BGE 11 I 334
BGE 11 I 334Bge15.06.1869Originalquelle öffnen →
auf die Ungültigkeit derselben wegen Kollision mit dem Pflicht¬ erbrechte der Kläger. Die Behauptung, daß die angebliche Schenkung der Beklagten ein besseres Recht auf den gesammten Nachlaß gebe als den Erben zustehe, enthalte überhaupt die Bestreitung des klägerischen Erbrechtes. Uebrigens bestreiten die Kläger, daß die von der Beklagten angerufene Urkunde (deren Produktion letztere verweigere) eine Schenkung enthalte, und behaupten, dieselbe qualifizire sich vielmehr als ein, der Anfech¬ tung wegen Pflichttheilsverletzung unterliegendes, Testament. Die Streitfrage 2 enthalte allerdings einen Angriff auf Ansprüche der Beklagten bezüglich ihres Weibergutes und sonstiger Sonder¬ forderungen. Die Begründung der Klage zeige indeß, daß die¬ selbe auch in dieser Hinsicht durchaus auf das klägerische Inte¬ statserbrecht gestützt werde. Die Klage erscheine somit als eine erbrechtliche und die Berufung der Kläger auf den in Art. 5 des Staatsvertrages normirten heimatlichen Gerichtsstand sei also begründet. Gegenüber dem eventuellen Standpunkte der Beklagten, daß jedenfalls bezüglich des Nachlasses, soweit der¬ selbe in auf französischem Territorium gelegenen Liegenschaften bestehe, der zürcherische Gerichtsstand nicht begründet sei, sei zu bemerken, daß der Staatsvertrag mit Rücksicht hierauf nur die Anwendung des am Orte der belegenen Sache geltenden Rechtes vorbehalte, ohne den heimatlichen Gerichtsstand auszuschließen. B. Gegen den Beschluß der Appellationskammer vom 16. Mai 1885 ergriff die Wittwe Diggelmann den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekursschrift werden im Wesent¬ lichen folgende Gesichtspunkte geltend gemacht:
Staatsvertrages „Beobachtung der Gesetze“ beziehe sich nicht
blos auf das materielle Recht, sondern auch auf die Kompetenz¬
bestimmungen. Eine Entscheidung der zürcherischen Gerichte
würde von den französischen Gerichten ohne Zweifel einfach
nicht beachtet werden.
Es sei somit die Klage in erster Linie überhaupt wegen In¬
kompetenz abzuweisen, eventuell mit Bezug auf die Rechte der
Wittwe aus ehelichem Güterrechte, sowie bezüglich der Liegen¬
schaften, unter Kosten= und Entschädigungsfolge.
mann in Oberstraß darauf an, die von der Gegnerin erhobene
Beschwerde sei gänzlich abzuweisen unter Kosten= und Entschädi¬
gungsfolge, indem sie unter Verweisung auf ihre Erörterungen
vor den kantonalen Gerichten geltend machen:
nichtsdestoweniger die Rekurrentin die erbrechtliche Natur des Rechtsstreites leugnet, so stellt sie darauf ab, daß die angefoch¬ tene Verfügung in Wahrheit nicht ein Testament, sondern eine Schenkung unter Lebenden sei, so daß sie (die Beklagte) den Nachlaß nicht unter erbrechtlichem Titel besitze und daher nicht ein Streit über die Nachfolge von Todeswegen, sondern über die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden vorliege. Allein diese Einwendung ist nicht begründet. Vorerst hätte es gewiß der Rekurrentin obgelegen, gegenüber den Klagebehauptungen durch Vorlage der betreffenden Urkunde darzuthun, daß ihr Nachlaßbesitz sich nicht auf Testament, sondern auf Schenkung unter Lebenden stütze. Sodann aber ist überhaupt die von der Rekurrentin vorgeschützte Einwendung nicht der Art, um den erb¬ rechtlichen Charakter des Rechtsstreites auszuschließen. Wie sich aus den eigenen Vorbringen der Rekurrentin, sowie aus dem bei den Akten liegenden Inventar ergibt, ist die Schenkung vom 5. Februar 1879, auf welche die Rekurrentin ihren Anspruch auf den gesammten Nachlaß ihres Ehemannes begründet, eine während der Dauer der Ehe geschehene Schenkung unter Ehe¬ leuten und daher nach französischen Rechte (Art. 1096 des Code civil) während des Lebens des Schenkers von Rechtswegen jeder¬ zeit widerruflich; sie bezieht sich im Fernern, wie aus dem In¬ ventar hervorgeht, nicht auf das zur Zeit der Schenkung, son¬ dern auf das am Todestage des Schenkers vorhandene Ver¬ mögen desselben, d. h. auf dessen Nachlaß. Es ist daher klar, daß diese Schenkung vor dem Tode des Schenkers nicht perfekt und unwiderruflich war, sondern daß sie erst mit dem Tode des Ehemannes, sofern derselbe vor der Ehefrau starb, einen defini¬ tiven Rechtserwerb für diese letztere begründen sollte. In Wirk lichkeit liegt daher hier eine, wenn auch nicht auf Testament, sondern auf Vertrage beruhende Zuwendung auf den Todesfall vor. Der Streit über die Gültigkeit einer solchen Zuwendung zwischen dem Bedachten und den Intestaterben aber ist erb¬ rechtlicher Natur, da ja von beiden Seiten ein erst mit dem Tode des Erblassers desinitiv begründetes Recht auf den Nach¬ laß behauptet wird. 3. Was speziell die Behauptung anbelangt, daß die schweize¬ rischen Gerichte insoweit nicht zuständig seien, als der Nachlaß aus (in Frankreich gelegenen) Liegenschaften bestehe, so kann auch in dieser Richtung die Beschwerde nicht als begründet er¬ achtet werden. Allerdings ist der Anerkennung des heimatlichen Gerichtsstandes für Erbstreitgkeiten in Art. 5 des Staatsver¬ trages der Nachsatz beigefügt, daß immerhin für die Theilung und Veräußerung von Liegenschaften die Gesetze des Landes der gelegenen Sache beobachtet werden müssen. Allein dieser Nach¬ satz hebt nicht die Kompetenz des heimatlichen Richters auf, sondern macht demselben blos in bestimmter Richtung die Be¬ obachtung der Gesetze des Landes der gelegenen Sache zur Pflicht. Eine gegentheilige Auslegung folgt weder aus dem Wortlaute des Vertrages, noch aus anderweitigen Interpretationsmomenten. 4. Dagegen ist die Beschwerde insoweit begründet, als sie rügt daß die angefochtene Entscheidung auch für die Beurtheilung der Ansprüche der Rekurrentin aus dem ehelichen Güterrechte die zürcherischen Gerichte gemäß Art. 5 des Staatsvertrages als zuständig erkläre. Art. 5 des Staatsvertrages statuirt den hei¬ matlichen Gerichtsstand nur für erbrechtliche Klagen. Der vom überlebenden Ehegatten auf Grund des ehelichen Güterrechtes erhobene Anspruch auf Herausgabe von Nachlaßsachen oder Nachlaßquoten nun aber ist nicht erbrechtlicher Natur; dies wurde vom Bundesgerichte schon in seiner Entscheidung in Sachen Kopf (Amtliche Sammlung Bd. IX, S. 498) eingehend begründet, so daß hier lediglich auf diese Entscheidung verwiesen werden kann, und ist denn auch von den französischen Gerichten in Anwendung des schweizerisch=französischen Staatsvertrages wiederholt ausgesprochen und gegenüber der entgegengesetzten Ansicht der schweizerischen Behörden festgehalten worden (siehe Curti, der Staatsvertrag mit Frankreich, S. 84 u. ff.). Wenn daher die angefochtene Entscheidung die schweizerischen Gerichte auch in dieser Richtung, gestützt auf Art. 5 des Staatsvertrages, als kompetent erklärt, so muß hierin eine Verletzung dieses Artikels gefunden werden und es ist somit die angefochtene Ent¬ scheidung insoweit aufzuheben. Dagegen muß den zürcherischen Gerichten vorbehalten bleiben, darüber zu entscheiden, ob etwa ihre Kompetenz auch in dieser Richtung nach Maßgabe der kan¬
tonalen Gesetzgebung begründet sei. Der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 enthält nämlich überhaupt eine auf die vor¬ liegende Klage in der hier fraglichen Richtung anwendbare Ge¬ richtsstandsnorm nicht: er statuirt, wie bemerkt, nicht die Kom¬ petenz der schweizerischen, aber auch nicht diejenige der franzö¬ sischen Gerichte. Denn Art. 1 des Staatsvertrages, welcher einzig etwa neben Art. 5 in Frage kommen könnte, trifft nicht zu. Derselbe gewährleistet den Gerichtsstand des Wohnortes nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen und umgekehrt und ist daher auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil hier sämmtliche Betheiligte Schweizer¬ bürger sind; übrigens könnte sich, auch abgesehen hievon, fragen, ob güterrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf den Nachlaß des verstorbenen als persönliche Ansprüche im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages zu betrachten seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der angefochtene Beschluß der Appellationskammer des Ober¬ gerichtes des Kantons Zürich wird insoweit aufgehoben, als der¬ selbe die zürcherischen Gerichte, gestützt auf Art. 5 des schwei¬ zerisch=französischen Staatsvertrages, für kompetent erklärt, die ehegüterrechtlichen Ansprüche der Rekurrentin am Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes zu beurtheilen (Streitfrage 2 der Klä¬ ger); im Uebrigen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen. 52. Urtheil vom 25. September 1885 in Sachen Giacometti. A. Johann Giacometti von Vicosoprano (Graubünden) hat sich im Jahre 1848 im Kanton Graubünden mit Margaretha Büsin von Silvaplana verehelicht; derselbe siedelte später nach Nizza über, wo seine Frau im Jahre 1880 gestorben ist. Da die Ehe kinderlos geblieben war, so verlangten die Schwestern der Frau, Maria und Annetta Büsin und Barbara Robbi, Intestaterben die Herausgabe geb. Büsin, zu Silvaplana als des auf die Frau entfallenden Antheils am ehelichen Vermögen und erhoben, da dieselbe von Johann Giacometti auf Grund eines von ihm behaupteten Testamentes seiner verstorbenen Ehefrau verweigert wurde, im Gerichtsstande der Heimat des Johann Giacometti, beim Bezirksgerichte Maloja, Klage; ihre Klagebegehren gingen dahin: Johann Giacometti sei zu ver¬ urtheilen, aus dem ehelichen Vermögen Giacometti=Büsin den nach graubündnerischen Gesetzen der verstorbenen Ehefrau ge¬ hörenden Theil auszuscheiden und den Intestaterben der Frau, nach Abzug dessen, was nach graubündnerischen Gesetzen ihm durch Testament gültig vermacht sein könnte, sammt Verzugs¬ zinsen vom Todestage der Frau an, auszuhändigen. Der Be¬ klagte bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Maloja, wurde aber mit seiner Gerichtsstandseinrede durch Entscheid des hiefür zuständigen kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 23. Februar 1885 abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Johann Giacometti den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er bean¬ tragt: Die Rekursbeschwerde des Johann Giacometti in Nizza gegen das kleinräthliche Dekret vom 23. Februar 1885 sei gutzuheißen und demgemäß die Forumseinrede des Beklagten, soweit es den immobilen Nachlaß seiner verstorbenen Frau an¬ belangt, zu schützen. Zur Begründung der Beschwerde beruft sich der Rekurrent wesentlich auf Art. 4 des französisch=schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Letzterer Vertrag sei hier anwendbar. Nun bestimme Art. 4 cit. ausdrücklich, daß dingliche Klagen auf Immobilien bei dem Richter der ge¬ legenen Sache anzubringen seien. Die Klage der Intestaterben Giacometti=Büsin aber qualifizire sich als hereditatis petitio; sie mache ein dingliches (Erb=) Recht geltend und gehöre daher, soweit sie sich auf in Frankreich gelegene Immobilien (welche den größten Theil des ehelichen Vermögens bilden) beziehe, vor die französischen Gerichte. Art. 5 des Staatsvertrages, auf welchen sich der Kleine Rath berufe, handle nicht von der ding¬ lichen Erbrechtsklage, sondern nur von der persönlichen Theilungs¬ klage (actio familiae herciscundae). Das dingliche Erbrecht werde bei der Klage auf Liquidation oder Theilung einer Erbschaft,
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