- Urtheil vom 30. April 1886 in Sachen Gerber.
A. Am 17. Dezember 1883 wirkte Fürsprecher Häring in
Liestal Namens des E. Hausmann in Versailles, Besitzers des
Gutes Ramstein bei Bretzwyl (Baselland) gegen den ehemali
gen Pächter dieses Gutes, Christian Gerber, Vater und dessen
Söhne, beim Bezirksgerichtsschreiber von Waldenburg eine
Konkursbetreibung für 5000 Fr. sammt Zins und Kosten aus.
Zugestellt wurde die Betreibungsbewilligung laut Zeugniß des
Bezirksgerichtsweibels von Waldenburg am 5. Januar 1884
und zwar dem Christian Gerber, Sohn, welcher sie mit der
Bemerkung Bestritten unterzeichnete. Fürsprecher Häring hatte
damals bereits gerichtliche Klage auf Bezahlung der fraglichen
5000 Fr. und anderer Forderungen erhoben, wogegen Christian
Gerber, Vater, sämmtliche Forderungsansprüche bestritt und Gegen
forderungen geltend machte. Durch Urtheil des Obergerichtes des
Kantons Basellandschaft vom 21. August 1885 wurde ausgespro
chen, daß einzig der Vater Christian Gerber als Schuldner zu
betrachten sei und es wurde dem Kläger ein Forderungsbetrag
von insgesammt 4197 Fr. 85 Cts. zugesprochen, während die
Gegenforderung des Beklagten auf 3000 Fr. festgestellt wurde.
Dieses Urtheil wurde am 23. Oktober 1885 vom Bundesge
richte bestätigt. Schon vor der bundesgerichtlichen Entscheidung,
am 28. September 1885, erließ der Bezirksgerichtsschreiber
von Waldenburg auf Antrag des Fürsprechers Häring, Namens
des E. Hausmann in Versailles, an Christian Gerber, Vater,
die Anzeige, daß vom Gläubiger Hausmann, gestützt auf eine
Konkursbetreibung vom 23. (?) Dezember 1883 für 1197 Fr.
85 Cts. Urtheilsurkunde (Konkurserkenntniß) begehrt worden
sei und dem Schuldner eine Bestreitungsfrist von 8 Tagen,
von der Mittheilung an gerechnet, zustehe; im Falle der Be
streitung werde der Schuldner auf 7. November 1885 vor
Bezirksgerichtspräsidentenverhör Waldenburg vorgeladen. Die
Oppositionsfrist lief laut Weibelsbescheinigung vom 10. Oktober
1885 an. Durch Erklärung datirt Seelibühl (Rüschegg, Kantons
Bern) 15. Weinmonat 1885 bestritt Christian Gerber, Vater,
die Forderung von 1197 Fr. 85 Cts., weil er nichts schulde.
Schon durch Eingabe vom 12. Oktober 1885 an das Ge
richtsweibelamt Waldenburg hatte Fürsprecher N. Feigenwinter
in Arlesheim Namens des Christian Gerber, Vater, gegen die
von Fürsprecher Häring verlangte und auf 7. Nøvember 1885
vorgeladene Urtheilsurkunde protestirt. Am 19. November 1885
richtete Christian Gerber, Sohn, von Seelibühl aus an den
Gerichtspräsidenten von Waldenburg die Mittheilung: Christian
Gerber, Vater, bestreite die Forderung von 1197 Fr. nicht mehr
seit dem Urtheil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober; er habe
sie blos bestritten, weil der Gläubiger damals noch nichts zu
fordern gehabt habe und mit der Betreibung nicht habe zu
fahren können, bevor das Bundesgerichtsurtheil vollständig zu
Ende gegangen sei. In Folge Verschiebung gelangte das Be
gehren des Fürsprechers Häring, Namens des E. Hausmann
in Versailles, um Erlaß der Urtheilskunde erst am 28. No
vember 1885 vor dem Präsidentenverhör von Waldenburg zur
Verhandlung; in diesem Termin bestritt Fürsprech Feigenwinter
Namens des Vaters Christian Gerber das gestellte Begehren.
Das Präsidentenverhör erkannte indessen dahin: Wird dem
Kläger die Urtheilsurkunde gegen den Beklagten für 1197 Fr.
85 Cts. bewilligt und hat der Beklagte Gerber, Vater, die
ergangenen Kosten nebst 8 Fr. Vortragsgebühr an Kläger zu
tragen."
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Fürsprecher N. Feigen
winter in Arlesheim Namens des Christian Gerber, Vater, den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt:
Aufhebung der Konkurserklärung vom 28. November 1885 und
Verurtheilung der Gegenpartei zum Ersatze des durch ihr
widerrechtliches Vorgehen seinem Klienten zugefügten Schadens
im Betrage von mindestens 500 Fr. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen geltend:
- Christian Gerber, Vater, sei Pächter des dem E. Haus
mann in Versailles gehörigen Hofgutes Ramstein gewesen; auf
- April 1883 sei ihm die Pacht gekündigt worden. Im Ok
tober 1883 habe Christian Gerber, Vater, Ramstein verlassen
und sei nach dem Gurnigel (Kantons Bern) gezogen, den er
bereits im April 1883 gepachtet gehabt habe. Am 26. Oktober
1883 seien ihm auch seine Söhne mit der Viehwaare gefolgt.
Dieselbe sei aber auf Veranlassung des Anwaltes des E. Haus
mann in Langenthal widerrechtlich mit Beschlag belegt und
polizeilich nach Bretzwyl zurücktransportirt worden, wohin auch
die Söhne Gerbers zum Zwecke der Wartung des verarrestirten
Viehes haben zurückkehren müssen; erst am 24. Juni 1884 seien
sämmtliche Arreste dahin gefallen, so daß die Gerber endlich
ihr Vieh auf den Gurnigel haben verbringen können. Schon
am 4. November 1883 aber habe er (Fürsprecher Feigenwinter)
Namens des Christian Gerber, Vater, dessen Niederlassung in
Bretzwyl zurückgezogen. Allerdings seien die Ausweisschriften
des Gerber von Seiten der Gemeindebehörden zurückbehalten
und erst in Folge eines Beschlusses des Regierungsrathes des
Kantons Basellandschaft vom 26. Januar 1884 demselben aus
gehändigt worden. Demnach habe Christian Gerber, Vater, seit
Oktober 1883 resp. 4. November gleichen Jahres keinen Wohn
sitz im Kanton Basellandschaft mehr gehabt. Die Betreibung
vom 5. Januar 1884 und das darauf begründete Konkurser
kenntniß vom 28. November 1885 verstoßen somit gegen
Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach welcher Verfas
sungsbestimmung Gerber für persönliche Ansprachen seit Oktober/
November 1883 an seinem nunmehrigen Wohnorte im Kanton
Bern, habe belangt werden müssen.
- Christian Gerber, Vater, habe für die streitige Betreibung
den Gerichtsstand im Kanton Basellandschaft niemals anerkannt.
Die Betreibungsbewillung sei diesem überhaupt nicht mitgetheilt
worden sondern blos seinem Sohne; dieser habe aber keine
Vollmacht besessen, für seinen Vater gerichtliche Akte entgegen
zunehmen und habe dies auch nicht gethan. Daraus, daß er
auf die Mittheilung der Betreibungsbewilligung hin erklärt
habe, er bestreite die Forderung, könne eine Anerkennung des
basellandschaftlichen Gerichtsstandes überdem gewiß nicht gefol
gert werden. Der Sohn Gerber sei gleichfalls nicht berechtigt
gewesen, die Urtheilsurkunde für seinen Vater anzuerkennen;
derselbe habe übrigens offenbar nicht gewußt, um was es sich
bei der Urtheilsurkunde handle resp. daß diese das Konkurser
kenntniß enthalte. Für den Vater Gerber dagegen habe sein
Bevollmächtigter, der Verfasser der Rekursschrift, Fürsprech
Feigenwinter, gegen das gegnerische Rechtsbegehren Widerspruch
erhoben. Dieser sei dazu, wie überhaupt zur Vertretung des
Vaters Gerber, in den sämmtlichen zwischen demselben und
Hausmann im Kanton Basellandschaft obwaltenden rechtlichen
Differenzen bevollmächtigt und zwar einzig bevollmächtigt ge
wesen, wofür auf die ihm vom Vater Gerber ausgestellten Voll
machten und verschiedene Briefe und Telegramme desselben
verwiesen werde. Vater Gerber wäre übrigens gar nicht mehr
verpflichtet gewesen, vor den basellandschaftlichen Gerichten be
treffend die Urtheilsurkunde zu verhandeln, da er damals der
Jurisdiktion dieser Gerichte in Folge seiner Uebersiedelung nach
dem Kanton Bern nicht mehr unterstellt gewesen sei. Daß Vater
Gerber durch den Fürsprecher Feigenwinter im Kanton Basel
landschaft mehrfach Prozesse gegen Hausmann geführt habe,
ohne eine forideklinatorische Einrede aufzuwerfen, sei richtig;
aber dadurch sei kein Wohnsitz des Gerber im Kanton Basel
landschaft begründet worden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt Für
precher Häring, Namens des Ed. Hausmann in Versailles,
auf Abweisung des Rekurses sowie der geltend gemachten Ent
schädigungsforderung aus formellen und materiellen Gründen
unter Kostenfolge an. Er führt im Wesentlichen aus: Die von
ihm eingeleitete Betreibung sei gemäß den Bestimmungen des
zwischen Hausmann und Gerber abgeschlossenen Pachtvertrages
gegen das Eigenthum des Schuldners d. h. dessen damals noch
in Bretzwyl befindliche Viehwaare gerichtet gewesen; durch den
Pachtvertrag, Arrest und Retentionsbewilligung sei ein ding
liches Recht begründet worden, so daß Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung hier nicht zutreffe. Uebrigens habe Gerber
auf die Betreibung hin nur die Forderung bestritten, nicht da
gegen den Gerichtsstand und habe sich dann auf den Prozeß
vorbehaltlos eingelassen; dadurch habe er den basellandschaftlichen
Gerichtsstand anerkannt und könne darauf nachträglich nicht
mehr zurückkommen; er habe übrigens zur Zeit der Betreibung
sein Domizil thatsächlich noch in Bretzwyl gehabt. Wohl sei er
im Oktober/November 1883 für einige Tage nach dem Kanton
Bern verreist, aber nachher sei er wieder zu seiner Familie
nach Bretzwyl zurückgekehrt. Die bloße Absicht einer Domizils
änderung genüge nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nicht,
um ein einmal begründetes Domizil aufzuheben; dazu sei die
thatsächliche Uebersiedelung erforderlich. Zur Bestreitung der
Urtheilsurkunde sei Fürsprecher Feigenwinter gar nicht befugt
gewesen. Die Entschädigungsforderung des Rekurrenten sei ab
solut unbegründet und es wäre auch das Bundesgericht zu
deren Beurtheilung nicht kompetent. Beizufügen sei noch, daß
zur Zeit der Konkurseröffnung gegen Vater Gerber für die
geltend gemachte Forderung keine Deckung mehr vorhanden ge
wesen sei und sich seither herausgestellt habe, daß der Konkursit
sein ganzes Vermögen bei Seite geschafft und veräußert habe,
weßwegen gegen ihn Strafklage wegen betrüglichen Bankerotts
werde angehoben werden. Nachträglich übersandte der Anwalt
des Rekursbeklagten noch eine beglaubigte Abschrift eines vom
Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg (Bern) mit dem, nun
mehr dort in Untersuchungshaft befindlichen, Christian Gerber,
Vater, aufgenommenen Protokolls, worin derselbe unter Anderm
erklärt, er besitze gar kein Vermögen mehr.
D. Seitens des Rekurrenten ist mit nachträglicher Eingabe
vom 15. April 1886 noch darzuthun versucht worden, daß die
Betreibungsbewilligung vom 17. Dezember 1883 / 5. Januar
1884 sich gar nicht auf diejenige Forderung Hausmanns be
ziehen könne, für welche am 28. November 1885 in Walden
burg der Konkurs gegen den Rekurrenten eröffnet worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Daß die Ansprache, auf welche sich die angefochtene Kon
kursbetreibung bezieht, persönlicher Natur ist, kann nicht be
zweifelt werden; denn von Geltendmachung eines dinglichen
Rechtes ist bei der angefochtenen Betreibung, da ja dieselbe
durchaus nicht auf Realisirung eines Pfand oder Retentions
rechtes geht, in keiner Weise die Rede.
-
Der Rekurs ist somit gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bun
desverfassung begründet, sofern der Rekurrent zur Zeit der Ein
leitung der fraglichen Betreibung im Kanton Basellandschaft
keinen Wohnsitz mehr besaß, sondern bereits nach dem Kanton
Bern übergesiedelt war, sofern derselbe im Fernern aufrecht
stehend war und nicht etwa den basellandschaftlichen Gerichts
stand freiwillig anerkannt hat.
-
Nun ist eine Einwendung dagegen, daß Rekurrent zur
Zeit der Anhebung der Betreibung aufrechtstehend gewesen sei,
nicht erhoben worden. Wohl aber scheint der Rekursbeklagte
behaupten zu wollen, daß Rekurreni gegenwärtig nicht mehr
aufrechtstehend sei und dies schon zur Zeit der Ausfällung des
Konkurserkenntnisses nicht mehr gewesen sei. Darauf könnte nun
wohl rechtlich überhaupt nichts ankommen; es ist aber auch
diese Behauptung nicht erwiesen. Auf das angefochtene Kon
kurserkenntniß kann dieselbe natürlich nicht begründet werden;
die bloße Angabe des Gerber dagegen, er besitze gar kein Ver
mögen mehr, beweist noch nicht, daß derselbe zahlungsunfähig
sei. Denn es braucht ja ein Vermögensloser keineswegs noth
wendig zahlungsunfähig zu sein.
-
Fragt sich daher, ob Rekurrent zur Zeit der Einleitung
der angefochtenen Betreibung (17. Dezember 1883 /5. Januar
- sein Domizil im Kanton Basellandschaft bereits aufge
geben gehabt habe und nach dem Kanton Bern übergesiedelt
gewesen sei, so ist dies zu bejahen. Es ist unzweifelhaft, daß
der Rekurrent im Oktober 1883 das Gut Ramstein und den
Kanton Basellandschaft mit seiner Familie und seiner Habe
definitiv verlassen wollte, um die von ihm bereits im vorher
gehenden Frühjahre übernommene Pachtung im Kanton Bern
anzutreten; unzweiselhaft beabsichtigte also Rekurrent damals,
seinen Wohnsitz im Kanton Basellandschaft aufzugeben, wie auch
die Aufgabe seiner dortigen Niederlassung zeigt. Allerdings
wurde dann das Vieh des Rekurrenten auf Ersuchen des Re
kursbeklagten in Langenthal polizeilich mit Beschlag belegt und
nach Ramstein zurücktransportirt, wodurch es nöthig wurde,
daß auch die Söhne des Rekurrenten zum Zwecke der Wartung
des Viehes dorthin zurückkehren. Dagegen ergibt sich durchaus
nicht, daß auch Vater Gerber, der den Kanton Basellandschaft
unzweifelhaft schon vor seinen Söhnen verlassen hatte, persön
lich dorthin zurückgekehrt sei. Vielmehr scheint das Gegentheil
aus den Akten hervorzugehen: Es ergibt sich nicht, daß Vater
Gerber in Bretzwyl zum Wiedereinlegen seiner zurückgezogenen
Ausweisschriften angehalten worden wäre; die Betreibungsbe
willigung vom 17. Dezember 1883 /4. Januar 1884 wurde
in Bretzwyl nicht ihm sondern seinem Sohne Christian mitge
theilt; zu einem gerichtlichen Termine vom 11. Januar 1884
wurde laut einem bei den Akten liegenden Schreiben des Be
zirksgerichtsschreibers von Waldenburg vom 14. gleichen Monats
an den Fürsprecher Feigenwinter in Arlesheim einzig Vater
Gerber an seinem jetzigen Wohnorte d. h. offenbar an seinem
neuen Wohnorte im Kanton Bern vorgeladen. In dem gleichen
Schreiben wird erwähnt, die Söhne Gerber haben in einem
Briefe vom 9. Januar dem Gerichtspräsidenten von Walden
burg gemeldet, ihr Vater habe ihnen telegraphisch mitgetheilt
für seine Prozesse im Kanton Basellandschaft habe er Für
sprecher Feigenwinter bevollmächtigt. Aus diesen Thatsachen
muß gewiß gefolgert werden, Vater Gerber habe für seine
Person seine Uebersiedelung nach dem Kanton Bern schon im
Oktober/ November 1883, also vor Anhebung der streitigen
Konkursbetreibung, thatsächlich und definitiv vollzogen; durch
den bloßen Umstand, daß ein Theil seiner Habe in Folge recht
licher Maßnahmen des Rekursbeklagten in Bretzwyl zurückge
halten wurde, wurde eine Fortdauer seines dortigen Domizils
nicht begründet.
- Es kann sich somit in Bezug auf die Gültigkeit der an
gefochtenen Konkursbetreibung nur noch fragen, ob etwa Re
kurrent den basellandschaftlichen Gerichtsstand ausdrücklich oder
stillschweigend anerkannt habe. Dies ist nicht der Fall. Der
Umstand, daß der Sohn Christian Gerber die Betreibungsbe
willigung vom 17. Dezember 1883/ 5. Januar 1884 annahm
und lediglich die Forderung, nicht die Zuständigkeit der basel
landschaftlichen Behörden bestritt, involvirt selbst dann, wenn
man annimmt, der Sohn Gerber habe dabei auch für seinen
Vater gehandelt und gültig handeln können, nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis keinen Verzicht auf die Gewährleistung
des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Ebensowenig liegt
eine Anerkennung der Zuständigkeit der basellandschaftlichen Be
hörden für die Betreibung darin, daß der Rekurrent sich vor
denselben auf den Prozeß eingelassen hat. Gegen den Erlaß
des Konkurserkenntnisses sodann ist von Fürsprecher Feigen
winter, dessen Befugniß, auch in dieser Beziehung den Rekur
renten zu vertreten, doch mit Rücksicht auf die wiederholten,
demselben ausgestellten umfassenden Vollmachten nicht bezweifelt
werden kann, ausdrücklich opponirt worden. Das Schreiben des
Sohnes Gerber vom 19. November 1885 kann demgegenüber
schon deßhalb nicht in Betracht kommen, weil gar nicht darge
than ist, daß derselbe zu Abgabe der betreffenden Erklärung
von seinem Vater bevollmächtigt gewesen sei. Uebrigens besagt
dieses Schreiben doch wohl nichts anderes, als daß Vater Gerber
die gegnerische Forderung mit Rücksicht auf das bundesgericht
liche Urtheil nicht mehr bestreite, während darin kaum die An
erkennung der Kompetenz der basellandschaftlichen Behörden,
über den Rekurrenten den Konkurs zu eröffnen, gefunden
werden könnte. Zudem ist ja nach feststehendem Rechtsgrund
satze eine Prorogation des gesetzlichen Konkursgerichtsstandes
unstatthaft.
6. Ist somit der Rekurs, soweit er sich auf die Konkursbe
treibung und Konkurseröffnung bezieht, begründet zu erklären,
so ist dagegen auf die Schadenersatzforderung des Rekurrenten
nicht einzutreten, da das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
zu Beurtheilung von Schadenersatzklagen überall nicht kompe
tent ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
die gegen den Rekurrenten durch Betreibungsbewilligung des
Bezirksgerichtsschreibers von Waldenburg vom 17. Dezember
1883/5. Januar 1884 eingeleitete Betreibung und das gegen
denselben erlassene Konkurserkenntniß des Bezirksgerichtspräsi
dentenverhörs Waldenburg vom 28. November 1885 aufgehoben
werden. Auf die Schadenersatzforderung des Rekurrenten wird
nicht eingetreten.