BGE 11 I 571
BGE 11 I 571Bge18.04.1838Originalquelle öffnen →
als Aktiengesellschaft organisirt hatte, sowie mit den an der pro¬ jektirten Straße zunächst interessirten Gemeinden zu verschaffen. Ursprünglich hatte auch der Kanton Tessin eine Subvention in Aussicht gestellt, derselbe trat indeß später von dem Unternehmen zurück. Nichtsdestoweniger beschloß der Große Rath des Kantons Graubünden, auf dem Baue zu beharren, immerhin unter ge¬ wissen Voraussetzungen; in dem großräthlich genehmigten Kom¬ missionalgutachten ist als solche Voraussetzung unter anderm sub 4 namhaft gemacht, „daß die erforderlichen Einverständnisse mit den Straßengemeinden noch vor der Auslieferung der Ra¬ tifikation an den Turinerhof abgeschlossen und unterzeichnet sein sollen.“ Es kamen denn auch wirklich mit den sämmtlichen be¬ theiligten Gemeinden „Konventionen“ zu Stande, nämlich: 1. mit den Gemeinden Bonaduz und Rhäzüns (halbe Port Boden) eine Konvention vom 15./16. Juli 1818, 2. mit der Gemeinde und halben Port Katzis eine solche vom 18. Juli 1818, 3. mit der Gemeinde und Port Thusis eine solche vom gleichen Tage, 4. mit der Landschaft oder Port Schams Namens der dortigen Gemeinden eine solche vom 20. Juli 1818 /4. Januar 1819, 5. mit der Landschaft Rheinwald eine solche vom 24. Juli 1818, 6. mit der Thalschaft Misox eine solche vom 27. Juli 1818 und 7, mit der Gemeinde Ems eine solche vom 7. November 1819. B. Diese Konventionen (Klagebeilagen Nr. 8—14) besagen in ihrem Ingresse im Wesentlichen übereinstimmend: Da die Gemeinde (beziehungsweise Landschaft oder Port) von der neu zu erbauenden Kunststraße „wichtige Vortheile“ zu gewärtigen und sich daher „zur Erbauung und Erhaltung dieser Straße nach Maßgabe derselben mitzuwirken pflichtig erachtet habe," sei zwischen dem hochlöbl. Kleinen Rathe „Namens des Kantons „auf der einen und der gedachten Gemeinde (der Landschaft rc.) „auf der andern Seite hinsichtlich der von dieser zu übernehmenden „Leistungen und Gestattungen nachstehende Uebereinkunft verab „redet, abgeschlossen und derselben für alle künftige Zeiten von „beiden Theilen getreulich und pünktlich nachzuleben verheißen „worden.“ Durch diese Konventionen versprechen die Gemeinden, im Wesentlichen folgende Leistungen: 1. Für den Straßenbau: Die unentgeltliche Abtretung alles dafür erforderlichen Gemeinde¬ eigenthums, einen Geldbeitrag (von 50,000 fl.) an die Expro¬ priation des Privatbodens sowie die unentgeldliche Verabfolgung des rohen Materials an Kies, Bau= und ungebrannten Kalk¬ steinen und von Holz. 2. Für den Straßenunterhalt: Die un¬ entgeltliche Verabfolgung des rohen Materials an Kies, Steinen und Holz, die jährliche Lieferung einer gewissen Anzahl Kies¬ fuhren durch ihre Angehörigen, welche Fuhrwerke halten, die Lieferung an Ort und Stelle des für Besorgung und Ueberschüt¬ tung der Straßen innerhalb der Ortschaften erforderlichen Ma¬ terials. Die Gemeinde Thusis verpflichtete sich überdem speziell, eine gewisse Straßenstrecke auf eigene Kosten zu pflästern. Im Fernern bestimmen die Konventionen, daß die bisher von den Gemeinden von nicht einheimischen Fuhrwerken bezogene „Fuhr¬ leite“ (Weggeld) an den Kanton übergehen solle. Dagegen ist in sämmtlichen Konventionen bestimmt: Der Kleine Rath werde Namens des Kantons „von dem Zeitpunkte des vollendeten „Straßenbaues unter Voraussetzung der hier oben festgesetzten „Leistungen die Unterhaltung dieser Straße sowohl in als außer „den Dorfschaften auf derem ganzen Gebiete übernehmen. Ein¬ zelne Konventionen enthalten auch Vorschriften über die Unter¬ haltung der zum Schutze der Straße bestimmten Wuhrungen. Daneben stellen die Konventionen Vorschriften auf über die Ex¬ propriation des zum Straßenbau erforderlichen Privateigenthums über die Grundsätze, nach welchen die Entschädigung