The Federal Court’s Cassation Division held that a loan expressly taken out to finance a narcotics transaction constitutes a punishable preparatory act under Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. The provision covers any clearly recognizable step aimed at drug offenses; it is not necessary that the borrower already sought concrete sources of supply. The court rejected the narrower interpretation proposed in the cassation complaint and dismissed the complaint.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
112 IV 47
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. April 1986 i.S. L. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Erwägungen
ab Seite 47
Aus den Erwägungen:
Die unbestimmte Wendung "wer hiezu Anstalten trifft" in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sinngemäss jede klar erkennbare, auf Drogendelikte ausgerichtete Vorbereitungshandlung zur strafbaren Tat. Die Aufnahme eines Darlehens, welche ausdrücklich zum Zwecke der Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes erfolgt, ist ein tatbestandsmässiges Anstaltentreffen. Ob sich der Darlehensnehmer auch nachweisbar bereits um konkrete Bezugsmöglichkeiten bemühte, was beim Beschwerdeführer zutreffen dürfte, ist für die grundsätzliche Strafbarkeit der auf Drogenhandel ausgerichteten Finanzierungsbemühungen ohne Bedeutung.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretene restriktivere Interpretation hätte übrigens die merkwürdige Folge, dass ein Darlehensnehmer, dem man weitere Bemühungen im Betäubungsmittelsektor nicht nachweisen könnte, straflos bliebe, während der Geldgeber oder Vermittler gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG zu bestrafen wäre. Eine solche widersprüchliche Lösung wird dem klaren Sinn des Gesetzes nicht gerecht. Die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ist unbegründet.
Regest
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; Anstalten treffen. Aufnahme eines Darlehens zum Zweck der Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes.