- Urtheil vom 15. Januar 1886
in Sachen Appenzell außerrhodische Kantonalbank
und Konsorten
gegen Appenzell Innerrhoden.
A. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1883 / 2. Januar
1884 stellen die Kläger beim Bundesgerichte den Antrag: Der
beklagte Kanton Appenzell Innerrhoden sei pflichtig zu erklären,
den Klägern den Werth der in der gegenwärtigen Klageschrift
bezeichneten, fälschlich und unter unwahrer Beurkundung er
richteten und extradirten Hypothekartitel in der Summe der
von den Klägern darauf geleisteten Vorschüsse mit Zinsen und
Provisionen bis zur Zahlung zu vergüten und die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Zur Begründung führen sie im Wesent
lichen Folgendes aus: Der gewesene Bezirksschreiber Karl
Bänziger in Oberegg, Kantons Appenzell Innerrhoden, habe
bei der Appenzell außerrhodischen Kantonalbank 27 (in der
Klageschrift näher bezeichnete) Hypothekartitel auf im Kanton
Appenzell Innerrhoden gelegene Grundstücke (im Gesammtno
minalwerthe von 137,944 Fr.) faustpfändlich eingesetzt; ebenso
habe er bei der Bank für Appenzell Außerrhoden 7 und bei
der Kreditanstalt St. Gallen 18 solcher Titel (im Gesammt
nominalwerthe von 56,300 Fr. und von 99,360 Fr. (hinterlegt.
Gegen diese Hinterlagen habe Bänziger an Darlehen erhalten
von der Appenzell außerrhodischen Kantonalbank 72,214 Fr.
75 Cts., von der Bank für Appenzell Außerrhoden 35,599 Fr.
10 Ets. und von der Kreditanstalt St. Gallen 68,800
Im Jahre 1883 habe Karl Bänziger sich flüchtig gemacht
aber wieder eingebracht und in Strafuntersuchung gezogen
worden: auch sei der Konkurs über denselben ausgebrochen.
Die Strafuntersuchung habe ergeben, daß Bänziger einerseits
eine Reihe ihm in seiner amtlichen Stellung anvertrauter Pfand
titel unterschlagen habe, andrerseits dagegen diejenigen von ihm
bei den Klägern verpfändeten Hypothekartitel, welche in der
Klage aufgezählt seien, fälschlich, ohne Wissen der Unterpfands
eigenthümer und der angeblichen Gläubiger, von der Landes
kanzlei habe errichten lassen. Im Kanton Appenzell Innerrhoden
sei nämlich das Hypothekarwesen folgendermaßen geordnet: Es
bestehe nur Eine Hypothekarbehörde, die Standes oder Landes
kanzlei, welche durch den von der Landsgemeinde gewählten
Landschreiber in Verbindung mit dem Landammannamte ver
waltet werde. Die Bezirke, in welche der Kanton eingetheilt
sei, haben nach der Kantonsverfassung keinerlei Befugnisse im
Hypothekarwesen. Die Standeskanzlei des Kantons oder wie sie
sich nenne, die Kanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden
stelle die Pfandurkunde aus, auf Grundlage einer Beschreibung
des Unterpfandes, welche für die fünf Bezirke des sogenannten
innern Landestheils vom Landschreiber, für den äußern (vom
übrigen Kanton geographisch getrennten) Landestheil, den Be
zirk Oberegg, dagegen vom dortigen Bezirksschreiber ausgefertigt
werde. Die Errichtung der Pfandurkunde habe in Anwesenheit
des Pfandgläubigers und Pfandschuldners und auf deren über
einstimmende Angaben über die zu versichernde Schuldsumme,
den Zinsfuß und Zinsfall, die Rückzahlungsbedingungen, das
einzusetzende Unterpfand und den Kapitalvorgang stattzufinden
und es sei bei der Errichtung zugleich das Pfandprotokoll zu
vergleichen. Demgemäß heiße es im Eingange der Pfandur
kunde: Die Kanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden be
urkundet hiemit, daß gegenwärtiger Schuldbrief im Beisein
von Gläubiger und Schuldner auf diesfalls gemachten An
gaben und in gesetzlicher Weise errichtet worden sei, und am
Schlusse: Zur wahren Urkunde dessen ist dieser Schuldbrief
laut Kopie der Gemeindekanzlei Oberegg (wenn es sich um
einen Oberegger Titel handle) und laut Pfandprotokoll aus
gefertigt und nach den üblichen Formen unterschrieben und be
siegelt worden. Unterzeichnet werde die Pfandurkunde im
Namen der Landeskanzlei vom Landschreiber; im Fernern
werde dieselbe vom Landammann mit der Formel Eingesehen
kontrasignirt, sie werde auch, wie in derselben angegeben sei
besiegelt. Die so gestaltete innerrhodische Pfandurkunde sei ein
Inhaberpapier und werde im Verkehr als solches behandelt.
