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Urtheil vom 12. März 1886 in Sachen
Bundesrath gegen aargauische Südbahn.
A. Mit Eingabe vom 21. Juli 1885 stellt der schweizerische
Bundesrath beim Bundesgerichte den Antrag: Daß das Direk
torium der Schweizerischen Centralbahn als Verwaltung der
aargauischen Südbahn verpflichtet werde, den in die Bilanz der
Südbahnunternehmung pro 31. Dezember 1884 gestellten Be
trag der im Jahre 1884 neuerdings auf den Bau verwendeten
Kapitalien um 3612 Fr. 65 Cts. zu reduziren und die Bezah
lung dieser Summe auf Betriebsausgabenrechnung zu nehmen.
Die vom Bundesrathe beanstandete Summe setzt sich aus fol
genden Posten zusammen:
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439 Fr. 95 Ets. Entschädigungen an die Mitglieder der
iedgenössischen Schatzungskommission (Posten Nr. 1 der Bilanz).
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12 Fr. 2 Cts. für Ankauf eines Landabschnittes im
Banne Hausen (Posten Nr. 2).
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60 Fr. für Los (An ) kauf eines Wegrechtes im Banne
Hausen (Posten Nr. 3).
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1660 Fr. 90 Ets. für Erstellung einer Cementdohle zur
Entwässerung des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf Station
Wohlen (Posten Nr.
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1439 Fr. 76 Cts. für Konsolidirungsarbeiten auf der
Bahnstrecke Rothkreuz Immensee (Posten Nr. 9).
Ein ursprünglich ebenfalls beanstandeter Posten von 482 Fr.
10 Ets. für Inventargegenstände ist durch Verständigung zwi
schen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Centralbahn
gesellschaft erledigt worden.
In ihrer Vernehmlassung auf die Eingabe des Bundesrathes
erklärt die Schweizerische Centralbahngesellschaft, daß sie die
Verrechnung auf Betrieb der Posten Nr. 3, 12 Fr. 2 Cts., für
Ankauf eines Landabschnittes im Banne Hausen, Nr. 5, 1439 Fr.
76 Cts., für Konsolidirungsarbeiten auf der Bahnstrecke Roth
kreuz Immensee zugestehe und nur noch die Posten Nr. 1,
439 Fr. 95 Ets. Entschädigung an die Mitglieder der eidge
nössischen Schatzungskommission, Nr. 3, 60 Fr., für Ankauf
eines Wegrechtes im Banne Hausen und Nr. 4, 1660 Fr.
90 Ets., für Erstellung einer Cementdohle zur Entwässerung
des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf der Station Wohlen
festhalte. Sie beantragt: Es sei richterlich anzuerkennen, daß
die vom schweizerischen Bundesrathe beanstandeten Posten im
Gesammtbetrage von 3612 Fr. 63 Cts., abzüglich der in dieser
Eingabe fallen gelassenen Posten von 12 Fr. 2 Cts. und
1439 Fr. 76 Cts. im restanzlichen Betrage von 2160 Fr.
85 Cts. mit Recht den Aktiven der Bilanz der aargauischen
Südbahn pro 1884 beigefügt worden seien."
In seiner Replik anerkannte der schweizerische Bundesrath, daß
vom Posten Nr. 1 die Beträge von 22 Fr. 50 Cts. und 50 Fr.
nachträglich geforderte und bezahlte Kosten betreffend die Vollzie
hung der Expropriation für die erste Bahnanlage auf Baukonto
verrechnet werden können, so daß nur noch streitig bleiben von
Posten Nr. 1, 367 Fr. 45 Cts., Kosten einer nachträglichen Ex
propriation im Banne Hausen, sowie Posten 3, 60 Fr. be
zahlte Expropriationsentschädigung und Posten 4.
B. Den streitigen Posten liegen, nach den übereinstimmenden
Vorbringen beider Theile, folgende thatsächliche Verhältnisse zu
Grunde:
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Posten 1 (soweit streitig) und 3: Durch Befund der eid
genössischen Schatzungskommission für die aargauische Südbahn
vom 28. Januar 1874 wurde die Schweizerische Centralbahn
zu Gunsten der Erbschaft des Johann Hartmann von Hausen
bei dem Zugeständnisse behaftet, Erwerbung eines Fahrweg
rechtes für das Grundstück Nr. 34 (Wässermatte) in der Ge
meinde Hausen, für Heu, Emd und die nöthige Bewerbung
zur Winterszeit über die Hausmatte der Wittwe Schaffner
bis in die Bruggerstraße. Dieser Entscheid erwuchs gegenüber
der Schweizerischen Centralbahn und der Erbschaft Hartmann
in Rechtskraft; dagegen wurde derselbe von dem Eigenthümer
des belasteten Grundstückes, der Wittwe Schaffner, an das
Bundesgericht gezogen. Durch einen zwischen der Wittwe
Schaffner und der Schweizerischen Centralbahn (nicht dagegen
der Erbschaft Hartmann) ergangenen, in der Folge von den
genannten Parteien anerkannten, Urtheilsantrag des bundesge
richtlichen Instruktionsrichters vom 15. September 1874, wurde
daraufhin der Wittwe Schaffner gegen eine von der Bauunter
nehmung der aargauischen Südbahn zu zahlende Entschädigung
von 350 Fr. die Verpflichtung auferlegt, auf ihrer Hausmatte
zu Gunsten des Grundstückes Nr. 34 des Katasterplanes Hausen
der aargauischen Südbahn über einen der südlichen Grenze des
Grundstückes entlang laufenden 7 Fuß breiten Streifen die
Servitut eines Fahrwegrechtes für Heu und Emd und die
nöthige Bewerbung zur Winterszeit legen zu lassen. Da die
Erben Hartmann, gestützt auf den Schatzungsbefund vom
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Januar 1874 ein ausgedehnteres Wegrecht, als durch den
Urtheilsantrag vom 15. September 1874 eingeräumt war, be
anspruchten, die Wittwe resp. die Erben Schaffner dagegen
der Ausübung eines weitergehenden Rechtes widersetzten, so ent
stunden zwischen den Parteien Differenzen, welche schließlich
dazu führten, daß der schweizerische Bundesrath, auf eine Be
schwerde der Erben Hartmann hin, den Beschluß faßte, es sei
vorerst die ganze Streitfrage nochmals der eidgenössischen
Schatzungskommission für die aargauische Südbahn zu unter
breiten, damit vor Allem ein in seiner Tragweite klares und
für alle Betheiligten gleichlautendes Urtheil hergestellt werde.
Die Schweizerische Centralbahn berief daher die eidgenössische
Schatzungskommission von Neuem ein und diese fällte am
7. Juli 1884 den Entscheid: 1. Das Grundstück Nr. 34,
Katasterplan Hausen für die Anlage der aargauischen Süd
bahn, erhält ein Wegrecht für Heu und Emd und die nöthige
Bewerbung zur Winterszeit auf einem 2,5 Meter breiten
Streifen der Hausmatte der Erben Schaffner in Hausen längs
der südlichen Grenze des Grundstückes bis in die Brugger
straße. 2. Die auf der genannten Hausmatte der Erbschaft
Schaffner in Haufen längs der Südgrenze stehenden Bäume
sind zu entfernen und es dürfen längs dem wegbelasteten
Streifen in Zukunft keine Bäume näher als 2 Meter vom
Nordrand des Streifens gepflanzt werden. Die Kronen solcher
Bäume dürfen nie in den Luftraum über den wegbelasteten
Streifen hineinragen. 3. Die Schweizerische Centralbahn als
Baugesellschaft der aargauischen Südbahn hat an die Erbschaft
Schaffner in Hausen für die zu entfernenden Bäume und die
ihr auferlegte Beschränkung bezüglich neuer Baumpflanzungen
längs dem wegbelasteten Streifen in ihre Hausmatte 60 Fr.
zu bezahlen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft und es
hat die Schweizerische Centralbahn an die Erben Schaffner
den Betrag von 60 Fr., sowie die Kosten der eidgenössischen
Schatzungskommission mit zusammen 367 Fr. 45 Cts. bezahlt.
