The Federal Court clarified its case law on Art. 8 ZGB: the provision also protects the right of the opposing party to present counterproof against the main proof. However, the court may refuse evidence in anticipatory assessment if it is irrelevant or unsuitable. Counterproof is excluded only when the fact to be proven by the main proof has already been established with full conviction on the basis of the evidence actually taken. Reliance merely on general experience, factual presumptions, or indicia does not make the counterproof right obsolete.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
115 II 305
Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. September 1989 i.S. H. gegen K. Immobilien AG (Berufung)
Erwägungen
ab Seite 305
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht ergänzt die in BGE 114 II 290 f. zusammengefasste bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 ZGB wie folgt:
Art. 8 ZGB gewährleistet nach der Rechtsprechung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis (BGE 88 II 190 mit Hinweisen), d. h. er gibt dem Gegner des Beweisbelasteten einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen (KUMMER, N 107 zu Art. 8 ZGB; EGGER, N 18 zu Art. 8 ZGB). Auch dieser Beweisführungsanspruch schliesst aber die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet also dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen. Zudem wird Art. 8 ZGB auch hinsichtlich des Gegenbeweises gegenstandslos, wenn das dem Hauptbeweis unterstellte Tatbestandsmerkmal beweismässig bereits feststeht (vgl. LEUCH, N 1 zu Art. 215 ZPO/BE). Erforderlich ist dabei allerdings, dass der Richter aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstösslich bereits erbracht. Wo er dagegen bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder auf Indizien abstellt, darf er prozesskonform zum Gegenbeweis angebotene, erhebliche und taugliche Mittel nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweislastregel sei bereits gegenstandslos geworden; damit würde er den bundesrechtlichen Anspruch des Beweisgegners auf Führung des konkreten Gegenbeweises verletzen.
Regest
Art. 8 ZGB. Recht zum Gegenbeweis.
Schlagwörter
counterproofburden of proofanticipatory assessmentevidencecivil procedure