BGE 11 I 9
BGE 11 I 9Bge24.07.1852Originalquelle öffnen →
schlagene und betrüglich erworbene Gegenstände, mit dem Be¬ wußtsein der Rechtswidrigkeit des Erwerbes, abgekauft habe. Am 25. September 1884 richtete der Verhörrichter des Kan¬ tons Thurgau an das Bezirksamt in Rorschach das Ersuchen, den Jud zu citiren und ihm die Frage vorzulegen, ob er sich der Beurtheilung durch die herwärtigen (thurgauischen) Behörden unterziehe; bejahendensalls sei derselbe auf Dienstag den 30. September Morgens acht Uhr vor Verhöramt Frauenfeld vor¬ zuladen, verneinendenfalls dagegen sei er zu verhaften und an das Verhöramt zu berichten, damit die Auslieferung verlangt werden könne. Nach dem vom Bezirksamte Rorschach daraufhin am 20. September mit J. A. Jud aufgenommenen Protokolle, erklärte sich Jud „auf sachbezüglichen Vorhalt“ bereit, beim Ver¬ höramt Frauenfeld zur Einvernahme zu erscheinen. Er stellte sich auch wirklich und wurde, nach aufgenommenem Verhör, in Kollusionshaft gesetzt. Am 3. Oktober 1883 wurde er, nach mehrmaliger Einvernahme, vom Verhörrichter des Kantons Thurgau der Haft entlassen, nachdem er Kaution dafür bestellt hatte, daß er jeder Vorladung während der Voruntersuchung oder zur Verhandlung vor Gericht oder zur Vollziehung eines gegen ihn ausgefällten Strafurtheils sofort Folge leisten werde. Durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 3. November 1883 wurde Jud wegen Hehlerei dem Geschwor¬ nengerichte überwiesen. Dieser Beschluß, sowie die Anklageschrift der thurgauischen Staatsanwaltschaft, wurden dem Jud durch Vermittlung des Bezirzsamtes Rorschach am 10. November er¬ öffnet; dabei erklärte Jud, daß er sich der Hehlerei nicht schul¬ dig erkläre, gegen die Mitglieder der Krimminalkammer keine Ausstellungsgründe vorzubringen habe und für die gerichtliche Verhandlung selbst einen Vertheidiger bestellen werde. B. Am 28. November 1884 nun aber wandte sich I. A. Jud beschwerend an den Regierungsrath des Kantons St. Gallen mit dem Gesuche, es möchte a) den thurgauischen Behörden in¬ sinuirt werden, daß, wenn er sich des Delikts der Hehlerei schul¬ dig gemacht haben sollte, er zur Beurtheilung dem st. gallischen Richter eingeleitet werde; b) einem seitens der thurgauischen Behörden allfällig eingehenden Gesuche um Auslieferung nicht entsprochen werden. Der Regierungrath des Kantons St. Gallen beschloß am 15. Dezember 1884 in Erwägung, „daß die Hand¬ „lungen von Bürgi und Jud in objektiver Konnexität stehen, „daher auch gleichzeitiger Untersuchung und Beurtheilung durch „dieselbe Behörde, resp. das gleiche Gericht zu unterstellen sind, „daß Seitens der thurgauischen Behörden ein Auslieferungs¬ „begehren gegen Jud zur Zeit nicht gestellt ist und deswegen „kein Grund vorliegt, jetzt schon über ein solches eventuelles „Begehren einen Beschluß zu fassen.“ „Das Gesuch sei abgewiesen. C. Nunmehr wandte sich Jud mit Eingabe vom 30. Dezem¬ ber 1884/6. Januar 1885 beschwerend an das Bundesgericht. Er führt aus: Er sei Bürger und Niedergelassener des Kan¬ tons St. Gallen; die Handlungen, durch welche er sich der Hehlerei schuldig gemacht haben solle, seien in Rorschach, also auf st. gallischem Territorium begangen worden. Nach Art. 4 des st. gallischen Strafgesetzbuches habe er daher vor den Ge¬ richten seines eigenen Kantons Rede zu stehen. Eine Ausnahme hievon könnte nur durch Staatsverträge, Bundesvorschriften oder besondere Gesetze