2. Posten Nr. 4: Bei Erstellung des Stationsgebäudes in
Wohlen war keine Vorsorge für Entwässerung des Kellers in
demselben getroffen worden. Da sich in der Folge die Noth
wendigkeit zu Anlage einer Wasserleitung für das im Keller
sich ansammelnde Wasser erzeigte, so wurde deren Ausführung
im Jahre 1884 angeordnet und mit einem Kostenaufwande
von 1660 Fr. 90 Cts. durchgeführt.
C. Zu rechtlicher Begründung ihrer Anträge verweisen sowohl
der schweizerische Bundesrath als die Schweizerische Central
bahngesellschaft im Wesentlichen auf die in dem Streite über
die Bilanz der Schweizerischen Centralbahn für 1884 gewech
selten Rechtsschriften. Speziell macht der schweizerische Bundes
rath geltend: Es sei richtig, daß die Verwendungen Posten 1
und 3 in einem ursächlichen Zusammenhange mit dem Expro
priationsverfahren für die erste Anlage stehen. Aber eben so
richtig sei, daß sie erst nach Eröffnung des Betriebes der Süd
bahn entstanden seien. Dieselben fallen also unter Absatz 1 des
Art. 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisen
bahngesellschaften und können daher, da sie weder eine Ver
mehrung noch eine wesentliche Verbesserung der bestehenden An
lagen im Interesse des Betriebes zur Folge gehabt haben, dem
Baukonto nicht belastet werden. Die unter Posten 4 rubrizirte
Summe von 1660 Fr. 90 Cts. sodann sei zweifellos für die
Verbesserung einer Bahnanlage, der Station Wohlen, ausgelegt
worden; die Verbesserung sei aber, im Verhältniß zu dem Ob
jekte, auf welches sie sich beziehe und mit Rücksicht auf die da
für verausgabte Summe, keine wesentliche und könne daher
nicht auf Baukonto gesetzt werden. Daß, wenn das Objekt
während der Bauzeit erstellt worden wäre, die Auslagen auf
Baukonto verrechnet worden wären, sei richtig; allein es stehe
fest, daß die Arbeit erst nach Eröffnung des Betriebes angeord
net und ausgeführt worden sei. Die Schweizerische Centralbahn
ihrerseits macht im Wesentlichen geltend: Es sei ganz unzwei
felhaft, daß die Auslagen Posten 1 und 3 sich auf die erste
Anlage der Bahn beziehen und nicht etwa erst seit der Betriebs
eröffnung entstandene Rechtsverhältnisse betreffen. Nicht Art. 3
sondern Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen
der Eisenbahngesellschaften sei daher auf dieselben anwendbar.
Uebrigens wäre auch nach Art. 3 die Verrechnung auf Bau
begründet, da es sich um eine, einer Landerwerbung prinzipiell
gleichstehende, Befreiung von einer Dienstbarkeitsverpflichtung
handle. Die Anlage einer Cementdohle auf der Station Wohlen
sodann (Posten 4) involvire sowohl eine Vermehrung als eine
wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen; unbedeutend
im Verhältniß zu dem Objekte, auf welches sie sich beziehe, sei
dieselbe durchaus nicht. Wenn die Beschaffenheit des Unter
grundes bei der ersten Anlage der Station genügend bekannt
gewesen wäre, so wäre die fragliche Entwässerungsanlage sofort
ausgeführt worden und es hätte dann gewiß die Verrechnung
zu Lasten des Baukontos keinen Anstand gefunden. Der Cha
rakter der Ausgabe werde aber dadurch nicht geändert, daß die
selbe erst nachträglich in Ergänzung der bestehenden Einrich
tungen gemacht worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Streitig sind nur noch die Posten 1, 60 Fr., für Ankauf
eines Wegrechtes im Banne Hausen (Nr. 3); Posten 2, 367 Fr.