für enteig¬ nete Privatrechte zu berechnen ist, über die schiedsgerichtliche Feststellung derselben im Streitfalle, über die Handhabung der Straßenpolizei durch den Kleinen Rath, über das Verfahren, in welchem, und die Behörden von welchen Zwistigkeiten zwischen den Straßenarbeitern und „frevelhafte Unordnungen unter den¬ selben“ zu beurtheilen sind u. s. w. Endlich ist noch vereinbart: daß Streitigkeiten zwischen den Gemeinden oder Partikularen und der Straßendirektion über „ökonomische Gegenstände“ durch Schiedsrichter zu entscheiden seien, von welchen jeder Theil einen, der Kleine Rath aber den Obmann ernenne. Ueber Anstände in Bezug auf die neue Straße, welche sich in der Folge zwischen dem Kanton und den Straßengemeinden erheben sollten, solle, wenn man sich darüber nicht anders verständigen könne, ein
verfassungsmäßiges Schiedsgericht laut § 22 der Kantonsverfas¬ sung entscheiden. Diese Konventionen gelangten zum Vollzug und es wurde auf Grund derselben die Straße erbaut und bis zum Jahre 1882, vorbehältlich der konventionsmäßigen Lei¬ stungen der Gemeinden, vom Kanton unterhalten. C. Mit einzelnen Gemeinden wurden indeß im Laufe der Zeit vom Kanton Vereinbarungen getroffen, welche deren konventions¬ mäßige Verpflichtungen theilweise modifizirten, nämlich: 1. Der Gemeinde Misox wurden laut Erklärung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 14. Mai 1825 die vertrags¬ mäßig versprochenen Kiesfuhrleistungen erlassen und zwar gegen eine Entschädigung von 500 fl., welche die Gemeinde sich an der Auslösungssumme für den Misoxerthalzoll abrechnen ließ. 2. Laut Protokoll der kantonalen Straßenkommission vom 18. April 1838 befreite sich die Gemeinde Soazza von den vertrags¬ mäßigen Kiesfuhrleistungen schon, „vor 13 oder 14 Jahren“ in Folge eines von ihr mit dem Standeskassier mündlich getroffenen Uebereinkommens dadurch, daß sie gegen Erlaß der Kiesfuhren die Verpflichtung übernahm, „die in Folge der neuen Straße über die zwei Brücken unter dem Dorfe offen gewordenen Zugänge des Viehes auf das jenseits der Mossa liegende Feld auf eigene Kosten“ bewachen zu lassen. 3. Die Landschaft Schams schloß am 15. Oktober 1845 mit den beauftragten Regierungskommis¬ sarien einen Vertrag ab, „sowohl wegen der ab Seite besagter „löblicher Landschaft bisher versäumten Kiesfuhren, als auch hin¬ „sichtlich einer künftigen Ablösung der ihr diesfalls obgele¬ „genen konventionsmäßigen Verpflichtung.“ In Art. 2 dieses Vertrages ist bestimmt: „Für den Auskauf der künftigen Kies¬ „fuhrleistung wird der Durchschnitt von 70 Tag oder Fuhrwerken „in runder Zahl per Jahr angenommen, welches à 2 Fr. per „Tagwerk einen Werth liefert von 140 Fr., der à 4½ % einem „Kapital von 3150 Fr. entspricht. Diesen Betrag verspricht löbl. Landschaft Schams in folgenden Raten zu zahlen; „1050 Fr. nebst betreffendem Zins vom 1. Januar 1846 „auf Ende Dezember desselben Jahres; „1050 Fr. nebst Zins auf Ende Dezember 1847; „1050 Fr. „ „ „ „ 1848, „sämmtliche Raten à 4½%.“ 4. Am 1. Juni 1857 kam zwischen dem Kanton und der Gemeinde Katzis ein Vergleich „puncto Entschädigung wegen der neuen Katziser=Straße“ zu Stande, in dessen Art. 2 bestimmt ist: „Der Kanton erläßt der Gemeinde „Katzis die bisher konventionell derselben obliegende Lieferung „des zu Unterhaltung der Straße benöthigten Holzes. D. Durch kantonales Gesetz vom 30. April 1882 wurden neue Regeln über den Straßenunterhalt aufgestellt. Dieses Ge¬ setz theilt die kantonalen Straßen in Bezug auf ihren Unterhalt in Bergübergänge: a. an Kommerzialstraßen, b. an Verbindungs¬ straßen, in Kommerzialstraßen, Verbindungsstraßen und Ge¬ meindestraßen ein. Zu den Bergübergängen an Kommerzialstraßen werden unter Anderm gezählt: Der Bernhardin von Hinterrhein bis Misox und der Splügen vom Dørfe Splügen bis zur ita¬ lienischen Grenze, zu den Kommerzialstraßen unter Anderm „die untere (italienische) Straße von Chur bis zum Beginn der Berg¬ übergänge Splügen und Bernhardin und von Misox bis zur Tessinergrenze.