Hans Bosshard won his cantonal AHV complaint before the Zurich AHV Appeals Commission, but the commission refused party compensation because he had not requested it. He then brought a federal administrative law appeal seeking a supplement to the cost order. The Federal Insurance Court held that Art. 85(2)(f) AHVG guarantees a right to reimbursement of litigation and representation costs, but does not itself prescribe whether that claim must be asserted by motion. Because Art. 85(2) AHVG leaves the procedural details to the cantons, the Zurich practice of requiring a request did not violate federal law. The appeal was dismissed.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
110 V 137
Urteil vom 12. April 1984 i.S. Bosshard gegen Ausgleichskasse ALKO und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Sachverhalt
ab Seite 137
Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des durch einen Anwalt vertretenen Hans Bosshard gut, sprach ihm aber keine Parteientschädigung zu, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden war.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Bosshard, der kantonale Entscheid sei im Kostenpunkt zu ergänzen durch Zusprechung einer Parteientschädigung.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens im AHV-Bereich grundsätzlich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichender Richtlinien - den Kantonen anheimgestellt (vgl. bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG, BBl 1958 II 1285). Lit. f der zitierten Bestimmung enthält die Vorschrift, dass der obsiegende Beschwerdeführer "Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" hat. Nach der Praxis der zürcherischen AHV-Rekurskommission wird die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung nur geprüft, wenn eine solche vom Beschwerdeführer verlangt wird (Schreiben des kantonalen Gerichtes vom 11. Januar 1982; HEINZ MEYER, Verfahrensfragen bei AHV- und IV-Beschwerden, SZS 1981 S. 205).
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG enthält den Grundsatz des Entschädigungsanspruchs als solchen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch geltend gemacht werden muss, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Dies im Gegensatz etwa zum Wortlaut des - hier nicht anwendbaren - Art. 64 Abs. 1 VwVG, wonach die Entschädigung auch von Amtes wegen zugesprochen werden kann. Wenn der Bundesgesetzgeber in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hierüber nichts anordnen wollte, dann beliess er die nähere Regelung den Kantonen, dies gemäss dem Ingress zum Abs. 2 von Art. 85 AHVG. Die Vorinstanz hat demzufolge nicht Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusprach. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Regest
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Eine kantonale Regelung, die für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine durch einen Anwalt vertretene Partei einen Antrag verlangt, verletzt nicht Bundesrecht.
Schlagwörter
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