exceptionnels.
32. Urtheil vom 22. Mai 1886 in Sachen Arnold.
A. J. G. Arnold in Zürich wurde in der in Basel an
hängigen Strafsache gegen die Inhaber der in Konkurs ge
rathenen Firma Leonhard Paravicini von der baselstädtischen
Ueberweisungsbehörde als Sachverständiger mit der Untersu
chung der Geschäftsbücher der bankerotten Firma beauftragt.
Nach Beendigung des Strafverfahrens stellte er der Ueberwei
sungsbehörde für seine Arbeit eine Rechnung im Gesammtbe
trage von 2971 Fr. 35 Ets.; die Ueberweisungsbehörde redu
zirte aber diese Rechnung um 700 Fr. Hierauf erhob I. G.
Arnold beim Civilgerichte in Basel Civilklage auf Verfällung
der Ueberweisungsbehörde zu dem nicht anerkannten Betrage
seiner Rechnung. Die Ueberweisungsbehörde bestritt die Kom
petenz des Civilgerichtes da sie nach 51 der baslerischen
Strafprozeßordnung die Entschädigung der Experten endgültig
zu bestimmen habe. Das Civilgericht erklärte sich indeß durch
Urtheil vom 24. Dezember 1885 als kompetent; dagegen hob,
auf Appellation der Ueberweisungsbehörde hin, das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt durch Urtheil vom 28. Januar
1886 das erstinstanzliche Urtheil auf und wies den Kläger
kostenfällig ab.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff I. G. Arnold den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
behauptet er: Das Appellationsurtheil nehme an, 51 der
baslerischen Strafprozeßordnung verleihe der Ueberweisungsbe
behörde die Kompetenz, die Entschädigung baslerischer Sachver
ständiger endgültig festzusetzen. Diese Interpretation des Gesetzes
sei zwar nicht richtig; Art. 51 sage blos, daß die Experten
nach einem billigen Maßstabe zu entschädigen seien, ohne
vorzuschreiben, daß die endgültige Bestimmung der Entschädi
gung der Ueberweisungsbehörde zustehe, allein diese Gesetzes
auslegung könne beim Bundesgerichte nicht angefochten werden.
Dagegen müsse um so entschiedener bestritten werden, daß, wie
das Appellationsgericht weiter ausführe, auch die Entschädigung
auswärtiger Experten den Bestimmungen des 51 cit. unter
stehe. Das Appellationsgericht behaupte, es sei allerdings richtig,
daß ein auswärtiger Sachverständiger nicht wie ein baslerischer
gezwungen werden könne, eine Expertise in Basel zu überneh
men. Allein wenn er dies freiwillig thue, so stelle er sich damit
für alle Rechtsverhältnisse, welche aus der Uebernahme ent
springen können, unter das baslerische Gesetz. Er wisse, daß sein
Honorar einen Theil der Gerichtskosten bilden werde und daß
die Honorarfrage im Rahmen und im Verlauf des in Basel
schwebenden Strafprozesses ihre Erledigung finden müsse. Es
stehe ihm vollkommen frei, die Uebernahme abzulehnen oder an
die Bedingung eines bestimmten Honorarbetrages zu knüpfen.
Wenn er statt dessen den Auftrag unbedingt und vorbehaltlos
annehme, so unterwerfe er sich den baslerischen, für Expertisen
geltendenden Bestimmungen. Es sei um so weniger Grund vor
handen, zwischen einheimischen und auswärtigen Experten einen
Unterschied zu machen, als die Ueberweisungsbehörde in allen
Fällen die meiste Sachkenntniß zu richtiger Würdigung der be
züglichen Leistungen besitze. Diese Ausführungen seien durchaus
unrichtig. Der Rekurrent sei in seinem Bureau in Zürich von
einem baslerischen Untersuchungsrichter aufgesucht und um Ueber
nahme der Expertise angegangen worden, ohne im Geringsten
darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß die Ueberweisungs
behörde sich vorbehalten werde, seine Entschädigung festzusetzen.
Es müsse daher bestritten werden, daß er sich durch die Ueber
nahme des Mandates unter die Herrschaft der baslerischen Ge
setze gestellt habe; er habe die Sache als einen gewöhnlichen
Geschäftsauftrag aufgefaßt, wie er sie kraft seines Berufes und
Gewerbes entgegenzunehmen pflege und habe den Auftrag auch
gar nicht anders auffassen können. Die Bestimmungen der
baslerischen Strafprozeßordnung, von denen der Mandatar keine
Ahnung gehabt habe, können nicht in Betracht kommen; das
das Verhältniß normirende Gesetz sei das schweizerische Obli
gationenrecht, sei es nun, daß man das zwischen dem Rekur
renten und der Ueberweisungsbehörde begründete Vertragsver
hältniß als Mandat oder als Dienstvertrag auffasse. Wenn die
Ueberweisungsbehörde nicht die nöthige Sachkenntniß besitze, um
eine Untersuchung selbst durchzuführen, so sei sie auch nicht be
fähigt, die Leistungen der von ihr berufenen Sachverständigen
zu beurtheilen. Auf ihre Sachkenntniß komme es übrigens gar
nicht an. Dem Mandanten stehe keine Gerichtsbarkeit über
seinen Mandatar zu und es sei derselbe daher auch nicht be
fugt, endgültig festzusetzen, welche Entschädigung dem letztern
gebühre. Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes
verschließe dem Rekurrenten den ordentlichen Rechtsweg und
erkenne der Ueberweisungsbehörde die Beurtheilung eiviler
Rechtsansprüche zu, während sie eine solche Kompetenz nicht
besitze. Dasselbe verletze somit den Art. 58 der Bundesverfassung
und auch das schweizerische Obligationenrecht, letzteres insofern
als nach dessen Intention die Beurtheilung von Honorarforde
rungen bei Geschäftsauftrag oder Dienstmiethe den eivilen Ge
richten und jedenfalls nicht dem Mandanten zustehe.