Der Schuldner verpflichte sich dem in der Pfandurkunde ge
nannten Gläubiger oder jedem rechtmäßigen Inhaber des
Schuldbriefes, so daß Jedermann, welcher den Schuldbrief in
Folge einer rechtlichen Erwerbsart besitze, als Gläubiger und
zur Verfolgung aller mit dem Titel verbundenen Rechte legiti
mirt sei. Der Schuldbrief gehe im Verkehr ohne Cessions
instrument durch bloße Uebergabe von Hand zu Hand und es
seien daher auch alle in der Klage angeführten Pfandinstru
mente den Klägern von Bänziger ohne Beibringung einer
Cessionsbescheinigung seitens des ursprünglichen Gläubigers
oder einer Vollmacht desselben verpfändet worden. Die Errich
tung fingirter Titel und deren nachherige Verpfändung durch
K. Bänziger sei nun dadurch möglich geworden, daß die Landes
kanzlei auf Eingaben des Bezirksschreibers Bänziger hin
Pfandtitel ausgefertigt und hernach dem Bänziger ausgehän
digt habe, ohne die angeblichen Gläubiger und Schuldner
derselben davon nur mit einem Worte zu benachrichtigen, ge
schweige denn dieselben, wie die Pfandurkunde besage, vor sich
zu bescheiden und zu gesetzlicher Mitwirkung zu veranlassen,
sowie dadurch, daß auch der Landammann diese Pfandtitel ohne
jede Prüfung genehmigt und durch seine Kontrasignatur perfekt
gemacht habe. Ermöglicht sei also die Verpfändung dieser Titel
dadurch worden, daß die verfassungsmäßigen Organe des
Kantons Appenzell Innerrhoden in solenner Weise eine offen
bare Unwahrheit beurkundet und hernach die Pfandtitel statt
dem angeblichen Gläubiger dem Karl Bänziger ausgehändigt
haben. Die klägerischen Kreditinstitute haben nicht annehmen
können, daß die ihnen zum Pfande angebotenen, an und für
sich unverfälschten und unverdächtigen Titel deßhalb ungültig
seien, weil sie ohne Vorwissen der Unterpfandseigenthümer
errichtet worden seien, während doch die zuständige Landesbe
amtung in der Urkunde selbst erkläre, daß diese Eigenthümer
zur Errichtung der Titel persönlich mitgewirkt haben. Im
Konkurse des Karl Bänziger haben die Kläger ihre Forderungen
und Pfandrechte, unter Verwahrung ihrer Rechte gegen alle in
Betracht kommenden Beamten und Behörden und insbesondere
auch gegen den Kanton, angemeldet; sie werden aber darin für
ihre auf fingirte Titel gemachten Vorschüsse völlig leer ausgehen.
Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden,
an welche sich die Kläger gewendet, habe jede Haftbarkeit des
Staates für den den Klägern erwachsenen Schaden abgelehnt.
B. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage macht der Fis
kus des Kantons Appenzell Innerrhoden im Wesentlichen gel
tend: Der Beklagte habe keine genaue Kenntniß der von den
Klägern behaupteten Verpfändungen des Karl Bänziger und des
Umfanges derselben; er bestreite daher die sachbezüglichen Be
hauptungen der Klage und gewärtige Beweis. Speziell bestreite
er, daß auf die gefälschten Titel gerade die eingeklagten Sum
men dargeliehen worden seien und daß den Klägern ein Scha
den gerade im behaupteten Betrage entstanden sei. Ganz un
richtig sei die klägerische Darstellung von der Errichtung der
innerrhodischen Zeddel. Früher seien mit dem Hypothekarwesen
und der Zeddelerrichtung die Hauptleute der einzelnen Rhoden
betraut gewesen. Jetzt sei allerdings die Zeddelerrichtung für
den innern Landestheil an die Landeskanzlei übergegangen.
Für den äußern Landestheil, den Bezirk Oberegg, dagegen, der
sich überhaupt in verschiedenen Zweigen der Staatsverwaltung
eine selbständige Stellung bewahrt habe, bestehe die ältere Ein
richtung noch fort. Der Oberegger Hypothekartitel werde daher
keineswegs auf der Landeskanzlei sondern auf der Kanzlei
Oberegg errichtet; dort und nicht auf der Landeskanzlei haben
Schuldner und Gläubiger zu erscheinen und ihre Erklärungen
abzugeben, dort werde das Instrument abgefaßt und dort be
finde sich auch das spezielle Oberegger Pfandprotokoll, in welches
alle Zeddel eingetragen werden müssen. Der Landeskanzlei liege
in Betreff der Oberegger Titel nur ob, den Titel, so wie er
von der Kanzlei Oberegg ihr zugestellt werde, auszufertigen,
zu siegeln und in's Hauptpfandprotokoll einzutragen; der Land
ammann habe nur Einsicht vom Titel zu nehmen, um sich zu
überzeugen, daß die Landeskanzlei denselben in der richtigen
Form ausgefertigt habe. Bei den Oberegger Titeln, und
nur um solche handle es sich hier, beurkunde daher die
Landeskanzlei nur die Ausfertigung des Titels nach gesetzlicher
Form; die Wahrheit des Inhaltes beglaubige sie nicht, weßhalb
sie dafür auch nicht haftbar sei; sie erkläre vielmehr durch eine
besondere, nur in den Oberegger Titeln enthaltene, Klausel
ausdrücklich, daß sie dießfalls den Titel laut Kopie der Ge
meindekanzlei Oberegg ausfertige. Die Stellung der Landes
kanzlei zur Kanzlei Oberegg sei also eine wesentlich andere, als
