- Urtheil vom 26. Juni 1886
in Sachen Rüfli.
A. Mit Beschwerdeschrift vom 1. Juni 1886 macht der Re¬
kurrent beim Bundesgericht geltend: Sein geisteskranker Bruder
I. Rüfli in Lengnau), Kantons Bern, dessen Vormund er (Re¬
kurrent) sei, sei vor einiger Zeit vor dem Richteramte Solothurn¬
Lebern in einer Polizeistrafsache als Zeuge abgehört worden.
Auf 19. Mai 1886 sei derselbe neuerdings vor den Gerichts¬
präsidenten von Solothurn=Lebern eitirt worden. Nach dem
Wortlaute der Ladung habe er (Rekurrent) angenommen, sein
Bruder solle wieder als Zeuge abgehört werden und habe er den
selben daher gehen lassen. Nun sei derselbe aber vom Gerichts¬
präsidenten von Solothurn=Lebern wegen falschen Zeugnisses
in der erwähnten Polizeistrafsache in Untersuchung gezogen und
als Angeschuldigter in Untersuchungshaft gesetzt worden. Dieses
Verfahren sei ungesetzlich und verfassungswidrig. Es verletze die
Art. 58 der Bundesverfassung und 72 der bernischen Kantons¬
verfassung, sowie insbesondere das Bundesgesetz betreffend Aus¬
lieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli
- J. Rüfli sei (wie der Rekurrent) im Kanton Bern ver¬
bürgert und haushäblich niedergelassen. Wenn die solothur¬
nischen Behörden denselben wegen eines im Kanton Solothurn
begangenen Delikts haben verfolgen wollen, so seien sie ver¬
pflichtet gewesen, das im Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 vor¬
gesehene Verfahren zu beobachten d. h. dessen Auslieferung bei
den bernischen Behörden zu verlangen, denen dann auch frei¬
gestanden wäre, die Auslieferung zu verweigern und die Beur¬
theilung des Rüfli selbst zu übernehmen. Demnach werde be¬
antragt: Das Bundesgericht möchte die vom Gerichtspräsidenten
von Solothurn Lebern gegen I. Rüfli vollzogene Verhaftung
als eine verfassungswidrige und ungesetzliche erklären und den
Behörden des h. Standes Solothurn die sofortige Freilassung
des I. Rüfli anbefehlen unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.
B. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn=Lebern be¬
merkt: I Rüfli sei als Angeklagter und nicht als Zeuge vor¬
geladen worden; er habe in seinem zweiten Verhöre das ihm
zur Last gelegte Vergehen eingestanden. Auch sei derselbe nach
dem Gutachten des Gefängnißarztes nicht geisteskrank. Es werde
daher auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
C. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat das Rich¬
teramt Solothurn=Lebern eine beglaubigte Abschrift der an
I. Rüfli gerichteten Ladung auf 19. Mai 1886 eingereicht.
Dieselbe lautet dahin, daß I. Rüfli vorgeladen werde, um
„wegen falschem Zeugniß als Angeklagter einvernommen zu
werden,“ und es ist deren Zustellung vom Gerichtspräsidenten
von. Büren bewilligt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich offenbar nur darum handeln, ob die Be¬
stimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 verletzt
seien; ist dies nicht der Fall, so kann gewiß von einer Ver¬
letzung des Art. 58 der Bundesverfassung oder 72 der berni¬
schen Kantonsverfassung keine Rede sein. Denn daß das solo¬
thurnische Gericht als Gericht des Begehungsortes des behaup¬
teten Delikts an sich kompetent ist, liegt auf der Hand.
- Nun läge eine Verletzung des erwähnten Bundesgesetzes
dann allerdings vor, wenn I. Rüsli, wie die Rekursschrift be¬
hauptet, vor das Richteramt Solothurn=Lebern als Zeuge vor¬
geladen worden wäre. Dies ist aber, wie aus Fakt. C. hervor¬
geht, nicht der Fall, vielmehr wurde er ausdrücklich als An¬
geklagter „wegen falschen Zeugnisses“ vorgeladen. Nachdem er
sich auf diese Ladung hin dem solothurnischen Richter frei¬
willig gestellt und sich somit dessen Jurisdiktion freiwillig
unterworfen hat, kann er nachträglich nicht mehr die Beobach¬
tung des im Gesetze vom 24. Juli 1852 vorgeschriebenen
Verfahrens verlangen. Ob I. Rüsli wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche allfällig unzurechnungsfähig sei, ist nicht
vom Bundesgerichte sondern vom kompetenten Strafrichter zu
untersuchen und zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist abgewiesen.