C. Die Ueberweisungsbehörde des Kantons Baselstadt führt
in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde wesentlich aus,
daß es sich in casu um die Auslegung eines kantonalen Ge
setzes speziell um die Frage handle, ob die Bestimmungen der
baslerischen Strafprozeßordnung über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen auch auf auswärts wohnende
Zeugen und Sachverständige, welche in einem baslerischen
Strafverfahren auftreten, Anwendung finde. Eine Nachprüfung
der Frage, ob das kantonale oberste Gericht das kantonale Ge
setz richtig angewendet habe, stehe dem Bundesgerichte nicht zu.
Dasselbe könnte nur dann in seiner Eigenschaft als Staats
gerichtshof einschreiten, wenn eine Rechtsverweigerung vorläge.
Davon könne aber hier keine Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist gewiß bundesrechtlich vollkommen statthaft, daß
die kantonale Gesetzgebung die Feststellung der Gebühren amt
lich bestellter Sachverständiger ausschließlich der Behörde, welche
den Sachverständigen bestellt und vor welcher derselbe geamtet
hat, überträgt. Gegen den Art. 58 der Bundesverfassung ver
stößt eine derartige Gesetzesbestimmung durchaus nicht, denn
diese Verfassungsbestimmung schreibt ja keineswegs vor, daß
alle civilrechtlichen Ansprüche, ohne Unterschied, im ordentlichen
Civilprozeßwege müssen verfolgt werden können. Gesetzesbestim
mungen des gedachten Inhaltes, wie sie bekanntlich vielfach be
stehen, unterliegen einem Bedenken um so weniger, als das
Rechtsverhältniß zwischen dem gerichtlich bestellten Sachverstän
digen und dem ernennenden Gerichte, wenn auch speziell der
aus demselben entspringende Gebührenanspruch des Sachver
ständigen ein eivilrechtlicher sein mag (vergleiche indeß dagegen
z. B. Wach, Handbuch des deutschen Civilprozesses I, S. 95 f.),
jedenfalls im Allgemeinen kein privatrechtliches Mandats oder
Dienstmietheverhältniß ist, sondern, ebenso wie das Beamten
verhältniß, dem öffentlichen Rechte angehört. Dasselbe wird
nicht durch privatrechtlichen Vertrag sondern durch gerichtsbar
keitlichen Ernennungsakt begründet und untersteht nicht den
Regeln des Privatrechtes über Dienstmiethe oder Auftrag, son
dern den einschlägigen Bestimmungen des Prozeßrechtes, wie
dies schon aus der Verpflichtung des Sachverständigen, sein
Gutachten unter Umständen durch Eid oder Handgelübde und
dergleichen zu bestätigen, hervorgeht. Dabei ist es auch vollkom
men gleichgültig, ob der Sachverständige zur Annahme der
Ernennung verpflichtet oder nicht verpflichtet ist. Denn dadurch,
daß der Sachverständige, sei es weil ein gesetzlicher Zwang
Annahme derartiger Ernennungen überhaupt nicht besteht,
es weil er der inländischen Gerichtsgewalt nicht unterworfen
ist, zur Annahme des Auftrages nicht gezwungen werden kann,
wird die innere Natur des Verhältnisses, wenn dasselbe einmal
durch Annahme des Ernannten begründet worden ist, nicht ge
ändert.
- Nun hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt
in seinem angefochtenen Erkenntnisse festgestellt, daß nach Art. 51
der baslerischen Strafprozeßordnung die Ueberweisungsbehörde
die Gebühren in und ausländischer Sachverständiger endgültig
festzustellen habe. Diese Feststellung unterliegt, da es sich dabei
XII 1886
lediglich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt,
der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht, wie dies denn auch
der Rekurrent selbst grundsätzlich anerkennt; als eine willkürliche
Gesetzesverletzung, gegen welche das Bundesgericht als Staats
gerichtshof einschreiten könnte, kann dieselbe jedenfalls nicht be
zeichnet werden. Der Rekurs muß somit als unbegründet abge
wiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.