No violation of extradition procedure after voluntary submission

BGE 12 I 271Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.07.1852Dismissed

Zusammenfassung

The guardian of I. Rüfli challenged his arrest in Solothurn, arguing that his brother, a Bern resident, had been summoned as a witness and should have been sought through the federal extradition procedure. Solothurn replied that he had been summoned as an accused in a false-testimony case and had confessed. The Federal Court held that the summons was indeed as accused, that his voluntary appearance subjected him to Solothurn jurisdiction, and that any question of insanity had to be decided by the criminal court. The complaint was dismissed.

Regest

Federal Act of 24 July 1852 on extradition of criminals and accused persons; jurisdiction and procedural prerequisites for inter-cantonal prosecution. If the person is expressly summoned as an accused before the competent court of the place of offence and appears voluntarily, he may not later invoke the extradition procedure applicable to inter-cantonal surrender. The Federal Court will not itself determine criminal responsibility on grounds of alleged mental illness; that question belongs to the competent criminal judge (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 26. Juni 1886 in Sachen Rüfli. A. Mit Beschwerdeschrift vom 1. Juni 1886 macht der Re kurrent beim Bundesgericht geltend: Sein geisteskranker Bruder I. Rüfli in Lengnau), Kantons Bern, dessen Vormund er (Re kurrent) sei, sei vor einiger Zeit vor dem Richteramte Solothurn Lebern in einer Polizeistrafsache als Zeuge abgehört worden. Auf 19. Mai 1886 sei derselbe neuerdings vor den Gerichts präsidenten von Solothurn Lebern eitirt worden. Nach dem Wortlaute der Ladung habe er (Rekurrent) angenommen, sein Bruder solle wieder als Zeuge abgehört werden und habe er den selben daher gehen lassen. Nun sei derselbe aber vom Gerichts präsidenten von Solothurn Lebern wegen falschen Zeugnisses in der erwähnten Polizeistrafsache in Untersuchung gezogen und als Angeschuldigter in Untersuchungshaft gesetzt worden. Dieses Verfahren sei ungesetzlich und verfassungswidrig. Es verletze die Art. 58 der Bundesverfassung und 72 der bernischen Kantons verfassung, sowie insbesondere das Bundesgesetz betreffend Aus lieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli
  2. J. Rüfli sei (wie der Rekurrent) im Kanton Bern ver bürgert und haushäblich niedergelassen. Wenn die solothur nischen Behörden denselben wegen eines im Kanton Solothurn

begangenen Delikts haben verfolgen wollen, so seien sie ver pflichtet gewesen, das im Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 vor gesehene Verfahren zu beobachten d. h. dessen Auslieferung bei den bernischen Behörden zu verlangen, denen dann auch frei gestanden wäre, die Auslieferung zu verweigern und die Beur theilung des Rüfli selbst zu übernehmen. Demnach werde be antragt: Das Bundesgericht möchte die vom Gerichtspräsidenten von Solothurn Lebern gegen I. Rüfli vollzogene Verhaftung als eine verfassungswidrige und ungesetzliche erklären und den Behörden des h. Standes Solothurn die sofortige Freilassung des I. Rüfli anbefehlen unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. B. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn Lebern be merkt: I Rüfli sei als Angeklagter und nicht als Zeuge vor geladen worden; er habe in seinem zweiten Verhöre das ihm zur Last gelegte Vergehen eingestanden. Auch sei derselbe nach dem Gutachten des Gefängnißarztes nicht geisteskrank. Es werde daher auf Abweisung der Beschwerde angetragen. C. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat das Rich teramt Solothurn Lebern eine beglaubigte Abschrift der an I. Rüfli gerichteten Ladung auf 19. Mai 1886 eingereicht. Dieselbe lautet dahin, daß I. Rüfli vorgeladen werde, um wegen falschem Zeugniß als Angeklagter einvernommen zu werden, und es ist deren Zustellung vom Gerichtspräsidenten von. Büren bewilligt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Es kann sich offenbar nur darum handeln, ob die Be stimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 verletzt seien; ist dies nicht der Fall, so kann gewiß von einer Ver letzung des Art. 58 der Bundesverfassung oder 72 der berni schen Kantonsverfassung keine Rede sein. Denn daß das solo thurnische Gericht als Gericht des Begehungsortes des behaup teten Delikts an sich kompetent ist, liegt auf der Hand.
  2. Nun läge eine Verletzung des erwähnten Bundesgesetzes dann allerdings vor, wenn I. Rüsli, wie die Rekursschrift be hauptet, vor das Richteramt Solothurn Lebern als Zeuge vor geladen worden wäre. Dies ist aber, wie aus Fakt. C. hervor geht, nicht der Fall, vielmehr wurde er ausdrücklich als An geklagter wegen falschen Zeugnisses vorgeladen. Nachdem er sich auf diese Ladung hin dem solothurnischen Richter frei willig gestellt und sich somit dessen Jurisdiktion freiwillig unterworfen hat, kann er nachträglich nicht mehr die Beobach tung des im Gesetze vom 24. Juli 1852 vorgeschriebenen Verfahrens verlangen. Ob I. Rüsli wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche allfällig unzurechnungsfähig sei, ist nicht vom Bundesgerichte sondern vom kompetenten Strafrichter zu untersuchen und zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist abgewiesen.

Schlagwörter

extraditionjurisdictionarrestfalse testimonyvoluntary appearancemental capacity