The Federal Court’s Criminal Cassation Division held that a hammer is not an "other dangerous weapon" within the meaning of Art. 139 no. 1bis StGB. Even if it can be used to strike and may be dangerous in a concrete incident, it is not a weapon in the abstract sense because it is not destined by design for attack or defense. The appellant’s objection was therefore upheld.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
112 IV 13
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. März 1986 i.S. L. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Erwägungen
ab Seite 13
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 139 Ziff. 1bis StGB sei nicht anwendbar, da der Hammer, den er bzw. sein Komplize mit sich führte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eine "andere gefährliche Waffe" im Sinne dieser Bestimmung sei. Der Einwand ist begründet. Ein Hammer ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Waffe. Waffen sind Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen (BGE 111 IV 51; BGE 96 IV 18 E. 3 zu Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Wohl ist ein Hammer im Unterschied etwa zu einem Ziergegenstand, einer Vase, einem Aschenbecher, einem Bierglas (vgl. dazu BGE 101 IV 285 ff.) zum Schlagen bestimmt; er ist daher ein Schlaginstrument, ein Schlagwerkzeug. Da er aber im Unterschied etwa zu einem Schlagring oder einem Gummiknüppel (siehe dazu BGE 96 IV 18 E. 3) nicht bestimmungsgemäss dem Angriff oder der Verteidigung dient, ist er keine Schlagwaffe. Dass er wie manche andere Werkzeuge und Ziergegenstände zu Angriff und Verteidigung verwendet werden kann und dann wohl nicht weniger gefährlich ist als eine Schlagwaffe (z.B. ein Schlagring oder ein Gummiknüppel), ist unerheblich. Ein Gegenstand wird nicht dadurch zur Schlagwaffe, dass er wie eine solche verwendet werden kann. Der Begriff der Waffe ist im Unterschied zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abstrakt, d.h. unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren ...
Regest
Art. 139 Ziff. 1bis StGB. Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe zum Zwecke des Raubes. Ein Hammer ist nicht eine gefährliche Waffe im Sinne dieser Bestimmung.