die Kläger behaupten. Es haben demnach weder die Beamten
der Landeskanzlei noch der kontrasignirende Landammann fahr
lässig gehandelt; vielmehr seien dieselben geradezu verpflichtet
gewesen, die von der Kanzlei Oberegg eingesandten Titel aus
zufertigen. Auch darin, daß die Titel an die Kanzlei Oberegg
zurückgegeben worden seien, liege nichts Ungehöriges; die Landes
kanzlei habe es ja überhaupt vorschriftsgemäß gar nicht mit
Gläubiger und Schuldner direkt sondern nur mit der Kanzlei
Oberegg zu thun gehabt. Uebrigens sei klar, daß Bänziger durch
diese Uebergabe der Titel niemals rechtmäßigen Besitz an den
selben erworben habe. Er habe daher auch keine Rechte an
denselben auf die Kläger übertragen können. Ebenso fassen die
Kläger die Stellung Bänzigers zur Landeskanzlei und zum
Kanton Appenzell Innerrhoden unrichtig auf. Bänziger sei gar
kein Staatsbeamter gewesen. Er habe den Titel eines Bezirks
schreibers geführt und als solcher seine notarialischen Funktio
nen ausgeübt. Ein Bezirksschreiberamt bestehe aber nach Ver
fassung und Gesetzgebung des Kantons Appenzell Innerrhoden
als Staatsamt gar nicht. Vielmehr sei Bänziger durch Beschluß
des Bezirksrathes von Oberegg vom 6. Juni 1873 mit seinen
Funktionen als obereggischer Hypothekarbeamter betraut worden,
ohne daß ein staatliches Gesetz oder eine Verordnung dazu Veran
lassung gegeben hätte, diese bisher von den Hauptleuten von
Oberegg ausgeübten Funktionen einem Bezirksschreiber zu
übertragen. Die Wahl Bänzigers sei auch niemals von der
Regierung bestätigt, es sei Bänziger niemals als Staatsbe
amter beeidigt oder von ihm die Stellung einer Kaution ver
langt worden. Des Weitern sei der innerrhodische Zeddel kein
Inhaberpapier. Die Klausel oder dem rechtmäßigen Inhaber
dieses Schuldbriefes stemple ihn nicht zu einem solchen. Die
selbe habe nicht den Zweck, die Legitimation zur Forderung
lediglich an das faktische, sacherechtliche Innehaben des Titels
zu knüpfen (in welchem Falle ja der Zusatz rechtmäßiger In
haber keinen Sinn hätte), sondern sie bezwecke nur, die Cession
zu erleichtern d. h. dieselbe, auch ohne die nach früherm appen
zellischem Rechte geforderte Einwilligung und Mitwirkung des
Schuldners zu ermöglichen. Sehr häufig komme es freilich in
Appenzell Innerrhoden vor, daß Zeddel ohne schriftliche Ces
sionsurkunde von Hand zu Hand gehen. Allein diese Erschei
nung beruhe einfach auf der allgemeinen Verkehrssitte der
Innerrhoder, beinahe alle Verträge blos mündlich abzuschließen;
in einem so kleinen Territorium sei die schriftliche Beurkundung
der Cession kein unumgängliches Bedürfniß, da der Erwerber
sich auch ohne solche leicht über die Richtigkeit des Titels und
der Cession vergewissern könne. Uebrigens seien auch schriftliche
Urkunden über Cession von Zeddeln von jeher häusig vorge
kommen. Ob die behauptete Verpfändung der Titel an die
Kläger in richtiger Form vor sich gegangen sei, lasse sich nur
an der Hand der Orginalurkunden beurtheilen; vorläufig be
streite der Beklagte die Richtigkeit der Verpfändung. Nach dem
Ausgeführten treffe weder die Landeskanzlei noch den Landam
mann ein Verschulden an dem den Klägern verursachten Schaden.
Dieses Verschulden treffe in erster Linie ausschließlich Bän
ziger. Für diesen aber müsse der beklagte Staat jede Haftbar
keit ablehnen, da er, wie bemerkt, nicht Staatsbeamter gewesen
sei. Die Kläger mögen sich an die Rathsbehörde von Oberegg
beziehungsweise den Bezirk Oberegg halten. Ueberdies könnte
grundsätzlich nicht zugegeben werden, daß der Staat für die
Delikte von Beamten, geschweige denn für die Delikte Bän
zigers, eines Bezirksnotars, hafte. Endlich müsse auch noch be
merkt werden, daß außer Bänziger das größte Verschulden an
dem erwachsenen Schaden den Angestellten der klägerischen
Banken selbst zur Last falle. Bänziger sei keineswegs sehr gut
beläumdet gewesen und noch weniger haben seine Vermögens
verhältnisse als gute gegolten. Es sei daher unbegreiflich, wie
die klägerischen Banken demselben, ohne alle weitere Unter
suchung, bis in die Hunderttausende haben kreditiren können,
Daß aus dem Konkurse Bänzigers für die Kläger nichts er
hältlich sei, werde bestritten. Darnach werde beantragt:
- Es sei die Klage abzuweisen.
- Eventuell sei die Klageforderung unter Berücksichtigung
der eigenen Verschuldung der Klagparteien und nach Maßgabe
des Ergebnisses der Liquidation der Pfänder und der Aktiven
der Konkursmasse Bänziger zu reduziren.
- Die Klagepartei sei in sämmtliche Kosten zu verfällen.
C. Aus der Replik der Kläger ist hervorzuheben: Der Be
weis für die behaupteten Verpfändungen und die Höhe der
Vorschüsse werde durch Produktion der betreffenden Original
urkunden und durch Vorlage von Buchauszügen geleistet. Zu
berichtigen sei nur, daß das Guthaben der Kreditanstalt St.
