BGE 118 Ib 163•State liability for mistaken refusal of breeding-horse approval
BGE 118 Ib 163Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Ib22.05.1992Dismissed
S. operated in horse breeding and first failed to obtain final recognition of a stallion as a breeding stallion. After administrative review, the request was eventually granted, but she brought an original action before the Federal Supreme Court seeking damages from the Confederation under the Federal Liability Act for the loss allegedly caused by the initial refusal. The Court dismissed the claim, holding that mere economic loss and a later incorrect decision do not establish wrongful conduct; liability requires breach of a legally protected interest, and for official acts by authorities or officials, a breach of an essential official duty.
118 Ib 163
ab Seite 163
Am 5. August 1991 hat S., die in der Pferdezucht tätig ist, verwaltungsrechtliche Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhoben. Sie hatte vorerst vergeblich bei der Eidg. Pferdeschaukommission darum ersucht, dass ein von ihr vorgeführter Hengst definitiv als Zuchthengst anerkannt werde. Eine gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft führte nach Rückweisung der Sache an die Eidg. Pferdeschaukommission rund ein Jahr nach der Vorführung des Hengstes zwar zur Gutheissung ihres Begehrens. S. macht mit ihrer Klage an das Bundesgericht aber geltend, es sei ihr durch die ursprüngliche Verweigerung der Bewilligung ein Schaden entstanden, für den die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) einzustehen habe.
Das Bundesgericht hat die verwaltungsrechtliche Klage vollumfänglich abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Soweit Rechtsakte in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist (BGE 112 Ib 449; Urteil X. vom 18. Januar 1980, in SJ 103/1981, S. 225 ff.). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht, verletzt hat (BGE 112 II 235; Urteil X., a.a.O., S. 233). Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht die Normen des materiellen Rechts selbst, die der Richter oder Beamte anzuwenden hat.
Verantwortlichkeit des Bundes (Art. 3 VG). Begriff der Widerrechtlichkeit bei fehlerhaften Rechtsakten.