BGE 11 I 409
BGE 11 I 409Bge27.04.1876Originalquelle öffnen →
habe er seinen gesammten thurgauischen Liegenschaftsbesitz an seinen Sohn abgetreten, u. s. w. Die thurgauischen Behörden behaupten nun allerdings, sein Domizil in Konstanz sei kein wirkliches sondern ein fingirtes; allein der Beweis hiefür liege der thurgauischen Behörde ob und derselbe sei keineswegs er¬ bracht. Der Polizeirapport aus Konstanz, auf den sich die thurgauische Regierung berufe, sei unrichtig und unzuverläßig; es sei nicht richtig, daß Rekurrent während des Jahres 1884 nur hie und da eine Nacht in seiner in Konstanz gemietheten Wohnung zugebracht habe und daß er dort nur ein einziges Zimmer gemiethet habe. Daß er dørt keinen eigenen Haus¬ halt führe und keine Dienerschaft habe, sei allerdings richtig, aber für die Frage des Domizils unerheblich. Sei aber Rekur¬ rent als in Konstanz wohnhaft zu betrachten, so sei seine Be¬ steuerung im Kanton Thurgau unzuläßig. Dieselbe stehe mit „völkerrechtlichen Grundsätzen“ im Widerspruche und verletze das in Art. 46 der Bundesverfassung ausgesprochene Verbot der Doppelbesteuerung, wie auch in Art. 8 des bundesräthlichen Gesetzesentwurfes betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung vom 6. März 1885 anerkannt sei. Auch das thurgauische Steuergesetz vom 6. März 1849 und die Vollziehungsverord¬ nung zu demselben vom 1. Juli 1864 erkennen übrigens an, daß der thurgauischen Steuerhoheit nur solche Personen unter¬ stehen, welche sich als Bürger, Niedergelassene oder Aufenthal¬ ter qualifiziren; und auf dem gleichen Standpunkte stehe auch der thurgauische Regierungsrath, da derselbe ja darzuthun suche, daß Rekurrent im Kanton Thurgau domizilirt sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der Regierungsrath des Kantons Thurgau daran fest, daß der Re¬ kurrent in That und Wahrheit sein Domizil im Kanton Thur¬ gau nicht aufgegeben habe, sondern faktisch fortwährend dort (im Remisberg) sich aufhalte. Dort bewirthschafte er mit seinen Angestellten das blos zum Scheine seinem landesabwesenden jungen Sohne abgetretene Gut und führe er seinen Haushalt; der Rückzug der Ausweisschriften in Kreuzlingen beweise gar nichts. Bei der angeblichen Verlegung des Domizils nach Konstanz handle es sich blos um eine Manipulation, um der Steuerpflicht im Kanton Thurgau zu entgehen; ein faktisches Domizil besitze Rekurrent in Konstanz nicht, sondern er habe dort blos ein Zimmer gemiethet, in welchem er gelegentlich übernachte. In rechtlicher Beziehung werde die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten. Die Bescherde behaupte nämlich, es liege eine unzuläßige Doppelbesteuerung vor. Nun sei aber das Bundesgericht nach konstanter Praxis nur kompetent gegen interkantonale, nicht aber gegen internationale Doppelbesteue¬ rung Schutz zu gewähren. Sollte also auch hier eine Doppelbe¬ steuerung wirklich vorliegen, so wäre doch das Bundesgericht nicht kompetent, da es sich hier nicht um einen Steuerkonflikt zwischen Kantonen, sondern um einen solchen zwischen einem Kanton und einem auswärtigen Staate (dem Großherzogthum Baden) handeln würde. Eventuell liege eine eigentliche Dop¬ pelbesteuerung nicht vor, da der Kanton Thurgau das Kapital¬ vermögen des Rekurrenten besteuere, während dieses in Konstanz nicht besteuert werde, da dort Steuern nur vom Grundbesitz vom Einkommen und von den Personen erhoben werden. Ma¬ teriell sei festzuhalten, daß das Steuerdomizil des Rekurrenten sich im Kanton Thurgau befinde, da es hiefür auf den fakti¬ schen Aufenthaltsort, nicht auf den Ort, wo die Ausweisschrif¬ ten deponirt seien, ankomme. D. Replikando hält der Rekurrent daran fest, daß er seinen Wohnsitz während des ganzen Jahres 1884 in Konstanz und nicht im Kanton Thurgau gehabt habe und gegenwärtig noch habe, indem er dafür eventuell weitere Beweise anerbietet. In rechtlicher Beziehung führt er aus: Das Bundesgericht sei gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bun¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent. Der Schweizer im Auslande müsse nach Art. 2 der Bundes¬ verfassung, wonach Zweck des Bundes Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen sei, bei den Bundesbehörden Schutz suchen können, wenn seine verfassungsmäßigen Rechte durch eine kantonale Regierung, der er in keiner Weise unterworfen sei, Rekurrent sei nämlich auch nicht Thurgauer= sondern Glarnerbürger, — verletzt und ihm gegenüber völkerrechtliche Grundsätze mißachtet werden. Die Besteuerung des Rekurrenten
durch den Kanton Thurgau euthalte einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Großherzogthums Baden und eine Verletzung des § 4 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages. Diese Vertragsbestimmung anerkenne die Wirksamkeit der heimat¬ lichen Gesetze für in Deutschland niedergelassene Schweizer nur in Betreff der Militärpflicht und des Militärpflichtersatzes daraus folge, daß dieselben in allen andern Beziehungen der Gesetzgebung und Jurisdiktion der schweizerischen Kantone nicht unterworfen seien. Ferner verletze das Vorgehen der thurgaui¬ schen Behörden auch die Art. 9 und 11 der Kantonsverfassung da Rekurrent dem ordentlichen Richter (demjenigen seines Do¬ mizils) entzogen und sein Eigenthum in widerrechtlicher Weise in Mitleidenschaft gezogen werde. Endlich liege auch eine Doppelbesteuerung bezw. eine Verletzung des Art. 46 der Bun¬ desverfassung wirklich vor, da dieser Artikel einen Unterschied zwischen internationaler und interkantonaler Doppelbesteuerung nicht mache und ein Grund für eine solche Unterscheidung nicht erfindlich sei. Auch zahle Rekurrent in Koustanz eine Kapital¬ und nicht eine Einkommens= oder Personalsteuer. E. In ihrer Duplik bezeichnet die Regierung des Kantons Thurgau die in der Replik des Rekurrenten neu geltend ge¬ machten rechtlichen Gesichtspunkte als verspätet und unzuläßig und bekämpft dieselben überdem als unzutreffend und unbegründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beschwerden anbelangt, so sind dieselben, — auch abgesehen da¬ von, daß sie verspätet, erst in der Replik angebracht wurden, offenbar unbegründet. Es liegt auf der Hand, daß hier weder von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums¬ garantie, noch von einem Entzuge des ordentlichen Richters die Rede sein kann. Der angefochtene Steuerbeschluß verletzt ja in keiner Weise ein wohlerworbenes Privatrecht des Rekurrenten und zu Beurtheilung des streitigen Steueranspruchs des thur¬ gauischen Fiskus war ja unzweifelhaft der thurgauische Regie¬ rungsrath die verfassungs= und gesetzmäßig zuständige Behörde. Ebenso ist durchaus nicht einzusehen, inwiefern hier der Grund¬ satz des Art. 4. des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertra¬ ges vom 27. April 1876, wonach die Deutschen in der Schweiz und die Schweizer in Deutschland weder der militärischen Dienstpflicht noch einer Ersatzleistung dafür unterworfen sind, verletzt sein könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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