Gallen sich durch das Ergebniß der faustpfändlichen Versteigerung
ihr von Bänziger versetzter ächter Titel auf 58,962 Fr. 45 Cts.
reduzire. Gegenüber den Ausführungen des Beklagten über die
Stellung, welche die Landeskanzlei bei Ausfertigung von Ober
egger Hypothekartiteln einnehme, werde an der Darstellung der
Klage festgehalten. Es sei ganz unrichtig, daß diese Titel auf
der Kanzlei in Oberegg errichtet werden. Allerdings wirke die
Kanzlei in Oberegg bei Errichtung von Zeddeln vorbereitend
mit, allein die eigentliche Errichtung des Zeddels, durch welche
dieser erst Rechtswirkung erlange, erfolge auf der Landeskanzlei.
Nach dem Wortlaute der Pfandurkunde beurkunde die Landes
kanzlei als einzige Hypothekarbehörde, daß der Schuldbrief im
Beisein von Gläubiger und Schuldner u. s. w. errichtet worden
sei. Die Gemeindekanzlei Oberegg sei bloße Anmeldungsstelle
und erscheine in der Pfandurkunde gar nicht. Daß in den
Oberegger Titeln in der Regel nicht immer auf eine Zeddel
kopie der Gemeindekanzlei Oberegg Bezug genommen werde,
ändere hieran nichts. Wenn die Landeskanzlei wirklich, wie der
Beklagte behaupte, die Pfandurkunden ohne weitere Prüfung
des ihr von der Gemeindekanzlei Oberegg gelieferten Materials
auszufertigen hätte, so wäre die ganze Einrichtung gar nicht
mehr verständlich. Es wäre dann gar nicht einzusehen, warum
der Titel nicht in Oberegg errichtet und ausgefertigt, sondern
von Appenzell datirt und von den Landesbeamten unterzeichnet
werde. Weil die Landeskanzlei mit dem Landammann die Be
urkundung dessen, was den Zeddel bilde und ihn zu einem
Werthpapier stemple, übernommen habe,
so sei es nach allen
Begriffen von Recht und Rechtschaffenheit selbstverständlich, daß
auch die Landeskanzlei resp. der Kanton für die Wahrheit der
Beurkundung hafte. Der Landeskanzlei gegenüber möge die
Kanzlei Oberegg für die Richtigkeit des von ihr gelieferten
Materials verantwortlich sein; allein das sei ein internes
Verhältniß, welches Dritte nicht berühre. Lasse sich die Landes
beamtung von Oberegg her betrügen und zur Ausfertigung von
formell ächten, inhaltlich aber gefälschten Titeln bewegen, so sei
ste die Betrogene und könne den Schaden nicht auf den dritten
Titelinhaber abwälzen, welcher im Vertrauen auf die Landes
beamtung den Titel übernommen habe. Auf die Frage der
größern oder geringern Fahrläßigkeit der Beamtung bei Aus
stellung der Titel komme es dabei nicht an. Uebrigens sei zu
bemerken, daß die Betrügereien Bänzigers wesentlich auch da
durch ermöglicht worden seien, daß niemals eine Vergleichung
des Zeddelregisters in Oberegg mit dem Pfandbuche in Appen
zell stattgefunden habe. Wäre eine solche während zehn Jahren
auch nur einmal vorgenommen worden, so hätten die Betrüge
reien Bänzigers sofort entdeckt werden müssen, da die fälschlich
errichteten Titel in Oberegg nicht eingetragen seien. In der
Unterlassung dieser naheliegenden, ja eigentlich selbstverständlichen
Kontrolmaßregel liege eine Fahrläßigkeit der Landesbeamtung,
welche einzig eine wirksame Kontrolle über das Zeddelregister
in Oberegg habe ausüben können. Sollte übrigens auch der
Geschäftsgang im Hypothekarwesen wirklich so eingerichtet sein,
wie der Beklagte behaupte, so wäre darum der Staat Appenzell
für den eingetretenen Schaden doch nicht minder verantwortlich.
Denn wenn der Staat Innerrhoden eine staatliche Einrichtung
dulde, bei welcher es kein Schutzmittel gegen Lüge und Betrug
gebe, bei welcher Staatskanzlei und Landammann falsche Ur
kunden zum Nachtheile gutgläubiger Privaten widerstandslos
ausstellen müssen, so werde er für diesen Schaden gerade aus
dem Grunde verantwortlich, weil er einen solchen Zustand
dulde und pflege und weil er dadurch selbst den Schaden ver
ursache. Ob Bänziger Staatsbeamter gewesen sei oder nicht, sei
gleichgültig. Die Klage stütze sich nicht auf die Stellung Bän
zigers an und für sich und auf sein Verhältniß zum Kanton,
sondern darauf, daß letzterer das Hypothekarwesen in fahrläßiger
und gefährdender Weise besorge und durch seine Staatskanzlei
zum Schaden der Kläger unwahre Bescheinigungen ausgestellt
habe. Der innerrhodische Hypothekartitel sei ein Inhaberpapier
und werde im Verkehr durchaus als solches behandelt. Die klä
gerischen Bankinstitute haben daher mit Bänziger, als Besitzer
der Titel, rechtsgültige Verpfändungsverträge abschließen können,
ohne daß sie von Bänziger vørher hätten verlangen müssen,
daß er sich durch Nachweis einer Cession oder Vollmacht seitens
des im Briefe namentlich genannten Gläubigers legitimire.
Sämmtliche Titel seien den Klägern körperlich übergeben worden
und es sei zudem über jede Verpfändung eine schriftliche Er
klärung von Bänziger ausgestellt worden. Dies genüge sowohl
nach Art. 210 und 216 des eidgenössischen O. R. als nach
dem frühern st. gallischen und außerrhodischen Rechte zur for
mellen Gültigkeit der Verpfändung. Es sei gemeines Recht,
daß an beweglichen Sachen aus der Hand desjenigen, welcher
die Sache kraft freiwilliger Hingabe und nicht in Folge unfrei
willigen Besitzverlustes inne habe, Eigenthum und Faustpfand
erworben werden könne, auch wenn der Inhaber zur Veräu
ßerung oder Verpfändung nicht berechtigt gewesen sei, sofern
nur der Erwerber in gutem Glauben handle. Nun sei unbe
streitbar, daß Bänziger die fraglichen Titel weder gestohlen noch
gefunden sondern rechtmäßig in seinen Besitz erhalten habe
und sei unbestritten, daß die Kläger in gutem Glauben gehan
delt haben. Alle formellen und materiellen Voraussetzungen eines
gültigen Pfandrechtes seien also gegeben. Wenn der Beklagte
die Klage aus dem Grunde bestreite, weil der Kanton Appen
zell Innerrhoden für Delikte seiner Beamten nicht verantwor
tlich sei, so sei dagegen vorerst einzuwenden, daß es sich nicht
sowohl um eine solche Haftbarkeit des Staates für Delikte
seiner Beamten als vielmehr darum handle, den Staat an
zuhalten, dasjenige wahr und gut zu machen, was er durch
seine zuständige Beamtung als wahr und gut öffentlich und
förmlich beurkundet habe. Gemeinrechtlich sei übrigens die
Haftbarkeit des Staates für die Schädigungen, welche den
Bürgern durch die Staatsverwaltung zugefügt werden, aner
kannt. Der Beamte, welcher die unmittelbare Schadensursache
sei, handle nicht für sich, sondern für Rechnung des Staates.
Der Staat stehe zu seinen Beamten nicht im Verhältniß des
Mandanten zum Mandatar, des Vertretenen zum Stellver
treter, sondern in demjenigen des Organismus zum Organe,
des Körpers zu den Gliedern. Es sei daher der Staat selbst,
welcher durch seine Beamten handle und daher auch für all
fälligen, durch die Beamten gestifteten Schaden verantwortlich
sei. Im vorliegenden Fall treffe die Verantwortlichkeit des be
klagten Kantons noch um so gewisser zu, als die Schadens
ursache wesentlich auch im Zustande seiner Gesetzgebung und
Verwaltung im Hypothekarwesen liege. Diese Gesetzgebung zwinge
den Bürger, sich bei seinen Grundpfandverträgen der Staats
organe zu bedienen und versage den bezüglichen Privatverträgen
die Rechtskraft. Wenn aber der Staat in dieser Weise seine
Bürger in ihrer Handlungsfreiheit beschränke und sie an die
jenigen Schutzmittel verweise, welche er aufstelle, so übernehme
er damit die Garantie für die Wirksamkeit seiner Einrichtungen
und für die Wahrheit und Zuverläßigkeit seiner gesetzlichen
Kundgebungen. Die Haftung des Staates für die aus der Ver
waltung des Hypothekarwesens entstandenen Schädigungen werde
denn auch gemeinrechtlich besonders betont und aus der Natur
dieses Verwaltungszweiges begründet. Ein Verschulden der An
gestellten der klägerischen Bankinstitute liege durchaus nicht
vor. Bänziger habe allgemein als Vertrauensmann und Ge
schäftsbesorger seiner geschäftsungewohnten Landsleute gegolten,
so daß der Umfang seines Geldverkehrs nicht habe auffallen
können. Daß Bänziger nicht sehr gut beläumdet gewefen sei,"
haben die Kläger angesichts der amtlichen und sozialen Stellung,
welche derselbe im Kanton Appenzell Innerrhoden eingenommen
habe, nicht ahnen können.
