BGE 12 I 246
BGE 12 I 246Bge22.05.1849Originalquelle öffnen →
„ von Arth 7000 Uebertrag: Fr. 10000 Uebertrag: Fr. 10,000 b. Für das Unternehmen auf dem Vierwald¬ stättersee:
selben. Zur Begründung führt sie aus: Sie sei eine Aktien¬ gesellschaft und habe statutarisch ihren Sitz und Gerichtsstand in Luzern. Seit einigen Jahren betreibe sie neben der Dampf¬ schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee auch diejenige auf dem Zugersee und habe, da die für letztern bestimmten Schiffe in Zug stationirt seien, dort einen rechtlichen Vertreter. Dagegen besitze sie an keinem dritten Orte eine Vertretung oder ein Domizil. Die Thatsache, daß die Gesellschaft in Luzern ihren Sitz habe, begründe ihre dortige Steuerpflicht; in der That werde sie denn auch in Luzern für ihr dort gelegenes Grund¬ eigenthum, ihr ganzes bewegliches Vermögen, abzüglich des im Kanton Zug gelegenen, und für ihren Erwerb besteuert. Da¬ neben sei sie, weil sie in Zug einen Vertreter habe, dort für das in Zug liegende bewegliche Vermögen steuerpflichtig. Da¬ gegen sei eine Steuerpflicht der Dampfschiffgesellschaft im Kanton Schwyz nicht begründet, vielmehr involvire die angefochtene Steueranlage eine Verletzung der Art. 46 Absatz 2 und 4 der Bundesverfassung. Bisher sei sie im Kanton Schwyz nur vom „Grundeigenthum“ in Brunnen, bestehend in einem auf 3000 Fr. taxirten Güterschuppen besteuert worden; sie habe diese Besteue¬ rung bisher der Geringfügigkeit der Sache wegen nicht bean¬ standet und wolle dies auch jetzt faktisch nicht thun, halte da¬ gegen grundsätzlich fest, daß sie rechtlich für diesen Güterschuppen im Kanton Schwyz nicht besteuert werden könnte und behalte sich vor, auf die Sache zurückzukommen, wenn allfällig in späterer Zeit eine ungebührliche Erhöhung der Taxation beab¬ sichtigt würde. Der fragliche Güterschuppen sei nämlich zu Folge einer von der Regierung des Kantons Schwyz gegen eine jähr¬ liche Konzessionsgebühr für 20 Jahre ertheilten Konzession sauf kantonalem Eigenthum erstellt worden, wobei der Gesellschaft die Befugniß vorbehalten worden sei, nach Ablauf der Konzession den Güterschuppen wegzunehmen. Er sei daher nicht als Grund¬ eigenthum, sondern als bewegliches, in Luzern steuerbares, Ver¬ mögen zu betrachten. Ganz gleich verhalte es sich mit den ver¬ schiedenen, vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz als Grundeigenthum zur Steuer herangezogenen Dampfschiffbrücken an verschiedenen Landungsstellen des Vierwaldstätter= und Zugersee's. Diese stehen überall im See selbst, die Pflöcke seien in den Seegrund eingelassen. Eigenthümer des Seegrundes sei aber nirgends die Gesellschaft, sondern an allen streitigen Stellen entweder der Staat Schwyz oder die Bezirke als solche. Der Staat oder der Bezirk habe der Gesellschaft das (widerrufliche und entgeltliche) Recht zur Anlage der Brücken ertheilt. Bei allen diesen Landungsbrücken handle es sich also eivilrechtlich nicht um Grundeigenthum sondern um eine Pacht des See¬ grundes und des See's für eine Betriebsanlage, Das Holz, aus welchem die Brücken bestehen, sei bewegliches Vermögen der Gesellschaft und werde als solches in Luzern besteuert. Die Besteuerung der Dampfschiffbrücken im Kanton Schwyz verstoße also gegen Art. 46 Absatz 2 der Bundesverfassung. Was die zweite Kategorie der Steuerobjekte, die sogenannten Gewerbefønds, anbelange, so sei zu bemerken, daß die Gesell¬ schaft überhaupt an ihren im Kanton Schwyz gelegenen Landungsstellen gar keine Kapitalien besitze; besäße sie übrigens auch solche, so wären dieselben doch, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis, an ihrem Wohnorte in Luzern und nicht im Kanton Schwyz steuerbar. Es scheine übrigens, Regierungsrath wolle unter dem Titel „Gewerbefonds Dampfschiffgesellschaft nicht sowohl von im Kanton Schwyz legenem Kapitalvermögen, als vielmehr von ihrem, durch den Gewerbebetrieb im Kanton Schwyz erzielten, Einkommen be¬ steuern. Die schwyzerische Steuergesetzgebung kenne aber eine Erwerbs= oder Einkommenssteuer überall nicht; nach Art. 4 der Bundesverfassung sei es unstatthaft, die Rekurrentin mit einer Steuer zu belegen, welche kein anderer Steuerpflichtiger im Kanton Schwyz zu bezahlen habe. Eine Unterscheidung zwischen im Kanton Schwyz und außerhalb desselben domizilirten Gesellschaften, wie der Regierungsrath sie machen wolle, sei ebenfalls weder im schwyzerischen Gesetze begründet, noch ver¬ fassungsmäßig nach Art. 4 der Bundesverfassung zuläßig. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Schwyz aus: Die von der Re¬ kurrentin beliebte Qualisikation der Dampfschiffbrücken und des Güterschuppens als bewegliches Vermögen sei durchaus unrich¬
