Art. 55 Abs. 1 und 4 BtG, Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen. Gelangt das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Schluss, die Auflösung des Dienstverhältnisses sei ungerechtfertigt, kann es nicht nur eine Entschädigung zusprechen, sondern gegebenenfalls die Wiedereinsetzung des administrativ entlassenen Beamten verfügen.
111 Ib 76
ab Seite 77
Am 1. Januar 1964 trat X. in den Dienst der damaligen Abteilung für Sanität des Eidgenössischen Militärdepartements und wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 1972 als Fachbeamter der neu geschaffenen Sektion "Totaler Sanitätsdienst", heute "Koordinierter Sanitätsdienst", zugeteilt. Da sich zwischen ihm und seinem Vorgesetzten in der Folge Spannungen ergaben, wurde gegen X. ein Administrativverfahren im Sinne von Art. 55 BtG eingeleitet und mit der Untersuchung die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung betraut. Am 13. März 1984 erstattete diese den Schlussbericht mit dem Antrag, das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden des Betroffenen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Abklärungen bezüglich des Verhaltens und des Charakters des Vorgesetzten wurden vom Untersuchungsbeamten nicht getroffen. Mit Datum vom 14. Dezember 1984 verfügte das Eidgenössische Militärdepartement gestützt auf Art. 55 Abs. 1 BtG die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen. Gegen diese Verfügung des Departements erhebt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er dem Bundesgericht beantragt, die angefochtene Entlassungsverfügung aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin im Bundesamt für Sanität als Fachbeamter verbleiben könne. Das Bundesgericht verneint das Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Art. 55 Abs. 1 BtG rechtfertigen würden, und heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
Nichts anderes lässt sich aus Art. 55 Abs. 4 BtG ableiten. Diese Bestimmung behielt unter der Herrschaft des alten OG folgerichtig Ansprüche "des Beamten auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses" vor, weil gegen die administrative Entlassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig war. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass mit der Zulassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die administrative Entlassung Art. 55 Abs. 4 BtG dahingehend auszulegen wäre, dass die vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom Bundesgericht nicht aufgehoben und lediglich eine Entschädigung bei ungerechtfertigter Entlassung zugesprochen werden könnte. Eine solche Auslegung findet im Gesetz nach Sinn und Wortlaut keine Stütze. Eine Lösung dieser Art müsste vielmehr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, wie das beispielsweise im Kanton Aargau (§ 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968) der Fall ist. Sie stünde im übrigen mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichts insofern im Widerspruch, als diese den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erachtet, wenn der Beamte seine Entlassung an sich anficht, ihn dagegen auf den Weg der verwaltungsrechtlichen Klage verweist, wenn er lediglich eine Entschädigung für die unrechtmässige Entlassung verlangt (nicht publizierter Entscheid vom 9. Dezember 1977 i.S. B.). Dieser Dualismus der beiden Verfahrensarten schliesst es aus, dass lediglich eine Entschädigung zugesprochen werden kann.