden Pfandrechtes außer den Oberbaueinrich
tungen lediglich die Benützung der Staatsstraße für die
Bahnanlage, wie solche durch die kantonalen Konzessionen ge
stattet wurde. Im Uebrigen ist für den Umfang des Pfand
rechtes Art. 9 des Eisenbahnverpfändungsgesetzes vom 24. Juni
1874 maßgebend.
Nach Mitgabe von Art. 2 des gleichen Gesetzes wird das
Pfandbestellungsbegehren der aargauisch luzernischen Seethal
bahn hiemit bekännt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung
einer mit dem 30. dieses Monats auslaufenden Frist zur
Einreichung allfälliger Einsprachen bei dem Bundesrathe.
Mit Zuschrift vom 25. September 1885 erhob der Regie
rungsrath des Kantons Luzern Einsprache gegen die Bewilligung
dieses Begehrens. Der Bundesrath setzte ihm hierauf durch
Schlußnahme vom 2. Oktober 1885 (eröffnet den 5./7. glei
chen Monats) eine mit dem 15. November nächsthin auslau
fende Frist zur Anbringung der Klage beim Bundesgericht.
Mit Klageschrift datirt den 9. November 1885 (zur Post gege
ben in Luzern am 13. gleichen Monats) stellt der Regierungs
rath des Kantons Luzern beim Bundesgericht das Begehren:
Das Bundesgericht wolle unsern Einspruch gegen das
Pfandbestellungsbegehren der Seethalbahn gutheißen und dem
nach das letztere als unzuläßig erklären;
II. und der Beklagten die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten überbinden.
Zur Begründung macht er in thatsächlicher und rechtlicher
Beziehung wesentlich geltend: Die Kantone Luzern und Aar
gau haben sich verpflichtet, der Unternehmung der aargauisch
luzernischen Seethalbahn die Kantonsstraße zur Anlegung des
Bahngeleises zu überlassen, an die Expropriationskosten Bei
träge und überdies eine Subvention von 300 000 Fr. zu leisten.
Aus dem vom Großen Rathe des Kantons Luzern am 9. März
1882 erlassenen Subventionsdekrete sei folgende Bestimmung
hervorzuheben:
I. Die Kantonsstraße Emmenbrücke Kantonsgrenze bei
Mosen wird dem Komite der schweizerischen Seetahlbahn zu
Handen des A. Halcomb resp. der von ihm gegründeten Bahn
gesellschaft unter den im daherigen Pflichtenheft aufgestellten
Bedingungen und Vorschriften zur Benutzung für Erstellung
einer normalspurigen Straßenbahn auf die Dauer der vom
hohen Bundesrathe zu ertheilenden Konzession überlassen.
Das Eigenthumsrecht des Staates auf die Straßenstrecke
wird jedoch vorbehalten. Das erwähnte, von dem Vertreter
der Gesellschaft unterzeichnete und vom Regierungsrathe vorge
legte Pflichtenheft wird genehmigt und unterliegt noch der
fernern Genhmigung der hohen Bundesbehörden.
Das Pflichtenheft sodann, welches in der Folge vom Bundes
rathe genehmigt worden sei, enthalte unter anderm die Bestim
mungen:
Art. 3. Durch die bewilligte Benützung des Straßengrundes
zum Baue einer Eisenbahn und deren Betrieb durch den
Unternehmer werden weder Eigenthumsverhältnisse noch Ho
heitsrechte in weitergehendem Sinne, als durch die vorlie
gende Bewilligung ausdrücklich zugestanden ist, verändert. Dem
gemäß darf die ganze Straße nach wie vor, soweit es mit
dem Betrieb der Straßenbahn vereinbar ist, für den ander
weitigen Verkehr benützt werden. (S. Art. 10.)
Die Straßenbahn kann auch nicht Gegenstand eines Pfand
rechtes sein."
