P. filed a state-law complaint against two St. Gallen decisions. His representative submitted only copies of the signed complaint instead of the original, and the envelope was also unsigned. The Federal Court held that submissions must bear an original handwritten signature under Art. 30(1) OG; a photocopied signature is invalid. The complaint was therefore not admitted.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
112 Ia 173
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. September 1986 i.S. P. gegen Bezirksgericht und Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)
Erwägungen
ab Seite 173
Aus den Erwägungen:
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich P. gegen zwei Entscheide der St. Galler Behörden. Die Eingabe wurde von seiner Vertreterin, Frau P., verfasst. Diese reichte dem Bundesgericht allerdings nicht das Original der Rechtsschrift ein, sondern zwei Kopien der zuvor unterschriebenen Beschwerde. Auch der Briefumschlag wurde nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen.
Alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften sind zu unterschreiben (Art. 30 Abs. 1 OG). Die Unterschrift ist nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 102 IV 143, BGE 86 III 3, BGE 83 II 514, BGE 81 IV 143, BGE 80 IV 48, BGE 77 II 352). Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht z.B. mit der Schreibmaschine (BGE 86 III 3 f.); auch eine photokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch vermittels Photomontage Tür und Tor geöffnet wären. Auf die nicht rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Regest
Art. 30 Abs. 1 OG. Eine Rechtsschrift ans Bundesgericht, auf der sich die Unterschrift nur in Photokopie befindet, ist ungültig.