Ehescheidung; Zulässigkeit der Berufung gegen ein unvollständiges Scheidungsurteil (Art. 44 OG); Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Der Entscheid einer kantonalen Appellationsinstanz, worin eine Scheidungsklage formell gutgeheissen wird, ohne dass über die mit der Ehescheidung verbundenen Nebenfolgen befunden worden wäre, ist nicht als selbständiger Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG zu qualifizieren, sondern stellt ein unvollständiges Endurteil dar; im Falle der Ehescheidung ist gegen ein solches die Berufung an das Bundesgericht zulässig (E. 1). Führt das Scheidungsurteil dazu, dass nicht nur die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen wird, sondern auch die Regelung der übrigen Nebenfolgen, verstösst es gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. 2).
113 II 97
ab Seite 98
Aus den Erwägungen:
Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten nicht als selbständiger Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG zu qualifizieren, sondern als unvollständiges Endurteil. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch im Falle der Scheidung auch gegen ein solches Berufung erhoben werden (vgl. BGE 80 II 9). Auf die Berufung der Beklagten ist mithin einzutreten.
Dem Erfordernis der Einheit des Urteils ist Genüge getan, wenn das Verfahren zunächst auf die Prüfung des Scheidungsanspruchs beschränkt und im Fall der Bejahung des Anspruchs die Scheidung nicht gleich formell ausgesprochen wird und wenn bei einem allfälligen Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids an die obere kantonale Instanz diese die Sache zur Aussprechung der Scheidung und gleichzeitigen Regelung der Nebenfolgen an den erstinstanzlichen Richter zurückweist, falls sie den Scheidungsanspruch für ausgewiesen hält (so der Fall, der BGE 105 II 218 ff. zugrunde gelegen hatte). Hier verhält es sich indessen anders: Der Appellationshof hat (in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids) die Scheidung der Ehe der Parteien gleich selbst ausgesprochen, ohne dass er aber über die Nebenfolgen entschieden hätte. Deren Beurteilung wird damit (stillschweigend) in ein separates Verfahren verwiesen, was nach dem Gesagten gegen Bundesrecht verstösst. Der Entscheid der Vorinstanz wäre deshalb auch dann aufzuheben, wenn der klägerische Scheidungsanspruch zu bejahen sein sollte. Die Sache müsste in diesem Fall zurückgewiesen werden zur Aussprechung der Scheidung und zu gleichzeitigem Entscheid über die Nebenfolgen. Da andererseits eine Verneinung des Scheidungsanspruchs ohne weiteres zu einem Endurteil im Sinne der Klageabweisung führen würde, ist im folgenden auf die Vorbringen der Beklagten zur Sache selbst einzugehen.