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BGE 11 I 480 ΓÇó Ban on beer presses upheld as police regulation
BGE 11 I 480Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.06.1885Dismissed
The Sanitary Council of Lucerne banned the continued use of beer presses for serving beer, later confirmed by the Government Council with a short extension of the deadline. F. Spieß, for brewers and innkeepers, challenged the measure before the Federal Court, alleging violations of property protection, trade and business freedom, and the Sanitary Council’s competence. The Court held that the ban was only a police regulation governing the use of equipment, not an expropriation, and that the trade-freedom complaint was not independently reviewable under the Lucerne constitution because it merely repeated the federal guarantee. It further held that such sanitary restrictions could be issued by ordinance and that the Sanitary Council acted with government approval. The appeal was dismissed.
Art. 9, 10 and 67 Lucerne Constitution; Art. 31 Federal Constitution; police regulation of business equipment; reviewability of cantonal constitutional guarantees. A sanitary prohibition on the use of a specific commercial device does not infringe property rights where ownership remains intact and only the manner of use is restricted for police purposes. A cantonal constitutional guarantee of trade and industry freedom, insofar as it reproduces the federal principle, does not open an independent state-law remedy during the force of the Federal Constitution. Measures of health police affecting the mode of operating a trade may be ordered by ordinance; Article 10 paragraph 2 does not reserve to legislation all regulations that incidentally burden commercial activity. The competent authority may act through a delegated sanitary body, provided the measure is adopted with the required governmental approval (consid. 1-5).
C. Dem Rekurse des F. Spieß schließt sich der schweizerische Bierbrauerverein an, indem er in einer Eingabe datirt den 24. Au gust 1885 wesentlich die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie der Rekurrent geltend macht und überdem auf, seiner Ansicht nach, aus dem Verbote der Bierpressionen sich ergebende schäd liche volkswirthschaftliche Folgen hinweist. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trägt in seiner Vernehmlassung darauf an: das Bundesgericht wolle den Re kurs des F. Spieß und Konsorten als unbegründet unter Kostenfolge abweisen, indem er ausführt:
Zur Beurtheilung von Beschwerden wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung aber ist nicht das Bundesgericht sondern sind der Bundesrath undeventuell die Bundesver sammlung nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zuständig. 3. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings befugt zu prü fen, ob die angefochtene Verordnung in formell verfassungs mäßiger Weise zu Stande gekommen sei, insbesondere ob sie von der nach der Kantonsverfassung hiefür zuständigen Behörde ausgehe. In dieser Richtung macht die Beschwerde zunächst geltend daß nach Art. 10 Satz 2 der Kantonsverfassung Be schränkungen der Handels und Gewerbefreiheit nur durch Gesetz, nicht durch bloße Verordnung eingeführt werden können. Allein, wenn nun auch richtig sein mag, daß nach dieser Be stimmung der Kantonsverfassung Beschränkungen des Rechtes der einzelnen Bürger zum Betrieb beliebiger Gewerbe (wie die Einführung der Konzessionspflicht für bestimmte Gewerbe, Aus schluß einzelner Personenklassen vom Rechte, gewisse Gewerbe zu betreiben u. s. w.) nur durch Gesetz eingeführt werden können, so kann derselben dagegen keineswegs die weitergehende Bedeutung beigemessen werden, daß alle Verfügungen gesund heits oder sicherheitspolizeilicher Natur, welche überhaupt die Art und Weise der Ausübung von Gewerben berühren, nur im Wege der Gesetzgebung getroffen werden können; eine derartige Beschränkung der Verordnungsgewalt der Verwaltungsbehörde, wodurch diese auf wichtigen Gebieten nahezu illusorisch gemacht würde, kann gewiß nicht im Sinne des Art. 10, Satz 2 der Kantonsverfassung liegen; sie wäre auch mit der Lage der kan tonalen Gesetzgebung, welche der Verwaltungsbehörde vielfach den Erlaß von Verordnungen überträgt, welche die Ausübung von Gewerben betreffen (vergleiche z. B. 8 litt. d des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Fe bruar 1876) durchaus unvereinbar. 4. Ebensowenig wie aus Art. 10 der Kantonsverfassung kann aus andern Bestimmungen der Verfassung oder Gesetzge bung des Kantons Luzern gefolgert werden, daß eine gesund heitspolizeiliche Vorschrift des hier in Frage stehenden Inhaltes nur im Wege der Gesetzgebung, nicht in demjenigen der Ver ordnung aufgestellt werden könne; vielmehr fällt eine derartige Anordnung, durch welche eine einzelne gewerbliche Einrichtung aus gesundheitspolizeilichen Gründen verboten wird, der Natur der Sache nach durchaus in das Gebiet der Verordnungsge walt der Verwaltungsbehörde. 5. Wenn endlich die Beschwerde auch noch darauf abstellt, daß nach Art. 67 der Kantonsverfassung jedenfalls nicht der Sanitätsrath sondern nur der Regierungsrath zum Erlasse von Verordnungen, welche allgemeine Regeln enthalten, berechtigt sei, so kann auf dieses Moment schon deßhalb kein Gewicht gelegt werden, weil ja die angefochtene Verordnung vom Sa nitätsrathe nicht von sich aus, sondern, wie in derselben aus drücklich bemerkt ist, mit Genehmigung des Regierungsrathes erlassen wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.