“ Die Erhaltung der Bergpässe an den Kommerzial¬ straßen wird wie bisher vom Kanton übernommen und es liegt den betreffenden Territorialgemeinden nur die Expropriation und die Pflicht zu unentgeltlicher Abtretung der erforderlichen Roh¬ materialien mit Einschluß von Brennholz für die auf den Berg¬ pässen stationirten Weger ob, insofern die Gemeinden genügende Waldungen für den eigenen Bedarf besitzen. An die Unterhal¬ tung der Kommerzialstraßen haben die Territorialgemeinden zu leisten: a. Die Expropriation, b. die unentgeltliche Abtretung der erforderlichen Rohmaterialien, c. das Kiesrüsten und sämmt¬ liche Kiesfuhren unter Aufsicht und nach Anweisung des Inge¬ nieurs. Die ganze übrige ordentliche und außerordentliche Unter¬ haltung dieser Straßen, mit Ausnahme der Pflasterung in den Ortschaften, übernimmt der Kanton (§ 1, 2 und 5 des Gesetzes). Gegenüber den mit den Bernhardinerstraßengemeinden abge¬ schlossenen Straßenbaukonventionen (siehe Fakt. B oben) legt dieses Gesetz den Territorialgemeinden Mehrleistungen insofern auf, als nach den Konventionen die Expropriation und das Kieszu¬ rüsten Sache des Kantons sind und die Gemeinden nicht sämmt¬ liche Kiesfuhren zu leisten haben, sondern nur verpflichtet sind,
jährlich einen Tag mit den im Gebrauche der Bürger befind¬ lichen Fuhrwerken Kies zu führen und endlich für die Pflasterung in den Ortschaften nur die Pflastersteine herbeizuschaffen haben. Die Gemeinden an der untern oder Bernhardinerstraße richteten daher, von der Ansicht ausgehend, daß der Kanton ihnen gegen¬ über zu allen Leistungen für den Straßenunterhalt, welche sie nicht selbst übernommen haben, vertraglich verpflichtet sei, an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden eine Eingabe, in welcher sie die Erwartung aussprachen, daß der Kanton nicht anstehen werde, „an Stelle und in Vertretung der Gemeinden „dasjenige auch fernerhin zu prästiren, was kraft gesetzlicher An¬ „ordnung den Gemeinden zugeschieden worden ist, aber durch „privatrechtlichen Titel für alle Zeiten von der Kantonalverwal¬ „tung zu leisten übernommen wurde.“ Der Kleine Rath des Kantons Graubünden erklärte indeß durch Bescheid vom 13. Ok¬ tober 1882 auf dieses Ansinnen nicht eintreten zu können, da er dazu nicht kompetent sei; einzig bezüglich der von einzelnen Gemeinden ausgekauften Kiesfuhren (siehe Fakt. C) erklärte er sich bereit, „s. Z. zu Handen des Großen Rathes in Unter¬ handlungen zu treten.“ E. Mit Klageschrift vom 2./8. Mai 1883 stellen nunmehr die im Rubrum dieses Urtheils näher bezeichneten Gemeinden an der untern Straße beim Bundesgericht die Anträge: Das Bundesgericht wolle prinzipiell erkennen: I. Der Fiskus des Kantons Graubünden sei pflichtig, an Stelle der Gemeinden folgende, den Territorialgemeinden durch §§ 2 und 5 des Gesetzes vom 27. Mai 1882 zugeschiedene Lei¬ stungen zu erfüllen: A. Rücksichtlich des Bergüberganges von Hinterrhein bis Misox: Die Kosten der Expropriation und die Lieferung des an die Weger abzugebenden Brennholzes. B. Rücksichtlich der übrigen, die klagenden Gemeinden betref¬ fenden Strecken der sogenannten untern Straße:
des Fiskus. Wenn Art. 5 dieses Gesetzes für die ganze Kate¬ gorie der Kommerzialstraßen im allgemeinen gewisse Normen bezüglich des Straßenunterhaltes aufstelle, so sei damit durchaus nicht gesagt, daß gewisse singuläre Privatrechte, welche bezüglich der einen oder andern dieser Straßen bestehen sollten, einfach aufgehoben seien. Selbst wenn übrigens, wie nicht, das Gesetz eine Disposition des letzterwähnten Inhalts enthalten sollte, wäre damit noch nicht gesagt, daß auch eine Entschädigung Geld ausgeschlossen sei. Das Recht auf Entschädigung eine durch die Gesetzgebung vermöge des jus eminens verfügte Aufhebung von Privatrechten verstehe sich von selbst, so daß es hiefür einer besondern gesetzgeberischen Anordnung gar nicht bedürfe. 4. Auch bezüglich der durch spätere Konventionen novirten Rechtsansprachen (Kiesfuhrenauskauf von Soazza, Misox, Scham¬ serthal und Holzabgabebefreiung von Katzis) werde eine richter¬ liche Entscheidung verlangt. Mit dem ausweichenden Bescheid, welchen der Kleine Rath in dieser Richtung gegeben habe, brau¬ chen die Kläger sich nicht zu begnügen. Die betreffenden Ver¬ träge seien übrigens grundsätzlich ganz gleicher Natur wie die ältern Konventionen. Der Umstand, daß der Kleine Rath für die fraglichen Auslösungsverträge die Perspektive auf spätere Unterhandlungen eröffne, zeige daher deutlich, daß neben dem Art. 5 des Gesetzes Privatrechte fortbestehen können. 5. Wenn der Kanton sich der von ihm beim Straßenbau über¬ nommenen Leistungen entledigen wolle, so mache er sich damit zugleich einer Verletzung der ihm gegenüber dem Bunde oblie¬ genden Verpflichtungen schuldig. Der Kanton beziehe als Ent¬ schädigung für die Aufhebung der Zölle und Weggelder auf seinen internationalen Alpenstraßen vom Bunde nach Art. 30 der Bundesverfassung einen jährlichen Betrag von 200,000 Fr.; die jährlichen Unterhaltungskosten der internationalen Alpenstraßen (d. h. der obern und der untern Kommerzialstraße) belaufen sick nun nicht auf diesen Betrag sondern nur auf circa 184,000 Fr. Wenn daher der Kanton einen wesentlichen Bestandtheil seiner bisherigen Leistungen für die internationalen Alpenstraßen von sich ab und auf die Gemeinden wälzen wolle, so verstoße er damit gegen die bundesverfassungsmäßige Zweckbestimmung des erwähnten Bundesbeitrages von 200,000 Fr. F. Der beklagte Fiskus des Kantons Graubünden stellt die Anträge:
lichen Verpflichtungen gegen eine besondere Auskaufssumme ab¬ genommen habe und diese trotz der neuen Belastung der Gemeinden behalte. Allein eine Bereicherungsklage sei zur Zeit nicht an¬ gestellt. G. In Replik und Duplik halten die Parteien in eingehender Frörterung an ihren Ausführungen und Anträgen fest. H. Bei der heutigen Verhandlung erneuern die Anwälte bei¬ der Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mehr festgehalten werden, als die konventionsmäßigen Leistungen der Gemeinden kaum als eine äquivalente Gegenleistung gegen die vom Kanton übernommene Straßenbau= und Unterhaltungs¬ pflicht aufgefaßt werden können, sondern nur einen Beitrag an die Ausführung des vom Staate übernommenen öffentlichen Werkes repräsentiren. Ebensowenig wie eine privatrechtliche Bau¬ und Uuterhaltungspflicht des Kantons begründen die Straßen¬ baukonventionen ein Privileg der Kläger, wonach diese von der Ausübung der Staatshoheit in dem Sinne eximirt würden, daß ste mit keinen das konventionsmäßige Maß überschreitenden öf¬ fentlich-rechtlichen Straßenunterhaltungslasten jemals belegt werden dürften. Von einem solchen Privileg könnte dann die Rede sein, wenn durch Uebernahme der konventionsmäßigen Lei¬ stungen die Gemeinden eine ihnen nach dem damaligen öffent¬ lichen Rechte obliegende öffentlich-rechtliche Last abgelöst, sich von derselben für alle Zukunft losgekauft hätten. Allein dieser Ge¬ sichtspunkt trifft nach den eigenen Ausführungen der Kläger, welche ja gerade behaupten, es habe ihnen keine derartige öffent¬ lich=rechtliche Pflicht obgelegen, gewiß nicht zu. 2. Dagegen sind die Ansprüche der Landschaft Schams sowie der Gemeinden Misox, Soazza und Katzis insoweit begründet, als sich dieselben auf die von diesen Korporationen laut Urkunden vom 15. Oktober 1845, 14. Mai 1825, 18. April 1838 und
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