45 Cts., für bezügliche Kosten (Rest des Postens Nr. 1);
Posten 3, 1660 Fr. 90 Cts., für Erstellung einer Cementdohle
zur Entwässerung des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf Station
Wohlen (Nr. 7).
- Was nun die beiden ersterwähnten Posten anbelangt, so
ist anzuerkennen, daß dieselben zu den Kosten der ersten Anlage
der Bahn resp. der Grunderwerbung für dieselbe gehören und
demnach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen
der Eisenbahngesellschaften dem Baukonto einverleibt werden
dürfen. Denn: Es muß offenbar angenommen werden, schon
der Schatzungsbefund vom 28. Januar 1874 habe die Central
bahngesellschaft gegenüber den Eigenthümern des Grundstückes
Nr. 34 verpflichtet, für dieses Grundstück ein Wegrecht von
derjenigen Beschaffenheit zu konstituiren, wie dieselbe später
durch den Schatzungsbefund vom 7. Juli 1884 näher festge
stellt worden ist. Dann aber bestand für die Centralbahngesell
schaft auch von Anfang an die Verpflichtung, die Eigenthümer
des zu belastenden Grundstückes entsprechend zu entschädigen
d. h., denselben auch den Mehrbetrag von 60 Fr., wie er später
durch den Schatzungsentscheid vom 7. Juli 1884 festgestellt
wurde, zu bezahlen. Daß diese Verpflichtung in Folge eines bei
der Prozeßführung und Prozeßleitung ursprünglich begangenen
Versehens erst später festgestellt und daher auch erst später er
füllt wurde, ändert nichts daran, daß es sich hier in Wahrheit
um eine Ausgabe für die erste Anlage der Bahn handelt. Auch
die Kosten der spätern Ausmittlung des Umfanges der Ver
pflichtungen der Centralbahngesellschaft sind den ursprünglichen
Baukosten zuzurechnen, da sie sich eben auf eine aus der ur
sprünglichen Expropriation hervorgehende Pflicht der Central
bahngesellschaft beziehen und als Akzessorium das Schicksal der
Hauptsache theilen müssen.
- Dagegen ist, nach den vom Bundesgerichte in seiner heu
tigen Entscheidung in Sachen Bundesrath gegen Centralbahn
gesellschaft aufgestellten Grundsätzen, der Posten von 1660 Fr.
90 Ets. für Erstellung einer Cementdohle zu Entwässerung des
Aufnahmsgebäudes auf Station Wohlen aus dem Baukonto
zu streichen. Es handelt sich hier weder um eine Vermehrung
noch um eine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen
im Interesse des Betriebes. Allerdings mag durch die fragliche
Baute das Aufnahmsgebäude der Station Wohlen insofern an
Werth gewinnen, als es dadurch vor Schädigungen bewahrt
wird; allein eine wesentliche Verbesserung kann hierin nicht
gefunden werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem schweizerischen Bundesrathe wird sein Begehren insofe
zugesprochen, als das Direktorium der Schweizerischen Central
bahngesellschaft als Verwaltung der aargauischen Südbahn ver
pflichtet wird, den in die Bilanz der Südbahnunternehmung
pro 31. Dezember 1884 gestellten Betrag der im Jahre 1884
neuerdings auf den Bau verwendeten Kapitalien um 1660 Fr.
90 Ets. (Betrag des Postens Nr. 7, Erstellung einer Cement
dohle zur Entwässerung des Kellers des Aufnahmsgebäudes auf
Station Wohlen) zu reduziren und die Bezahlung dieser Summe
auf Betriebsausgabenrechnung zu nehmen. Dagegen wird die
Verrechnung der übrigen noch streitigen Posten auf Baukonto
zugelassen.