D. In der Duplik hält der Beklagte in rechtlicher und that
sächlicher Beziehung an den Aufstellungen seiner Vernehmlassung
fest. Insbesondere hält er daran fest, daß die Landeskanzlei
nicht bescheinigt habe und nicht zu bescheinigen gehabt habe,
daß Schuldner und Gläubiger vor ihr erschienen seien und die
dem Inhalte des Schuldbriefes entsprechenden Erklärungen ab
gegeben haben, sondern daß sie nur die diesbezügliche Beschei
nigung der Gemeindekanzlei Oberegg, also einer Gemeindebe
amtung, in die von ihr auszufertigende Pfandurkunde aufge
nommen habe. Was die Landeskanzlei beurkundet habe, daß
nämlich laut Zeddelkopie der Gemeindekanzlei Oberegg Gläu
biger und Schuldner die betreffenden Erklärungen abgegeben
haben und der Titel gemäß der Kopie ausgefertigt sei, sei
vollständig richtig und wahr; falsch sei nur die Bescheinigung
der Gemeindekanzlei Oberegg, deren Richtigkeit aber die Landes
kanzlei nicht zu vertreten habe. Auch haben weder der Land
ammann noch die Landeskanzlei die Aufsicht über die Ge
meindekanzlei Oberegg auszuüben gehabt. Diese zu überwachen
sei Sache des Bezirksrathes von Oberegg gewesen. In allen
Fällen könnte es sich um eine Haftbarkeit des Staates nur
dann handeln, wenn nachgewiesen wäre, daß der beklagte Kan
ton durch sein positives Recht eine Haftung für rechtswidrige
Handlungen seiner Beamten übernommen habe. Die Kläger
suchen allerdings diese Schwierigkeit zu umgehen, indem sie be
haupten, die Klage stütze sich nicht sowohl hierauf als vielmehr
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darauf, daß der Kanton Appenzell Innerrhoden das Hypothekar
wesen in fahrläßiger und gefährdender Weise besorge und
durch seine Staatskanzlei unwahre Bescheinigungen zum Schaden
der Kläger ausgestellt habe. Allein wenn die fahrläßige und
gefährdende Besorgung des Hypothekarwesens durch die Be
amten der Staatskanzlei den Klagegrund bilden solle, so stelle
sich die Klage doch wieder als eine Verantwortlichkeitsklage dar,
die auf zwei Voraussetzungen beruhe, nämlich auf dem Beweis
der Schuld der Beamten der Staatskanzlei und auf dem Be
weis, daß im Falle eines solchen Verschuldens der Staat haft
bar sei. Keine dieser Voraussetzungen aber sei hier gegeben.
Penn dagegen die Kläger, wie es beinahe scheine, den Staat
deßhalb verantwortlich machen wollen, weil seine Gesetzgebung
und Verwaltung im Hypothekarwesen Delikte, wie diejenigen
Bänzigers, nicht unmöglich machen, so wäre dieses absurd. Mit
dem gleichen Rechte könnte man den Staat überhaupt für alle
auf seinem Gebiete begangenen Delikte haftbar machen. Eine
Verantwortlichkeit des Staates für die größere oder geringere
Vortrefflichkeit und Vollkommenheit seiner gesetzgeberischen und
Verwaltungseinrichtungen bestehe gewiß nicht. Delikte wie die
jenigen Bänzigers seien übrigens auch bei den vollkommensten
staatlichen Einrichtungen möglich. Die Ausführungen der Kläger
über die Haftbarkeit des Staates für rechtswidrige Amtshand
lungen seiner Beamten seien nur insofern richtig, als allerdings
einige Schriftsteller für das gemeine Recht Deutschlands eine
solche Haftbarkeit behaupten. Andere Schriftsteller aber sprechen
sich im gegentheiligen Sinne aus. Das Bundesgericht sodann
habe schon in frühern Entscheidungen anerkannt, daß diese Frage
lediglich nach Mitgabe des in jedem Kanton geltenden positiven
Rechtes zu entscheiden sei. Daß nun im Kanton Appenzell
Innerrhoden eine solche Haftbarkeit als gesetzliche Norm bestehe,
haben die Klageparteien selbst nicht behauptet. Der Kanton
Appenzell Innerrhoden stehe in dieser Beziehung auf dem gleichen
Standpunkte wie andere schweizerische Kantone. Er verlange
von verschiedenen Beamten, so namentlich vom Landschreiber,
Kautionen, welche sowohl dem Staate als dem Publikum
Sicherheit für die richtige Amtsführung geben müssen. Uebrigens
seien die klagenden Bankinstitute gar nicht durch den Verkehr
mit staatlichen Organen geschädigt worden. Der Schaden sei
dadurch entstanden, daß Bänziger den Banken werthlose Papiere
wissentlich übergeben und sich in betrügerischer Weise Geld da
rauf verschafft habe. Dabei habe aber Bänziger gar nicht in
seiner Stellung als Beamter sondern als Privatperson gehan
delt. Die Theorie über die Haftung des Staates für rechts
widrige Amtshandlungen seiner Beamten treffe also für den
vorliegenden Fall gar nicht zu. Es sei ein Unterschied zu
machen zwischen dem Fall, wo eine Beamtung in fahrläßiger
oder doloser Weise unrichtige Eintragungen mache und dadurch
diejenigen Personen schädige, die sich mit ihr als Beamtung
einlassen müssen, und demjenigen Falle, wo ein Beamter andere
Amtspersonen und seine eigene Amtsstellung mißbrauche, um
in seinem Privatverkehr in verbrecherischer Weise Vortheile zu
ziehen. Festzuhalten sei endlich noch, daß der innerrhodische
Zeddel kein Inhaberpapier sei. Dies sei wichtig für die Frage,
ob die Verpfändung der fraglichen Titel in richtiger Form er
folgt sei oder nicht, und dafür, ob die Kläger in ihrem Verkehr
mit Bänziger mehr oder weniger kulpos gehandelt haben, ja ob
sie überhaupt zur Sache legitimirt seien.
E. Der Beweis ist von beiden Parteien lediglich durch Ur
kunden geführt worden.
F. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des
Beklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache:
Er gedenke gemäß Art. 174 und 175 der eidgenössischen Civil
prozeßordnung ein neues Beweismittel zu produziren. Es seien
nämlich seit dem Schlusse des Vorverfahrens vom Kantonsgerichte
des Kantons Appenzell Innerrhoden zwei Urtheile gefällt wor
den, in welchen die Frage, ob die Kläger durch die Uebergabe
der ihnen von Bänziger versetzten ächten Titel Rechte an den
selben erworben haben, entschieden worden sei und zwar in
verneinendem Sinne. Er beabsichtige nun, eine beglaubigte Ab
schrift dieser vom 22. Oktober 1885 datirenden Urtheile zu
den Akten zu legen und beantrage, daß dies gestattet werde.