des Kantons oder endlich durch freiwilligen Verzicht begründet werden. Staatsverträge oder besondere kan¬ tonale Gesetze, durch welche die Gerichtsbarkeit des Kantons Thurgau begründet würde, bestehen aber nicht; ebensowenig Bundesvorschriften. Das Bundesgesetz betreffend Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, wel¬ ches einzig etwa in Betracht kommen könnte, treffe nicht zu; denn die Hehlerei, welche sich als felbständiges Delikt und nicht blos als Form der Beihülfe qualifizire, sei überhaupt kein Aus¬ lieferungsverbrechen und sodann hätte Art. 4 Alinea 2 des ei¬ tirten Gesetzes nur dann Anwendung finden können, wenn fest¬ gestellt gewesen wäre, daß der Kanton St. Gallen sich weigere, die Untersuchung gegen den Rekurrenten selbst an die Hand zu nehmen. Eine derartige Erklärung sei aber vorliegend erst nach seiner Versetzung in den Anklagezustand durch die thurgauischen Behörden und ohne deren Zuthun erfolgt und es sei somit das Vorgehen der thurgauischen Behörden nicht gerechtfertigt gewesen. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen stelle sich auf den
Standpunkt, daß es sich zur Zeit noch gar nicht um ein Aus¬ lieferungsbegehren handle; allein, da aus der Begründung seiner Entscheidung sich deutlich ergebe, in welchem Sinne er die Aus¬ lieferungsfrage beurtheilen würde, so sei der Rekurrent schon jetzt zur Beschwerde berechtigt. Die Kantone seien nicht berechtigt, darüber, ob einer ihrer Angehöriger an einen andern Kanton ausgeliefert oder nach ihrer eigenen Gesetzgebung beurtheilt wer¬ den solle, ganz nach freiem Belieben zu entscheiden; namentlich dürfe die Auslieferung nicht gestattet werden, wenn, wie hier, die eigene Gesetzgebung dem Angeklagten günstiger sei, als die¬ jenige des requirirenden Kantons. Ein Verzicht auf den ver¬ fassungsmäßigen Gerichtsstand in Strafsachen im Sinne des Civilrechts sei unstatthaft. Aber auch eine Verwirkung des Ein¬ spruchsrechtes gegen die Zuständigkeit der thurgauischen Behörden habe Rekurrent nicht verschuldet. Bei seiner freiwilligen Stellung vor Verhöramt Frauenfeld sei Rekurrent von dem Glauben aus¬ gegangen, er solle als Zeuge, nicht als Angeschuldigter einver¬ nommen werden; daß er die Anklageakte ohne Einspruch ent¬ gegengenommen habe, könne ihm ebenfalls nicht zum Nachtheile gereichen, da er auf die Wichtigkeit der betreffenden Rechtshand¬ lung nicht aufmerksam gemacht worden sei und ihm, als Nicht¬ kantonsangehörigen, die Kenntniß der thurgauischen Gesetze (wonach allerdings der Entscheid der Anklagekammer über die Kompetenz ein endgültiger sei) nicht zugemuthet werden könne. Rekurrent sei somit seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden und seien demgemäß Art. 58 der Bundesverfassung und 13 der st. gallischen Kantonsverfassung verletzt. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen macht in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen die nämlichen Gründe geltend, die seiner Schlußnahme vom 15. De¬ zember 1881 zu Grunde lagen. Die Anklagekammer des Kan¬ tons Thurgau schließt sich diesen Ausführungen an und macht überdem geltend, der Rekurrent habe den thurgauischen Gerichts¬ stand durch mehrfache Handlungen freiwillig anerkannt und es gehe nicht an, daß derselbe nun nachträglich den Gerichtsstand nach Belieben wechseln wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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