tig. Die Dampfschiffbrücken seien mit Grund und Boden in solidester Weise verbunden; sie können ohne völlige Zerstörung nicht versetzt werden und charakterisiren sich demnach ihrer Natur und Anlage nach als unbewegliche Sachen. Ob die Dampf¬ schiffgesellschaft Eigenthümerin des Seegrundes sei oder nicht, sei völlig gleichgültig. Es gebe im Kanton Schwyz hunderte von Gebäuden bei welchen Grund und Boden, worauf sie stehen, nicht dem Besitzer des Gebäudes sondern einem andern, z. B. einer Korporation gehören. Dessenungeachtet sei es bisher noch keinem Menschen eingefallen, diese Gebäude als Mobiliar¬ vermögen zu erklären. Der Güterschuppen in Brunnen dann vollends sei eine ganz solide Steinbaute, deren Abbruch mit vollständiger Demolirung identisch wäre. Bezüglich der Ge¬ werbefonds sei zu bemerken: Die Rekurrentin versteuere in Luzern circa 1 ½ Millionen, worunter 620,000 Fr. als Ge¬ werbe= und 416,000 Fr. als Reservefonds. Der Kanton Schwyz verlange nun, daß aus diesem Vermögen die Rekurrentin einen Gewerbefonds von 110,000 Fr. im Kanton Schwyz versteuere und zwar aus folgenden Gründen: Der Dampfschiffbetrieb habe augenscheinlich viele Aehnlichkeit mit dem Eisenbahnbetrieb; Eisenbahn= und Dampfschiffunternehmungen seien öffentliche Transportanstalten mit scharf umgrenzten Rechten und Pflichten. Nun verpflichte das Gesetz vom 23. Dezember 1872 die Eisen¬ bahngesellschaften, in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu verzeigen. Demnach sei jeder Kanton befugt, Eisenbahngesellschaften, welche sein Territorium berüh¬ ren, sowohl für ihr Grundeigenthum als auch für die in dem Geschäfte steckenden Fonds nach Proportion des Geschäftsbe¬ triebes zu besteuern. Thatsächlich besteuere denn auch der Kanton Schwyz z. B. die Nordostbahn, welche in Zürich ihren Sitz habe, nicht nur für ihren Grundbesitz søndern auch für ihr Ge¬ sammtvermögen pro rata ihres Geschäftsbetriebes auf schwyze¬ rischem Territorium. Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwald¬ stättersee's betreibe ihr Gewerbe als Transportanstalt auch auf schwyzerischem Gebiete; sie habe also faktisch im Kanton Schwyz schon längst ein Geschäftsdomizil und sei sowohl nach Analogie von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 als nach § 2 der schwyzerischen Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt vom 1. Dezember 1881 verpflichtet, dort ein Domizil zu verzeigen. Daß sie dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nach¬ gekommen sei, ändere an der Sache nichts. Für die Ausübung ihres Gewerbebetriebes auf schwyzerischem Territorium bedürfe die Rekurrentin eines Gewerbefonds; dafür unterstehe sie der Souveränetät und Steuerhoheit des Kantons Schwyz. Das Begehren des Kantons Schwyz, daß sie einen entsprechenden Theil ihres Gewerbefonds in Schwyz versteuere, sei also ge¬ rechtfertigt; eine Doppelbesteuerung entstehe dadurch nicht, da die Gesellschaft um den Betrag der schwyzerischen Steuerbe¬ lastung für Gewerbefonds sich im Kanton Luzern entlasten könne. Auf den § 9 des schwyzerischen Steuergesetzes berufe sich die Rekurrentin zu Unrecht, wie schon in der angefochtenen Entscheidung des Regierungsrathes dargethan sei. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Rekursgesuch der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersee's vom 19. Ja¬ nuar 1886 als unbegründet abweisen. D. In Replik und Duplik halten die Parteien, unter Be¬ kämpfung der gegnerischen Anbringen, an ihren Ausführungen und Anträgen fest. E. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welchem zur Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, erklärt mit Schreiben vom 26. Mai 1886: Er finde sich nicht ver¬ anlaßt, sich in den Streit dermalen einzulassen, da derselbe sich als eine Sache unter Dritten darstelle. Immerhin müsse er die Rechte seines Kantons und der Gemeinde Luzern ausdrücklich wahren. Ob und was die Gesellschaft an Grundeigenthum im Kanton Schwyz zu versteuern habe, wisse er nicht und dies be¬ rühre ihn auch nicht. Dagegen beanspruche er die ganze Er¬ werbssteuer nach Maßgabe des luzernischen Gesetzes, da die Gesellschaft in Luzern statutarisch und faktisch ihren Sitz habe. Der Umstand, daß sie auch am schwyzerischen Gestade wie an dem Gestade der übrigen Uferkantone den Personen= und Waarentransport besorge, komme dabei gar nicht in Betracht, da gemäß Bundesgesetz vom 22. Mai 1849 über den freien Verkehr an der Wasserstraße von Luzern nach Flüelen der
Verkehr der Personen und Waaren auf den Stationen frei sei und der Transport ausschließlich auf dem See stattfinde; mit dem gleichen Rechte, mit welchem der Kanton Schwyz die Re¬ kurrentin besteuern wolle, könnte auch der Kanton Luzern einen schwyzerischen Gewerbetreibenden, der nach Luzern Vieh und Waaren schicke, oder den Schiffer, der sie führe, besteuern. Die Prätension des Kantons Schwyz, die Dampfschiffgesellschaft zur Gewerbebesteuerung heranzuziehen, sei im Grunde nichts an¬ deres, als ein Versuch, das Bundesgesetz über die Freiheit der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee zu umgehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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