- Urtheil vom 19. Dezember 1885 in Sachen
Gotthardbahn und Ingenieur Brunner.
A. Am 21. September 1883 bewilligte das Bezirksammann
amt in Altorf dem Rathsherrn L. Inderbitzi in Schattdorf
(Uri) für eine angebliche Ansprache von 100 Fr. an Andreas
Huber in Flüelen einen Sequester auf Eigenthum oder Gut
haben des Schuldners, wo und bei wem solches gefunden
wird. Dieser Sequester wurde dem Schuldner am 24. Sep
tember 1883 insinuirt. Da Huber als Bahnwächter bei der
Gotthardbahn angestellt war und ihm sein Lohn als solcher
durch den Bahningenieur Brunner in Erstfeld ausbezahlt wurde,
o wurde am 25. Juni 1884 der Sequester dem Bahningenieur
Brunner angezeigt und auf das Lohnguthaben des Huber gelegt.
Ingenieur Brunner erklärte indeß, er nehme den Sequester
nicht an; derselbe sei durch den Gerichtspräsidenten von Luzern
auszuführen. Er bezahlte auch wirklich, ohne Rücksicht auf den
Sequester, das Lohnguthaben des Huber bei Verfall diesem
selbst aus. Daraufhin belangte L. Inderbitzi den Ingenieur
Brunner persönlich auf Bezahlung des Forderungsbetrages von
100 Fr., resp. mit Einrechnung von 5 Fr. Kosten, von
105 Fr., gestützt auf Art. 145 des urner Landbuches, wel
cher lautet: Wenn Einer, hinter welchem etwas mit richter
licher Erlaubniß, wie obbemerkt, verboten wird, solches ohne
hoheitliche Bewilligung aushändigt, soll er dafür dem, zu
dessen Gunsten es verboten worden, verantwortlich sein und
ihn entschädigen. Ingenieur Brunner bestellte nach Maßgabe
der urnerschen Gesetzgebung für diese Forderung Pfand anf
Recht hin und ließ den L. Inderbitzi zu Aufhebung des Pfand
rechtes und Abweisung seiner Ansprüche vor Gericht laden.
Vor Gericht, dem Siebnergericht des Bezirkes Uri, bestritt
Ingenieur Brunner vorerst die Kompetenz dieses Gerichtes, mit
der Behauptung es handle sich hier um eine Ansprache an die
Gotthardbahngesellschaft, welche ihren Sitz in Luzern habe und
daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung dort belangt wer
den müsse. Das Siebnergericht des Bezirkes Uri erklärte sich
indeß durch Urtheil vom 6. März 1885 als kompetent und
erkannte in der Hauptsache: 1. Die von Ludwig Inderbitzi an
Bahningenieur Brunner gestellte Forderung von 105 Fr. und
diesbezüglich von Brunner erhaltenes Pfand sei gerichtlich be
stätigt. 2. Brunner hat dem Ludwig Inderbitzi 25 Fr. an die
rechtlichen Kosten zu bezahlen und 3. das Gerichtsgeld von
8 Fr. zu bezahlen. In Bezug auf die Kompetenzfrage wird in
der Motivirung des Urtheils bemerkt, die Gotthardbahn sei im
vorliegenden Falle keineswegs als Schuldnerin anzusehen son
dern Schuldner sei der im Kanton Uri niedergelassene Bahn
wächter Andreas Huber, die Gotthardbahngesellschaft sei nur
Dienstherr des Schuldners und der beklagte Ingenieur Brun
ner als Auszahler des Lohnguthabens deren Stellvertreter;
Art. 59 der Bundesverfassung rechtfertige also die Kompetenz
einrede des Beklagten nicht.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl die Gotthardbahn
gesellschaft als Ingenieur Brunner in gemeinsamer Beschwerde
schrift den Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellen den
Antrag: Das angefochtene Urtheil des Siebnergerichtes des
Bezirkes Uri vom 6. März abhin sei aufzuheben, unter Kosten
folge, indem sie zur Begründung ausführen: Auf das Lohn
guthaben von Arbeitern oder Angestellten könne eine Beschlag
nahme nur da erfolgen, wo das Guthaben wirklich bestehe, d.
h. da wo der Lohn geschuldet werde und wo die Gotthardbahn
gesellschaft eventuell selbst dafür belangt werden müßte. Dies
sei aber nur am Sitze der Gesellschaft, in Luzern, der Fall.
Werde die Gotthardbahngesellschaft genöthigt, auch außerhalb
ihres Sitzes gelegte Arreste als für sich verbindlich anzuerken
nen, so sei ihr insoweit der verfassungsmäßige Gerichtsstand
des Wohnortes entzogen und daher ihr gegenüber Art. 59 der
Bundesverfassung verletzt. Daran ändere der Umstand nichts,
daß nach dem angefochtenen Urtheile nicht die Gotthardbahn
gesellschaft selbst sondern Bahningenieur Brunner belangt
worden sei. Denn jedes Rechtsverhältniß sei nach seinem wirk
lichen Wesen zu beurtheilen. Ingenieur Brunner aber sei in
keinem Momente Schuldner des Andreas Huber gewesen, son
dern nur die Gotthardbahngesellschaft; nur letzterer habe also
ein Sequester wie eine Cession wirksam angezeigt werden kön
nen. Allerdings haben die Eisenbahngesellschaften außer ihrem
Sitze noch Spezialdomizile, da Art. 8 des Eisenbahngesetzes
dieselben verpflichte, in jedem von ihrer Unternehmung berühr
ten Kanton ein Domizil zu verzeigen, wo sie von den betref
fenden Kantonsbewohnern belangt werden können. Allein dieser
Umstand vermöge das angefochtene Urtheil nicht zu rechtferti
gen. Denn vorerst beziehe sich die angefochtene Gesetzesbestim
mung nur auf Kantonseinwohner, die zu der Eisenbahn in
eisenbahnrechtliche Beziehungen getreten seien und daherige
Forderungen geltend zu machen haben, nicht aber auf das
Verhältniß zwischen der Eisenbahngesellschaft und ihren Ange
stellten. Sodann aber habe die Gotthardbahngesellschaft wirklich
ihren durch Art. 8 des Eisenbahngesetzes vorgeschriebenen Ver
treter im Kanton Uri; dieser sei aber nicht der Bahningenieur
Brunner, sondern der jeweilige Bahnhofvorstand in Altorf.
Den Ingenieuren könne im Interesse eines ordnungsmäßigen
Geschäftsganges nicht zugemuthet werden, über ihre Berufsge
schäfte hinaus noch Rechtsfunktionen zu übernehmen, die Kon
trolle über Sequester zu führen u. s. w. Unter diesem Gesichts
punkte habe auch Ingenieur Brunner ein Recht, sich dem Re
kurse anzuschließen.
C. In seiner Beantwortung auf diese Beschwerde macht der
Rekursbeklagte L. Inderbitzi im Wesentlichen geltend. Er streite
gar nicht mit der Gotthardbahngesellschaft und stelle an diese
keine Anforderung. Der Sequester sei nicht auf Vermögen der
Gotthardbahngesellschaft sondern auf ein, von Bahningenieur
Brunner auszubezahlendes, Guthaben des Andreas Huber ge
legt worden. Die Sequestration sei nichts anderes gewesen als
ein Verbot an den Ingenieur Brunner, die Zahlung an Huber
zu leisten, weil der Rekursbeklagte Inderbitzi durch den erlang
ten Sequester bis zum Belaufe desselben Cessionar des Huber
geworden sei. Da Ingenieur Brunner nichtsdestoweniger stets
an Huber ausbezahlt habe, so sei er primär haftbar geworden,
keineswegs dagegen die Gotthardbahngesellschaft. Diese sei also
zur Sache gar nicht legitimirt und es sei aus diesem Grunde
auf den Rekurs derselben nicht einzutreten. Die Beschwerde sei
aber auch materiell unbegründet. Selbst wenn es sich um eine
Forderung an die Gotthardbahn handelte, wäre das Gericht
in Altorf gemäß Art. 8 des Eisenbahngesetzes und Art. 5 der
Konzession für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auf
Urnergebiet kompetent gewesen. Uebrigens handle es sich, wie
bemerkt, gar nicht um eine Forderung an die Gotthardbahn,
sondern um eine solche an A. Huber. Der Rekursbeklagte hätte
eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung gerade dann
begangen, wenn er den Sequester gegen den im Kanton Uri
wohnenden A. Huber im Kanton Luzern ausgewirkt hätte. Der
Ingenieur Brunner sei als urnerscher Einwohner verpflichtet
gewesen, den ihm nach Maßgabe der urnerschen Gesetzgebung
angelegten Sequester zu respektiren. Habe er dies nicht gethan,
so habe er sich eben persönlich verantwortlich gemacht. Die in
nere Organisation der Gotthardbahngesellschaft berühre den
Gläubiger nicht. Ingenieur Brunner sei zugestandenermaßen
derjenige gewesen, welcher das Lohnguthaben an Huber auszu
bezahlen gehabt habe; ihm habe also der Sequester gültig an
gelegt werden können. Uebrigens hätten allfällige Einwendun
gen gegen die Gültigkeit des Sequesters vor den kantonalen
Gerichten angebracht werden müssen und wären von diesen
endgültig zu beurtheilen. Demnach werde beantragt:
I. Auf den Rekurs der Direktion der Gotthardbahn wegen
ihrer mangelnden Passivlegitimation nicht einzutreten und
eventuell denselben, sowie überhaupt
II. den Rekurs des H. Brunner gegen das Urtheil des
urnerschen Siebnergerichtes vom 6. März 1885 als formell
und materiell unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge.
D. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1885 trat der Regierungs
rath des Kantons Uri als Intervenient in der Rekurssache auf.
Zu Rechtfertigung hiefür führt er aus, daß ein großer Theil
der urnerschen Bevölkerung ein eminentes Interesse an der Ent
scheidung des gegenwärtigen Rekurses habe; die Prätension der
Gotthardbahn, daß Sequester auf Lohnguthaben von im Kanton
Uri angesessenen Bahnangestellten der Gotthardbahndirektion
in Luzern durch das dortige Gerichtspräsidium notifizirt werden
müssen, müsse entschieden bekämpft und es müsse auf Abweisung
der daherigen Begehren der Gotthardbahn beim Bundesgerichte
angetragen werden. Wenn diese Prätension zugelassen würde,
so wäre die Folge die, daß im Falle der Bestreitung der For
derung die Parteien genöthigt wären, ihren Rechtsstreit vor
dem luzernerischen Forum zum Austrage zu bringen. Dadurch
würden die Kosten in sehr erheblichem Maße vermehrt und die
Litiganten einem ihnen unbekannten Prozeßverfahren unterstellt.
Die Tendenz der Gotthardbahngesellschaft gehe offenbar dahin,
Arrestlegungen auf Lohnguthaben von Bahnangestellten zu ver
unmöglichen und letzteren dadurch eine privilegirte Stellung
zu verschaffen. In rechtlicher Beziehung wird eingehend ausge
führt, daß hier von einer Verletzung des Art. 59 der Bundes
verfassung nicht die Rede sein könne, wobei speziell darauf hin
gewiesen wird, daß ja der vor dem Siebnergericht belangte
Ingenieur Brunner seinen festen Wohnsitz im Kanton Uri habe.
Die Bezirksammannämter des Kantons Uri seien nach der
urnerschen Gesetzgebung befugt, Sequester gegen im Kanton
Uri angesessene Angestellte der Gotthardbahn zu bewilligen und
die mit der Auszahlung der Löhne beauftragten Beamten der
Gotthardbahn haben dieselben zu beachten. Der Regierungsrath
des Kantons Uri stellt die Anträge:
- Die Bezirksammannämter des Kantons Uri seien zur
Ausstellung von Sequestern gegen hier seßhafte Angestellte und
Arbeiter der Gotthardbahn, in Anwendung der diesbezüglichen
gesetzlichen Vorschriften kompetent und diese Sequester seien
IX 1886
nach erfolgter Anlegung bei hiesigen Zahlungsstellen auf Lohn
guthaben solcher Beamten und Angestellten von diesen Zahlungs
stellen gemäß Art. 145 des Landbuches auch zu beachten; jeden
falls
II. Seien auch solche Sequesteranlegungen, intimirt an den
Repräsentanten der Gotthardbahn in Uri, als genügend und
rechtsverbindlich anzuerkennen.
E. In ihrer Replik bestreiten die Rekurrenten dem Regie
rungsrathe des Kantons Uri die Befugniß zur Intervention;
jedenfalls könnte es sich nur um eine Nebenintervention han
deln und wäre der Regierungsrath nicht befugt, selbständige
Anträge zu stellen. Im Uebrigen bekämpfen die Rekurrenten in
ausführlicher Erörterung die Argumentationen des Regierungs
rathes des Kantons Uri und des Rekursbeklagten. Sie behaup
ten insbesondere, diese Argumente beruhen auf einer Verwech
selung, da die Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung
mit Bezug auf den Andreas Huber und diejenige mit Bezug
auf die Direktion der Gotthardbahn fortwährend durcheinander
geworfen werden. Huber müsse und könne allerdings im Kanton
Uri belangt werden, dagegen könne die Beschlagnahme einer
Lohnforderung an die Gotthardbahn in wirksamer Weise nur
am Wohnorte des Schuldners d. h. der Gotthardbahn, in Lu
zern, ausgeführt werden. Die Gotthardbahngesellschaft sei be
rechtigt, sich gegen außerhalb ihres Sitzes verfügte Lohnbeschlag
nahmen gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung zu wehren.
