- Vertrag mit Deutschland. Traité avec l Allemagne.
- Urtheil vom 29. Januar 1886 in Sachen Götz.
A. Namens der minderjährigen Anna Gujer hatte der Ge
meindrath von Uster gegen Friedrich Götz aus Sulz, Königreichs
Württemberg, in Mettmenhasle, beim Bezirksgerichte Dielsdorf
die Vaterschaftsklage erhoben. Nach 520 des zürcherischen Ge
setzes betreffend die Rechtspflege ist nun der mit einer Vater
schaftsklage belangte Ausländer zur Kautionsleistung für Pro
zeßkosten, Prozeßentschädigung und den muthmaßlichen Betrag
der ihm eventuell aufzulegenden Vaterschaftsleistungen verpflich
tet und ist im Nichtleistungsfalle oder wenn die Gefahr des
Verzuges bescheinigt ist, Beschlag auf dessen Effekten und Ver
mögen zuläßig. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung wurde vom
Bezirksgerichtspräsidium von Dielsdorf dem Vertreter der Anna
Gujer ein Arrest auf die Immobilien des Arrestimpetraten Götz
definitiv bewilligt. Gegen diese Verfügung rekurrirte Götz an
die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes, indem er be
hauptete, der Entscheid des Gerichtspräsidenten verstoße gegen
1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reiche vom 27. April 1876. Der Rekurs wurde jedoch durch
Beschluß vom 15. Juni 1885 abgewiesen, weil sich weder aus dem
angeführten Staatsvertrage noch aus Bestimmungen der Bundes
verfassung ergebe, daß die besondern Vorschriften kantonaler
Gesetze betreffend Kautionsleistung dahin gefallen seien. Gegen
diesen Beschluß legte Götz beim Kassationsgerichte des Kantons
Zürich, gestützt auf 704 Ziffer 9 des kantonalen Gesetzes be
treffend die Rechtspflege, Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung
des klaren Wortlautes des Art. 1 des citirten Staatsvertrages ein.
Das Kassationsgericht entschied am 8. September 1885: Die
Nichtigkeitsbeschwerde findet nicht statt, und zwar gestützt auf
die Erwägung: Nach der Theorie des Prozeßrechtes könne das
außerordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nur dann
ergriffen werden, wenn einer Prozeßpartei ein ordentliches
Rechtsmittel (Rekurs, Appellation) nicht mehr zu Gebote stehe.
Diese Voraussetzung treffe in concreto nicht zu. Art. 113 der
Bundesverfassung und in Uebereinstimmung damit 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ge
währen für die Fälle, in welchen die Anwendung eines Staats
vertrages streitig ist, das Rechtsmittel des Rekurses an das
Bundesgericht, welches endgültig entscheide. Beschwerdeführer
habe daher diese Instanz anzurufen. Uebrigens, bemerkte das
Kassationsgericht des weitern, stehe seiner Auffassung nach 520
des Gesetzes betreffend die Rechtspflege mit 1 des schweize
risch-deutschen Niederlassungsvertrages nicht in offenbarem Wider
spruche.
B. Nunmehr ergriff Fürsprech Bucher in Regensberg Na
mens des I. F. Götz mit Beschwerdeschrift vom 22./26. Ok
tober 1885 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
und zwar in erster Linie gegen den Entscheid des Kassations
gerichtes vom 9. September, in zweiter Linie gegen den Be
schluß der Rekurskammer vom 15. Juni 1885. Er führt aus:
Art. 1. des Staatsvertrages vom 27. April 1876 bestimme:
Die Deutschen sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in
Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße
und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln,
wie es die Angehörigen der andern Kantone sind. Gegen Götz
sei nun einzig und allein deßhalb, weil er Ausländer sei, ge
mäß 520 des Rechtspflegegesetzes ein Arrest bewilligt worden,
welcher gegen einen Angehörigen eines andern Kantons nicht
hätte bewilligt werden können. Es liege also, da Götz nicht
gleich behandelt worden sei, wie ein Angehöriger eines andern
Kantons, eine flagrante Verletzung des Staatsvertrages vor.
Dem Rekurse trete nun allerdings ein formelles Hinderniß ent
gegen. Denn das Kassationsgericht habe die Nichtigkeitsbe
schwerde als prozeßualisch unstatthaft erklärt. Allein die in
dieser Richtung vom Kassationsgerichte aufgestellte Theorie sei
in ihrer Anwendung auf das eigenthümliche, in der Schweiz
zwischen den kantonalen Instanzen und den Bundesbehörden
bestehende, Verhältniß unrichtig; die Bundesbehörden haben stets
verlangt oder doch wenigstens zugelassen, daß vor dem Rekurse
an sie alle kantonalen ordentlichen oder außerordentlichen Rechts
mittel erschöpft werden. Eventuell richte er seine Beschwerde
gegen den Entscheid der zürcherischen Rekurskammer vom 15. Juni
1885 und ersuche um Restitution gegen die Versäumniß der
sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege. Der Grundsatz, daß gegen
Erkenntnisse und Beschlüsse der kantonalen Instanzen, gegen
welche der Rekurs an das Bundesgericht eingeräumt sei, eine
Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht nicht
stattfinde, sei seines Wissens in diesem Falle vom Kassations
gerichte zum ersten Male aufgestellt worden. Jedenfalls habe
bisher eine derartige Praxis beim zürcherischen Kassationsge
richte nicht bestanden oder sei doch nicht zur Kenntniß der Fach
leute gelangt. Diese müssen daher auch als entschuldigt gelten,
wenn sie unter Beobachtung der bisherigen Praxis ihre Rechte
zunächst bei der letzten kantonalen Instanz geltend gemacht und
darüber die Rekursfrist an das Bundesgericht versäumt haben.
In der Sache selbst werde beantragt: Der gegen Götz ver
hängte Arrest sei als unstatthaft zu erklären unter Kosten und
Entschädigungsfolge für die Arrestimpetrantin.
C. Namens der Rekursbeklagten A. Gujer protestirt A. Wirz,
Advokat in Uster, gegen das Restitutionsbegehren des Rekurren
ten und trägt auf Abweisung des Rekurses aus formellen und
materiellen Gründen unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ent
scheidungen der Rekurskammer und des Kassationsgerichtes und
auf seine Eingaben an diese Gerichtsstellen, indem er besonders
hervorhebt, daß der deutsch schweizerische Niederlassungsvertrag
nicht eine absolute Gleichstellung der Deutschen und Schweizer
stipulire, sondern sich blos auf das Recht der Niederlassung und
der Gewerbeausübung beziehe. Die Aufhebung des Arrestes
wäre eine krasse Ungerechtigkeit. Durch Urtheil der Appellations
instanz vom 23. September 1885 sei Rekurrent als Vater des
von der Anna Gujer gebornen Kindes erklärt worden. Seither
habe er seine gesammte Fahrhabe veräußert und möchte nun
auch noch sein Heimwesen veräußern, um die irregeführte und
betrogene Anna Gujer leer ausgehen zu lassen und sich seinen
Verpflichtungen zu entziehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde sich eventuell gegen den Entscheid
der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 15. Juni
1885 richtet, ist dieselbe jedenfalls verspätet und es kann das
vom Rekurrenten gestellte Restitutionsbegehren nicht gut geheißen
werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob eine Restitution ge
gen Ablauf der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege überhaupt zu
läßig ist, denn hier lägen jedenfalls nicht hinlängliche Restitu
tionsgründe vor. Durch seine Beschwerde an das kantonale
Kassationsgericht war ja der Rekurrent nicht verhindert, inner
halb der gesetzlichen Frist eventuell auch den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen.
- Der Rekurs gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes
vom 9. September 1885 dagegen ist rechtzeitig eingereicht wor
den. Dagegen kann auf diese Beschwerde aus einem andern
Grunde nicht eingetreten werden. Das Kassationsgericht hat die
Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten nicht auf Grund des
deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages sachlich geprüft
und als unbegründet abgewiesen, sondern hat dieselbe, auf Grund
der Auslegung der kantonalen Prozeßgesetzgebung, als prozeßua
lisch unstatthaft erklärt; dies ergibt sich, wenn auch in den
Entscheidungsgründen beiläufig die sachliche Begründetheit des
Rekurses untersucht wird, aus dem Tenor der Kassationsent
scheidung ganz unzweideutig und wird denn auch vom Rekurren
ten selbst anerkannt. Nun mag es allerdings äußerst zweifelhaft
sein, ob die Auffassung des Kassationsgerichtes, daß der staats
rechtliche Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 59 des Or
ganisationsgesetzes als ordentliches Rechtsmittel im Sinne des
kantonalen Prozeßrechtes zu betrachten sei und daher die kan
tonale Nichtigkeitsbeschwerde ausschließe, richtig ist. Denn dem
staatsrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht, welcher in seiner
rechtlichen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde an die poli
tischen Behörden des Bundes durchaus gleichsteht, kommt ja der
Natur der Sache nach und nach den unzweideutigen Bestim
mungen des Gesetzes (vergl. Art. 63 des eidgenössischen Orga
nisationsgesetzes) abweichend von dem civilrechtlichen Rechts
mittel der Art. 29 und 30 leg. cit. kein Suspensiv und auch
kein Devolutiveffekt zu. Allein die Frage, ob nichtsdestoweniger
dieses Rechtsmittel die Kassationsbeschwerde an das zürcherische
Kassationsgericht ausschließe, ist lediglich eine Frage der Aus
legung der kantonalen Prozeßgesetze und entzieht sich als solche
der Kognition des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde des Rekurrenten wird nicht eingetreten.