Art. 5. Die Länge der Straßenbahn beträgt nach der vor
läufigen Planirung von Emmenbrücke bis an die Kantons
grenze bei Mosen 25 Kilometer, auf welcher Strecke die Bahn
die Straße in fünf Varianten mit einer Gesammtlänge von
3530 Meter verläßt
Aus diesen Vorschriften folge:
- Die Seethalbahngesellschaft dürfe auf die von ihr gebaute
und in Betrieb gesetzte Eisenbahn überhaupt kein Pfandrecht
bestellen. Denn das Pflichtenheft verstehe unter Straßenbahn
nicht nur diejenigen Bahnstücke, welche auf der Kantonsstraße
liegen, sondern neben diesen auch alle andern Theile der Bahn,
also die Varianten, Bahnstationen, kurz alles für den Bahnbau
verwendete Grundeigenthum und das gesammte Betriebsmate
rial, alles soweit das Pflichtenheft Geltung habe, d. h. auf dem
Gebiete des Kantons Luzern. Dies ergebe sich unzweideutig
aus der Fassung der 3 und 5 des Pflichtenheftes; auch
das großräthliche Subventionsdekret vom 9. März 1882 ver
stehe unter Straßenbahn die Eisenbahn von Emmenbrücke bis
Kantonsgrenze in ihrem gesammten Bestande.
- Die Kantonsstraße, auf welcher die Bahn angelegt worden,
sei eine res extra commercium; sie könne weder verkauft noch
verpfändet werden. Die Beklagte scheine dies anerkennen zu
wollen, setze sich dann aber sofort mit sich selbst in Wider
spruch. Sie wolle nämlich zwar nicht die Kantonsstraße als
Bahnkörper, wohl aber die auf der Kantonsstraße sich vorfin
denden Oberbaueinrichtungen und die Benutzung der Kantons
straße dem Pfandrechte unterstellen. Pfandobjekt sollen also sein
einerseits die Oberbaueinrichtungen, Schwellen, Schienen, La
schen, Bolzen, Weichen; andererseits die Benützung der Straße
für die Bahnanlage. Die Schwellen u. s. w. können aber,
nach Art. 9 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangs
liquidation der Eisenbahnen nicht für sich in Trennung vom
Bahnkörper verpfändet werden; was dann unter der Benützung
der Straße für die Bahnanlage gemeint sei, sei unklar. Sei
darunter das Recht der Straßenverwendung zu Bahnzwecken
d. h. die vom Staate ertheilte Konzession verstanden, so sei zu
erinnern, daß diese Konzession als ein öffentliches Recht nicht
verpfändet werden könne. Der Plan der Seethalbahngesellschaft
scheine einfach darauf gerichtet zu sein, Dekret und Pflichtenheft
auf listige Weise zu umgehen. Hätte man lediglich den Stra
ßenkörper selbst der Verpfändung entziehen wollen, so wäre da
zu eine besondere Bestimmung gar nicht erforderlich gewesen,
da niemand sich einfallen lassen werde, die öffentliche Straße
als solche zum Objekte des Pfandrechtes zu machen. Eventuell
werde daher der Beklagten das Recht bestritten, ein Pfandrecht
auf diejenigen Bahnanlagen zu bestellen, welche auf der Kan
tonsstraße Emmenbrücke aargauische Grenze angebracht seien.
- Für die Frage, was Gegenstand eines Eisenbahnpfand
rechtes sein könne, sei Art. 9 des Bundesgesetzes über Verpfän
dung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen maßgebend. Die
Verpfänderin habe nur die Wahl, ob sie das ganze Netz oder
blos einzelne Linien belasten wolle. Im Uebrigen sei hinsichtlich
der Zahl und Art der Gegenstände, welche vom Pfandrechte
ergriffen werden, die Disposition des Gesetzes maßgebend. Dem
nach sei eine Verpfändung wie die hier projektirte unzuläßig.
