Art. 22ter BV; Rechtssicherheit; Änderung von Zonenplänen. Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen des RPG entsprechenden Planung hat Vorrang vor dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich daher nur für bundesrechtskonforme Pläne.
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Die Erben X. sowie Y. und Z. sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Gebiet Radacker/Nettenberg, Gemeinde Hochwald. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Hochwald vom 11. Oktober 1974, der am 21. Dezember 1976 vom Regierungsrat genehmigt worden ist, lagen diese Parzellen in der Bauzone, und zwar in der Wohnzone W1. Im Bestreben, ihre Ortsplanung an die Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) anzupassen, unterzog die Gemeinde dieselbe einer Totalrevision. Das führte in den Jahren 1981 bis 1985 zu verschiedenen Planauflagen. Dabei wurden die angeführten Grundstücke gemäss Zonenplan (öffentliche Auflagen vom 6. Februar bis 6. März 1984 sowie 1. bis 30. Juli 1985) dem Reservegebiet im Sinne von § 27 des Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 und damit einer Nichtbauzone zugeteilt. Gegen diese Massnahme wehrten sich die genannten Grundeigentümer beim Regierungsrat des Kantons Solothurn, der ihre Beschwerden am 22. Juni 1987 abwies, soweit er darauf eintreten konnte und sie nicht gegenstandslos geworden waren, und gleichzeitig die Ortsplanung der Gemeinde Hochwald, bestehend aus dem Zonenplan, verschiedenen Erschliessungsplänen und dem Zonenreglement, genehmigte. Im weiteren nahm er das Erschliessungsprogramm der Gemeinde zur Kenntnis.
Die gegen den Entscheid des Regierungsrats in getrennten Eingaben erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden der Erben X. sowie von Y. und Z. weist das Bundesgericht ab.
Aus den Erwägungen: