Art. 28 Abs. 3 VStrR; Fristwiederherstellung. Die Wiederherstellung der eine Beschwerde an die Anklagekammer betreffenden Frist des Art. 28 VStrR kann nur durch das Bundesgericht erfolgen.
110 IV 112
ab Seite 112
Mit Verfügung vom 12. November 1984 teilte das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) der Firma X mit, dass gewisse beschlagnahmte Waren aufgrund von Art. 47 Abs. 3 VStrR öffentlich versteigert oder freihändig verkauft würden, weil die Lagerkosten bereits auf über Fr. 50'000.-- angestiegen seien. Am 16. November 1984 reichte die betroffene Firma beim Direktor des BAWI gegen diese Verfügung eine Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR ein, wobei sie um Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. November 1984 entsprach der Direktor des BAWI dem Gesuch im Sinne einer Wiederherstellung der Frist, und am 26. November 1984 reichte die Firma X eine ausführlicher begründete Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
Bezüglich der zweiten Eingabe ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine Wiederherstellung im Sinne des Art. 31 VStrR in Verbindung mit Art. 24 VwVG nur denkbar ist, wenn eine Frist versäumt wurde. Das traf hier nicht zu, hatte doch die Beschwerdeführerin innert der dreitägigen Beschwerdefrist gehandelt. Des weiteren hätte nicht eine neue Frist angesetzt werden dürfen, nachdem das Gesetz selber vorschreibt, dass binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses das Wiederherstellungsgesuch einzureichen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist. Das Vorgehen des BAWI läuft im Ergebnis auf eine Fristerstreckung hinaus, die aber bei gesetzlichen Fristen - und um eine solche handelt es sich bei der Beschwerdefrist des Art. 28 VStrR - nach Art. 31 VStrR in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 VwVG ausgeschlossen ist. Schliesslich ist festzustellen, dass eine Wiederherstellung der die Beschwerde an die Anklagekammer betreffenden Frist des Art. 28 VStrR allein durch das Bundesgericht erfolgen kann. Wenn Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR vorschreibt, es sei die Beschwerde "in den übrigen Fällen" (d.h. in den Fällen, in welchen die Beschwerde nicht gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Vorsteher der beteiligten Verwaltung gerichtet ist) beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung "einzureichen", so bedeutet das nicht, dass dieser insoweit Beschwerdeinstanz sei, sondern bloss, dass ihm gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR die Möglichkeit gegeben ist, die Verfügung seiner Verwaltung in Wiedererwägung zu ziehen und damit die Beschwerde hinfällig werden zu lassen. Tut er dies aber - wie in casu - nicht, ist die Beschwerde zur Beurteilung an die Anklagekammer weiterzuleiten, und es steht einzig dieser zu, über ein Wiederherstellungsgesuch zu befinden.