B. Die Einspruchsbeklagte, die aargauisch luzernische See
thalbahngesellschaft, stellt die Anträge: Das Klagerecht des
Staates Luzern sei als verwirkt zu erklären und die Klage
daher abzuweisen, eventuell sei die Klage als unbegründet ab
zuweisen, unter Kostenfolge. Zu Begründung des ersten Antrages
wird geltend gemacht: Die Frist zur Klageanstellung gegen ein
Pfandbestellungsbegehren einer Eisenbahngesellschaft betrage nach
Art. 2 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliqui
dation der Eisenbahnen 30 Tage. Diese Frist sei eine gesetz
liche und könne vom Bundesrathe nicht erstreckt werden. Nun
habe in casu der Bundesrath der Regierung des Kantons Lu
zern die Frist zur Klageanstellung am 2. Oktober 1885 be
stimmt; diese Frist sei also am 1. eventuell 2. November 1885
zu Ende gegangen. Die Klage sei aber erst am 13. November
also verspätet eingereicht beziehungsweise zur Post gegeben
worden. Daß der Bundesrath als Endtermin der Klagefrist den
15. November bezeichnet habe, ändere hieran nichts, da ja der
Bundesrath, wie bemerkt, die dreißigtägige Frist nicht erstrecken
könne. In der Sache selbst führt die Seethalbahngesellschaft
aus: Die Klausel des Art. 3 Abs. 2 des Pflichtenheftes, daß
die Straßenbahn nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein könne,
enthalte lediglich eine nähere Ausführung des an die Spitze
dieses Artikels gestellten Grundsatzes, daß die Eigenthums und
Hoheitsrechte des Staates an der Kantonsstraße gewahrt blei
ben sollen. Sie wolle daher nur eine solche Verpfändung ver
bieten, durch welche die Eigenthumsrechte des Staates an der
Kantonsstraße alterirt werden könnten. Dies ergebe sich aus
der ganzen Fassung und dem Zusammenhange der fraglichen
Bestimmung. Dafür spreche auch, daß das Subventionsdekret
die Bewilligung der Straßenbenützung lediglich an den Vorbe
halt knüpfe, daß das Eigenthum des Staates an der Straße
vorbehalten werde. Das Pflichtenheft habe diesen Vorbehalt wohl
näher ausführen, nicht aber demselben weitere Vorbehalte hin
zufügen wollen und können. Der Staat habe denn auch nur
daran ein Interesse gehabt, seine Rechte an der Straße zu wah
ren nicht aber der Seethalbahngesellschaft eine, diesen Rechten
unschädliche, Verpfändung ihres Vermögens zu verbieten; ein
Verpfändungsverbot in letzterem Sinne hätte er gar nicht gül
tig stipuliren können, da er an einem solchen kein rechtliches
Interesse hätte. Da nun die projektirte Verpfändung, weil sie
sich auf den Straßenkörper nicht beziehe, die Rechte des Staa
tes an der Kantonsstraße durchaus unberührt lasse, so beziehe
sich Art. 3 Abs. 2 des Pflichtenheftes auf dieselbe nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien überall nicht. Ob die
Bahnanlage und das konzessionsmäßige Nutzungsrecht an der
Straße ohne Mitverpfändung von Grund und Boden resp. des
Straßenkörpers gültig verpfändet werden können, unterliege der
richterlichen Kognition nicht; diese Frage sei ausschließlich vom
Eisenbahndepartement resp. vom Bundesrathe zu untersuchen
gewesen und sei von diesem bejaht worden. Das Bundesgericht
habe nur zu untersuchen, ob dem Einsprecher ein Privatrecht
zustehe, kraft dessen er die projektirte Verpfändung untersagen
könne. Das konzessionsmäßige Nutzungsrecht an der Straße sei
übrigens ein Vermögensrecht und als solches verpfändbar. Art. 9
des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation
der Eisenbahnen schließe die Begründung eines Eisenbahnpfand
rechtes der projektirten Art nicht aus. Unter allen Umständen
dürfte das Verpfändungsverbot des Art. 3 Abs. 2 des Pflich
tenheftes nur auf die eigentliche Straßenbahn d. h. die auf der
Straße liegenden Bahnabschnitte, nicht auf die im vollen Ei
genthum der Seethalbahngesellschaft stehenden übrigen Theile
der Bahn bezogen werden, wie denn dasselbe auch selbstver
ständlich nur die im Kanton Luzern gelegene Bahnstrecke be
treffen könne.
C. In ihrer Replik führt die Regierung des Kantons Kuzern
namentlich aus: Die von der Beklagten aufgeworfene Einrede
der Klageverjährung sei unbegründet. Das Gesetz bestimme den
dies a quo der dreißigtägigen Klagefrist nicht; es sei also
Sache des Bundesrathes dies zu thun und demgemäß auch zu
erklären, wann die Klagefrist zu Ende gehe. Das Bundesgericht
habe nicht zu untersuchen, welche Berechnung der Bundesrath
seinem Fristansetzungsbeschlusse zu Grunde gelegt habe; es habe
blos zu prüfen, ob die Klage in der gewährten Frist angebracht
worden sei. In der Sache selbst sei unrichtig, daß das Bun
desgericht nicht zu prüfen habe, ob eine Verpfändung blos ein
zelner Theile einer Bahn oder einzelner Bahneinrichtungen an
derselben gesetzlich statthaft sei oder nicht.
Das Gesetz mache einen Unterschied zwischen verschiedenen
Arten von Einsprachen nicht; das Bundesgericht habe daher
jedenfalls alle Einsprachen juristischer Natur zu beurtheilen,
und demnach auch über die rechtliche Möglichkeit der Pfandbe
stellung zu entscheiden. Die Auslegung, welche die Beklagte dem
Pflichtenhefte und Subventionsdekrete geben wolle, sei eine
durchaus künstliche und unrichtige. Es sei auch unrichtig, daß
der Staat kein Interesse an der Verhinderung der projektirten
Pfandbestellung habe. Es liege nicht im Interesse des Staates,
wenn im Falle der Zwangsliquidation eine Versteigerung der
verpfändeten Bestandtheile auf Abbruch stattfinden sollte. Durch
den Abbruch würde die Straße, selbst als Fahrstraße, arg mit
genommen und die Aussicht auf eine Wiederherstellung des
Bahnbetriebes beseitigt. Der Staat habe nicht eine Subvention
dekretirt, um die Unternehmung sofort mit Schulden belasten
zu lassen und zusehen zu müssen, wie sie auf dem nächsten
Wege zur Zwangsliquidation geführt werde. Er habe im öffent
lichen Interesse die sichernde Bestimmung in Bezug auf die
Verpfändung der Bahn stipulirt und dieser Stipulation könne
sich die Beklagte nicht entziehen. Demnach werde beantragt:
- die Gesuche der Beklagten seien abzuweisen; 2. unsere
Klage zuzusprechen.
D. In ihrer Duplik hält die Seethalbahngesellschaft gegen
über den Ausführungen der Replik die in ihrer Vernehmlassungs
schrift geltend gemachten Argumente unter erweiterter Begrün
dung fest, ohne indeß in rechtlicher oder thatsächlicher Beziehung
etwas wesentlich neues anzubringen.
E. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Parteien die im Schriftwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Einspruchsbeklagten aufgeworfene Einrede der
sogenannten Klageverjährung ist unbegründet. Die vom Bun
desrathe gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes über Verpfändung
und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874
den Einsprechern anzusetzende dreißigtägige Klagefrist ist zwei
fellos keine Verjährungs sondern eine Präklusivfrist. Wenn
nun das Gesetz für diese Präklusivfrist eine Dauer von 30
Tagen vorschreibt, so richtet sich diese Vorschrift nicht unmittel
bar an die Einsprecher sondern an den Bundesrath; nicht den
Einsprechern wird vorgeschrieben, binnen 30 Tagen, von einem
bestimmten Anfangstermin an, zu klagen, sondern dem Bundes
rathe wird aufgegeben, ihnen eine Klagefrist von 30 Tagen
erst zu bestimmen. Allerdings wird anzunehmen sein, daß der
Bundesrath den Anfangstermin dieser Frist nicht beliebig be
stimmen und damit die Dauer der Frist beliebig verlängern
darf, sondern daß er nach Sinn und Geist des Gesetzes ver
pflichtet ist, den Anfangstermin der Frist auf die Mittheilung
seines Fristansetzungsbeschlusses zu fixiren. Bestimmt daher der
Bundesrath den Endtermin der Frist derart, daß diese mehr als
30 Tage, von der Mittheilung an gerechnet, beträgt, so mag darin
eine Verletzung des Gesetzes liegen, welche zu einer Beschwerde
gegen den Bundesrath Veranlassung geben könnte. Für die Ein
sprecher dagegen bleibt die ihnen vom Bundesrathe angesetzte
Frist maßgebend; haben dieselben binnen der ihnen vom Bun
desrathe angesetzten Frist geklagt, so haben sie alles gethan,
was ihnen obliegt, mag der Bundesrath seinerseits bei Festse
tzung der Frist gesetzmäßig oder gesetzwidrig verfahren sein.
- Ob die Seethalbahn, da sie zumeist die Kantonsstraße
benützt, nach dem Gesetze überhaupt gültig verpfändet werden
könne, und ob ein Eisenbahnpfandrecht an derselben in der pro
jektirten Weise d. h. ohne gleichzeitige Verpfändung des Stra
ßenkörpers rechtlich möglich sei, ist gegenwärtig vom Bundes
gerichte nicht zu untersuchen; gegenwärtig hat sich die Kognition
des Bundesgerichtes darauf zu beschränken, ob speziell dem
Einsprecher, dem Kanton Luzern, privatrechtliche Einspruchs
gründe gegen die Verpfändung, so wie dieselbe projektirt ist,
zustehen. Die ersterwähnte Frage kann vom Richter nicht gegen
wärtig zwischen den gegenwärtigen Parteien sondern nur dann
entschieden werden, wenn die Gültigkeit des begründeten Pfand
rechtes zum Gegenstande eines Privatrechtstreites (zwischen den
Pfandgläubigern und anderweitigen Gesellschaftsgläubigern)
werden sollte. Denn dem Kanton Luzern steht gewiß ein Pri
vatrecht nicht zu, seinerseits aus dem gedachten Grunde der
projektirten Verpfändung zu opponiren.
- Es bleibt somit nur zu erörtern, ob der Kanton Luzer
aus Art. 3 des von ihm mit der Seethalbahngesellschaft ver
einbarten Pflichtenheftes das Recht herleiten könne, der See
thalbahngesellschaft die projektirte Verpfändung zu verbieten.
Nun ist nicht zu verkennen, daß der Wortlaut des Abs. 2 des
citirten Artikels des Pflichtenheftes die Straßenbahn kann
für sich al
auch nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein
lein genommen, zunächst für die bejahende Beantwortung die
ser Frage zu sprechen scheint. Allein wenn man die angeführte
Bestimmung des Pflichtenheftes in ihrem Zusammenhange auf
faßt und sich fragt, was danach und nach dem gesammten Sach
verhalte als übereinstimmende Willensmeinung der Parteien zu
betrachten sei, so gelangt man zu dem Schlusse, daß Abs. 2
cit. nur solche Verpfändungen der Straßenbahn im Auge hat,
durch welche zugleich ein Pfandrecht an der öffentlichen Straße
(dem Straßenkörper) geschaffen wird. Dies ergibt sich aus fol
genden Momenten: Art. 3 des Pflichtenheftes beschäftigt sich
ausschließlich mit der Wahrung der Rechte des Staates an
der öffentlichen Straße. An die Spitze ist der Grundsatz gestellt,
daß durch die bewilligte Benützung des Straßengrundes zum
Baue einer Eisenbahn und deren Betrieb durch den Unter
nehmer weder Eigenthumsverhältnisse noch Hoheitsrechte in
weitergehendem Sinne, als durch die vorliegende Bewilligung
ausdrücklich zugestanden ist, verändert werden. Aus diesem
Grundsatze wird sodann zunächst die Folgerung gezogen, daß
demgemäß die ganze Straße nach wie vor, soweit es mit
dem Betriebe der Straßenbahn vereinbar sei, für den ander
weitigen Verkehr benützt werden dürfe; an diesen Satz dann
reiht sich die in Frage stehende Bestimmung des Absatzes 2, daß
die Straßenbahn auch nicht Gegenstand eines Pfandrechtes
sein könne. Sowohl die Art und Weise wie dieser Satz mit
dem Vorhergehenden verbunden wird, als dessen Fassung zeigen,
daß derselbe lediglich als eine Schlußfolgerung aus dem allge
