Mietzinserhöhung nach der relativen Berechnungsmethode. Abschluss des Mietvertrages als Zeitpunkt der letzten Mietzinsfestsetzung. Notwendigkeit eines klaren Vorbehalts im Mietvertrag, wenn sich der Vermieter auf Erhöhungsgründe berufen will, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten sind (E. 3).
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A.- A. E. und C. E. sind Mieter einer 3 1/2-Zimmer-Attikawohnung in einer der S. AG gehörenden Liegenschaft in Basel. Der Mietvertrag enthält in Ziff. 13 lit. c den Vermerk: "Der Mietzins basiert auf einem Hypothekarzinsfuss von 5%." In der Folge kündigte die Vermieterin eine Mietzinserhöhung an mit der Begründung: "Hypothekarzinserhöhung von 5% auf 5.25%".
B.- Die Mieter fochten diese Erhöhung fristgerecht bei der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietzinsstreitigkeiten als missbräuchlich an. Das Schlichtungsverfahren scheiterte, worauf die S. AG beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt erfolglos auf Feststellung der Zulässigkeit der Mietzinserhöhung klagte. Die von der Klägerin gegen den bestätigenden Entscheid des Appellationsgerichts erhobene Berufung weist das Bundesgericht ab.
Aus den Erwägungen: