Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten.
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A.- Von Anfang November 1981 bis 26. April 1982 betrieb die Ehefrau des X., Melanie X., den Massagesalon "Daniela" in B., wo sie gegen Entgelt Feinmassage, Geschlechtsverkehr sowie während einiger Zeit auch Lifeshows (Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann vor Kunden) ausführte. Der Nettoverdienst belief sich auf ca. Fr. 500.- pro Tag oder rund Fr. 10'000.- pro Monat.
X., der seine berufliche Tätigkeit als Drogist aufgegeben hatte, arbeitete in dieser Zeit als Hausmann in der Wohnung in O., betreute die beiden Kleinkinder (geb. 1979 und 1980), half im Massagestudio in B. mit (Reinigungsarbeiten usw.) und betrieb eine Massageschule (Sportmassage), die aber nicht rentierte. Im Frühling 1982 richtete X. sodann seiner Frau ein neues Studio ("Carina") in H. ein.
B.- Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X. am 10. Februar 1983 der Zuhälterei schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. mit Urteil vom 27. Oktober 1983 in Gutheissung seiner Berufung von Schuld und Strafe frei.
C.- Gegen das freisprechende Urteil des Obergerichts führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten wegen passiver Zuhälterei im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
Bei dieser Betrachtungsweise ist es irrelevant, ob dem Ehemann für seine Arbeit im Haushalt (und im Unzuchtsgewerbe) ein Lohn ausbezahlt wird, den er seinerseits dann ganz oder teilweise in die Haushaltskasse einwirft. Die interne rechnerische Ausscheidung von Vergütungen der Ehefrau an den Mann, wie sie im vorliegenden Fall - offenbar als Schutz vor befürchteter Strafverfolgung - teilweise vorgenommen wurde, vermag im Rahmen einer Abmachung, welche eindeutig den unsittlichen Erwerb der Frau zur wirtschaftlichen Grundlage für die Existenz der Familie bestimmt, den Vorwurf der Ausbeutung dieses Erwerbes nicht zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen.
Die Vorinstanz hat mit ihrer dem angefochtenen Freispruch zugrundegelegten Argumentation die ratio legis von Art. 201 StGB verkannt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes vom 27. Oktober 1983 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Zuhälterei an die Vorinstanz zurückgewiesen.