Da Ingenieur Brunner persönlich niemals Schuldner des
Andreas Huber gewesen sei, so habe der Sequester ihm nur
als vermeintlichem Vertreter der Gotthardbahn insinuirt werden
können. Die Gotthardbahngesellschaft sei daher zum Rekurse
legitimirt.
F. Gegenüber den Ausführungen der Replik halten der
Regierungsrath des Kantons Uri und der Rekursbeklagte an
ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen
hat, ist auch in staatsrechtlichen Sachen die Intervention
dritter Personen, welche am Ausgange des Rechtsstreites ein
rechtliches Interesse haben, statthaft. Die Intervention des
Regierungsrathes des Kantons Uri ist daher prozessualisch zu
läßig. Auch kann nicht geleugnet werden, daß der Staat Uri
an der Entscheidung des gegenwärtigen Rekurses ein rechtliches
Interesse hat, weil ja die Kompetenz der urnerschen Behörden
in Frage steht. Die Intervention der Regierung des Kantons
Uri ist daher an sich als statthaft zu erachten. Dagegen kann
auf Beurtheilung der besondern, von dieser Regierung in ihrer
Interventionsschrift gestellten Rechtsbegehren nicht eingetreten
werden. Denn diese Rechtsbegehren beziehen sich nicht auf den
vorliegenden konkreten Streitfall sondern sind allgemeiner Na
tur. Aufgabe des Gerichtes ist aber lediglich die Beurtheilung
konkreter Streitfälle und nicht die theoretische Aufstellung all
gemeiner Grundsätze.
- Die Beschwerde, und zwar sowohl diejenige des Ingenieurs
Brunner als diejenige der Gotthardbahngesellschaft, wird nun
ausschließlich darauf begründet, daß den Rekurrenten gegenüber
Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt worden sei. Nun
springt aber sofort in die Augen, daß jedenfalls dem Ingenieur
Brunner gegenüber von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung nicht die Rede sein kann; denn In
genieur Brunner ist ja unbestrittenermaßen im Kanton Uri
domizilirt und kann sich daher, wenn er vor den Gerichten
dieses Kantons belangt worden ist, keinenfalls darüber beschwe
ren, daß er dem verfassungsmäßigen Richter des Wohnortes
entzogen worden sei.
- Ebensowenig aber ist die Beschwerde der Gotthardbahn
gesellschaft begründet. Dieser fehlt durchaus die Legitimation
zum Rekurse. Denn das angefochtene Urtheil des Siebnerge
richtes des Bezirkes Uri ist ja nicht gegen sie, sondern gegen
den Ingenieur Brunner erlassen worden. Nicht die Gotthard
bahngesellschaft sondern Ingenieur Brunner wird durch dasselbe
zu Bezahlung der Forderung des Rekursbeklagten verurtheilt.
Die Gotthardbahngesellschaft, welche gar nicht Partei im Pro
zesse war, ist also ihrem verfassungsmäßigen Richter in keiner
Weise entzogen worden. Ob Ingenieur Brunner mit Recht zu
Bezahlung der Forderung des Rekursbeklagten verurtheilt wor
den sei, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichtes, da es
sich dabei jedenfalls nicht um eine Verfassungs sondern nur
um eine Gesetzesverletzung handeln könnte. Ebensowenig ist zu
prüfen, ob der Sequester durch Anzeige an den Ingenieur
Brunner der Gotthardbahngesellschaft verbindlich habe notifizirt
werden können und ob die Gotthardbahngesellschaft, wenn sie
wegen Nichtbeachtung des Sequesters auf Bezahlung der For
derung des Rekursbeklagten belangt worden wäre, vor den
urnerschen Gerichten hätte Recht nehmen müssen. Denn in er
sterer Richtung handelt es sich ebenfalls nur um eine Frage
der richtigen Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und in
letzterer Beziehung mangelt es ja eben an der thatsächlichen
Voraussetzung der Belangung der Gotthardbahngesellschaft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.