Der Anwalt der Kläger erklärt, gegen die Zulassung des neuen
Aktenstückes eine Einwendung nicht erheben zu wollen, da das
selbe vollständig unerheblich sei. Das produzirte neue Beweis
mittel wird hierauf zugelassen. In der Hauptsache halten die
Anwälte beider Parteien unter eingehender Begründung die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger behaupten, ihre Klage stütze sich nicht sowohl
darauf, daß der Staat Appenzell Innerrhoden für den durch
rechtswidrige Amtshandlungen seiner Beamten verursachten
Schaden verantwortlich sei, als vielmehr darauf, daß der Staat
selbst das Hypothekarwesen in fahrläßiger und gefährdender
Weise verwalte und durch seine Organe falsche Bescheinigungen
zum Nachtheile der Kläger habe ausstellen lassen. Diese Be
hauptung läßt eine doppelte Auffassung zu. Entweder ist die
selbe dahin zu verstehen, die betheiligten Staatsbeamten haben
ihres Amtes in fahrläßiger Weise gewaltet, nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen aber seien Amtshandlungen der Beamten als
Handlungen des Staates selbst aufzufassen und daher auch vom
Staate zu vertreten. Oder aber: es soll damit gesagt sein, die
Schadensursache liege in dem mangelhaften Zustande der inner
rhodischen Hypothekargesetzgebung und es sei der Staat aus
diesem Grunde für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Im erstern Falle handelt es sich offenbar der Sache nach doch
um eine Klage gegen den Staat aus rechtswidrigen Amts
handlungen seiner Beamten, welche allerdings damit begründet
wird, die Handlungen der Beamten, in casu der Beamten der
Landeskanzlei und des Landammannns, haben als Handlungen
des Staates selbst zu gelten. Im letztern Falle dagegen liegt
ein taugliches Klagefundament überall nicht vor. Es handelt sich
nämlich alsdann nicht etwa um einen Entschädigungsanspruch
wegen Verletzung bestehender Privatrechte durch berechtigte Aus
übung der Staatshoheit, so daß sich fragen könnte, ob nicht
eine Schadensersatzpflicht des Staates nach Analogie der für die
Expropriation geltenden Grundsätze bestehe; das Klagefunda
ment liegt vielmehr in der Behauptung, das Hypothekarrecht
des Kantons Appenzell Innerrhoden enthalte nicht hinlängliche
Kautelen, um eine Schädigung des Publikums durch Delikte
Dritter zu verhindern. Nun mag ein Staat für den Inhalt
seiner Gesetzgebung allenfalls, wenn dieser mit anerkannten
Grundsätzen des Völkerrechtes in Widerspruch steht, völkerrecht
lich verantwortlich gemacht werden können; dagegen kann gewiß
keine Rede davon sein, daß der Staat von Privaten aus dem
Grunde civilrechtlich auf Eutschädigung belangt werden könne,
weil seine Gesetzgebung eine mangelhafte, die Interessen und
Rechte der Bürger nicht ausreichend sichernde sei. Dies ist nach
der staatsrechtlichen Stellung der Gesetzgebung einerseits und
des Richteramtes andrerseits selbstverständlich. Der Richter hat
nicht über das Gesetz, dessen Angemessenheit und Billigkeit
u. s. w., sondern nach dem Gesetze zu richten; eine zweck
mäßige Gestaltung der Gesetzgebung kann nicht gerichtlich er
zwungen, sondern sie muß durch die freie Bethätigung der po
litischen Gewalten geschaffen werden.
- Somit kann es sich nur fragen, ob eine Entschädigungs
klage gegen den beklagten Staat wegen rechtswidriger, speziell
fahrläßiger, Amtsführung seiner Beamten, insbesondere des Land
schreibers und des Landammanns, begründet sei. Bei Prüfung
dieser Frage ist vorerst zu untersuchen, ob überhaupt nach inner
rhodischem Rechte der Staat für den Schaden, welchen seine
genannten Beamten durch fahrläßige Verwaltung ihres Amtes
gestiftet haben sollen, haftbar sei oder ob nicht vielmehr die
Kläger sich ausschließlich an die fehlbaren Beamten halten
müßten. Ein positives Gesetz nun, wonach der Staat für seine
Beamten allgemein oder doch bezüglich ihrer Funktionen im
ypothekarwesen civilrechtlich verantwortlich wäre, besteht un
bestrittenermaßen im Kanton Appenzell Innerrhoden nicht;
ebensowenig ist behauptet worden, daß das innerrhodische Ge
wohnheitsrecht eine solche Haftung des Staates statuire. Dem
nach kann aber eine solche überhaupt nicht als bestehend aner
kannt werden. Denn:
a. Der von den Klägern aufgestellte Satz, die von Staats
beamten in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte vorgenommenen
Amtshandlungen seien als Handlungen des Staates selbst zu
betrachten und es sei daher letzterer für den durch rechtswidrige
Amtshandlungen verursachten Schaden allgemein verantwortlich,
ist allerdings in Doktrin und Praxis nicht ohne Vertretung
geblieben. Allein derselbe, welcher denn auch gemeinrechtlich
stets äußerst bestritten war und neuerlich durch eine Entschei
dung des Reichsgerichtes ausdrücklich verworfen wurde (s. Ent
scheidungen des Reichsgerichtes in Civilsachen, Bd. XI, S. 206)
kann nicht als richtig anerkannt werden. Die Amtshandlung
des Beamten ist thatsächlich die Handlung einer physischen, vom
Staate verschiedenen, Person; daß sie nichtsdestoweniger schlecht
hin als Handlung der juristischen Person des Staates zu be
trachten sei, ist eine Behauptung, welche weder aus dem Be
griffe des Staates, noch aus demjenigen des Staatsamtes
abgeleitet werden kann und daher des Beweises entbehrt. Am
Wenigsten kann diese Behauptung dann als richtig anerkannt
werden, wenn die Amtshandlung des Beamten eine rechtswidrige
ist, also dem ausgesprochenen Staatswillen, dem Rechte, zu
widerläuft. Wenn allerdings
gesagt werden mag, der Staat
handle durch seine Beamten, so ist doch juristisch das Verhält
niß des Beamten zum Staate kein anderes als dasjenige eines,
kraft öffentlichen Rechtes bestellten, Stellvertreters desselben.
Eine Haftung des Staates für Vergehen oder Versehen seiner
Stellvertreter aber versteht sich nicht von selbst, sondern besteht
nur insoweit, als sie durch das geltende Recht positiv anerkannt
ist. Dies ist vom Bundesgerichte bereits in wiederholten Ent
scheidungen (s. Entscheidung in Sachen Kestenholz vom 10. Fe
bruar 1877, Amtliche Sammlung Bd. III S. 143; Keller vom
25. März 1881, Bd. VII S. 171; Demeure Vanza vom
25. März 1882, Bd. VIII S. 143) ausgesprochen und näher
begründet worden, so daß lediglich auf diese Entscheidungen
verwiesen werden kann.
b. Wenn im Fernern die Kläger ausführen, daß der Staat
jedenfalls für Versehen oder Vergehen verantwortlich sei, welche
seine Beamten bei Verwaltung des Hypothekarwesens begehen,
so ist darüber zu bemerken: Das Hypothekarwesen gehört,
wenn seine Verwaltung zu einem Zweige des öffentlichen Dienstes
erhoben worden ist, zur freiwilligen Gerichtsbarkeit; es wird
vom Staate zweifellos nicht in privatrechtlicher Eigenschaft, als
Fiskus, sondern in öffentlich rechtlicher Stellung besorgt. Nun
ist ja richtig, daß der Staat den Einzelnen zwingt, sich der
Mitwirkung seiner Beamten bei Errichtung von Hypotheken
u. s. w. zu bedienen und daß dieser Umstand sowie überhaupt
Rücksichten auf den öffentlichen Kredit dazu geführt haben, daß
in mehreren Gesetzgebungen die direkte oder subsidäre Haftbar
keit des Staates (oder auch der Gemeinde) für Versehen oder
Vergehen der Hypothekarbeamten anerkannt worden ist; es soll
auch nicht bestritten werden, daß diese Haftung durchaus als
recht und billig erscheint, insonderheit dann, wenn der Staat
die Verwaltung des Hypothekarwesens durch Gebührenbezug zu
einer Einnahmequelle gestaltet. Allein daß diese Haftung, auch
wenn das Gesetz sie nicht ausspricht, sich von selbst verstehe,
kann nichtsdestoweniger nicht anerkannt werden. Der Staat
schreibt die Mitwirkung öffentlicher Beamter bei Errichtung von
Hypotheken u. s. w. im Interesse der Sicherheit des Hypothe
karverkehrs vor; er will dadurch dem Verkehr einen Dienst
leisten, den Hypothekarkredit befestigen. Auch wird nicht geleug
net werden können, daß bei Vorhandensein einer, selbst unvoll
kommenen, öffentlichen Kontrolle über Begründung und Unter
gang von Hypotheken der Hypothekarverkehr immerhin gestcherter
ist, als bei gänzlichem Mangel einer solchen. Daß nun aber
der Staat, wenn er demgemäß die Interessen des Hypothekar
verkehrs durch seine Mitwirkung zu sichern sucht, dadurch selbst
verständlich die Garantie dafür übernehme, daß die von ihm
angeordneten Sicherheitsmaßnahmen auch in allen Fällen ihren
Zweck erfüllen, speziell daß seine Beamten stets tadellos ihr
Amt verwalten, kann doch gewiß nicht gesagt werden. Daraus,
daß die Gesetzgebung sich den Schutz gewisser Interessen und
Rechte zur Aufgabe macht und zu diesem Zwecke Beamte mit
bestimmten Amtsfunktionen einsetzt, folgt doch an sich noch nicht,
daß sie dem Staate auch die Verantwortlichkeit für den Erfolg
seiner Maßnahmen auferlegen wolle. Es statuirt denn auch
thatsächlich nur eine Minderzahl der deutsch schweizerischen Ge
setzgebungen die Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen
oder Versehen der Hypothekarbeamten und da, wo dieselbe ge
setzgeberisch eingeführt wurde, wurde dies durchaus als eine,
auf besondern Gründen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit be
ruhende, legislative Neuerung betrachtet.
3. Muß demnach die Klage dem gegenwärtigen Beklagten
gegenüber wegen mangelnder Passivlegitimation desselben ab
gewiesen werden, so ist es überflüssig, auf eine nähere sachliche
Prüfung der Klage einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.