meinen Prinzip, daß Eigenthums und Hoheitsrechte des Staa
tes an der Straße nicht weiter verändert werden sollen, als
ausdrücklich zugestanden sei, gedacht ist; derselbe wird durchaus
als eine logisch aus diesem Prinzipe abgeleitete, in diesem
implicite schon enthaltene, Rechtswahrheit und nicht als eine
neue, selbständige Stipulation hingestellt. Als eine Folgerung aus
dem Fortbestande der Eigenthums und Hoheitsrechte des Staa
tes an der öffentlichen Straße aber kann er nur solche Ver
pfändungen ausschließen, welche den Straßenkörper selbst ergrei
fen. Nur daran, Verpfändungen dieser Art zu verbieten, hatte
denn auch offenbar der Staat Luzern ein Interesse. Im Uebri
gen möchte er vielleicht ein Interesse daran besessen haben, daß
die Bahngesellschaft überhaupt keine Schulden kontrahire und
sich daher nicht der Gefahr aussetze, in Zwangsliquidation zu
gerathen; dagegen ist nicht einzusehen, welches Interesse der
Staat daran gehabt haben könnte, der Bahngesellschaft die Ver
pfändung ihres Vermögens zu Gunsten ihrer Gläubiger zu
untersagen, sofern durch die Verpfändung die staatlichen Rechte
an der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt werden. Hätte
der Staat nichtsdestoweniger aus irgendwelchem Grunde auch
eine solche, seinem Rechte an der Straße unschädliche Verpfän
dung ausschließen wollen, so wäre gewiß das Verpfändungs
verbot in das Subventionsdekret, als Modalität der Bewilli
gung der staatlichen Subvention, aufgenommen worden und
nicht in den Art. 3 des Pflichtenheftes, welcher sich ausschließ
lich mit der Gestaltung der Rechtsverhältnisse an der öffentli
chen Straße beschäftigt. Für die hier vertretene Auslegung
spricht denn auch der Grundsatz, daß eine Verpflichtung, über
sein Eigenthum nicht zu verfügen, im Zweifel jedenfalls strikte
zu interpretiren ist. Die scheinbar ganz allgemeine, über den
Willen der Parteien hinausgehende Fassung des Verpfändungs
verbotes erklärt sich wohl ganz einfach daraus, daß die Par
teien, speziell der Verleiher der Konzession für Benutzung der
öffentlichen Straße, der Staat Luzern, von der Ansicht aus
gingen, ein Pfandrecht an einer Eisenbahnanlage ohne Mit
verpfändung von Grund und Boden, in welchem dieselbe ruht,
sei rechtlich unmöglich.
4. Schließt aber sonach Abs. 2 des Art. 3 des Pflichten
heftes nur solche Verpfändungen der Eisenbahnanlage aus,
durch welche ein Pfandrecht am Straßenkörper begründet würde,
so ist die Einsprache des Kantons Luzern als unbegründet ab
zuweisen. Denn es kann nach dem Wortlaute des Pfandbestel
lungsbegehrens nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten,
daß durch die projektirte Verpfändung ein Pfandrecht der Gläu
biger am Körper der Staatsstraße nicht begründet werden wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Kantons Luzern gegen das in Nr. 41
des Bundesblattes vom 12. September 1885 veröffentlichte
Pfandbestellungsbegehren der aargauisch luzernischen Seethal
bahngesellschaft wird als unbegründet abgewiesen.