Art. 55 Abs. 2, 91 Abs. 1 SVG; Art. 138 Abs. 3 VZV. Art. 138 Abs. 3 VZV verbietet den kantonalen Behörden nicht, bei einem Atemlufttestergebnis von weniger als 0,6 Gewichtspromillen eine Blutprobe anzuordnen. Die Anordnung einer Blutprobe ist insbesondere zweckmässig, wenn zwischen der Tat und dem Atemlufttest (Ergebnis 0,55 Gewichtspromille) verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist (E. 2).
111 IV 170
ab Seite 170
Aus den Erwägungen: