BGE 11 I 322
BGE 11 I 322Bge19.12.1862Originalquelle öffnen →
zelnen, gleichviel ob politischer oder nicht politischer Natur, den ständigen Gerichten zu entziehen und der Jurisdiktion der Schwurgerichte zu unterstellen seien. Dies folge e contrario auch daraus, daß in dem neuen Entwurfe einer bernischen Kantonsverfassung ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Preßdelikten politischer und nicht politischer Natur gemacht werde. Maßgebend für die Behandlung der Preßdelikte in der gegenwärtigen Verfassung sei der Gedanke der Preßfreiheit ge¬ wesen. Dies ergebe sich besonders deutlich aus den im Ver¬ fassungsrathe abgegebenen Voten Imobersteg's und Stämpfli's insbesondere des letztern (Tagblatt des Verfassungsrathes Nr. 70 und 71). Es sei von diesen Rednern betont worden, daß Pre߬ vergehen, da die Presse wesentlich ein politisches Institut sei, nicht der Judikatur ständiger Gerichte unterworfen werden kön¬ nen, sondern daß dieselben vom Volksgerichte, dem Schwurge¬ richte, beurtheilt werden müssen. Mit dieser Tendenz der Ver¬ fassung sei es unvereinbar, daß, durch Anstellung einer selbst¬ ständigen Civilklage seitens der durch ein Preßerzeugniß Be¬ leidigten, die Entscheidung über die That= resp. Schuldfrage den Geschwornen entzogen und vor ein ständiges Gericht gebracht werde. In einem derartigen Vorgehen liege eine Umgehung und damit zugleich eine Verletzung der Verfassung. Die fragliche Norm der Verfassung sei auch mit dem Obligationenrechte, das sich mit dem Verfahren ja überhaupt nicht beschäftige, nicht un¬ vereinbar und enthalte auch keine Verkümmerung der Civil¬ ansprüche des Injuriirten. Als Ausnahme könne freilich vor¬ kommen, daß im Falle des Todes des Injurianten vor der Fällung des Wahrspruches der Geschwornen der Injuriirte um seinen Civilanspruch gebracht werde; allein in solchen Fällen läge eben ein vom Injuriirten zu tragender Zufall vor. Auch Art. 3 des bernischen Strafprozesses von 1850 (welcher die selbständige Einklagung von Civilansprüchen aus strafbaren Handlungen zulasse) vermöge nach der Regel lex posterior generalis non derogat legi priori speciali an der in der Ver¬ fassung von 1846 enthaltenen speziellen Vorschrift für Pre߬ delikte nichts zu ändern. C. Das Amtsgericht Bern führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen aus: Wenn Alinea 1 des Art. 63 der Kantonsverfassung allein stände, so könnte zweifel¬ haft sein, ob diese Bestimmung nur die öffentlich=rechtlichen Strafansprüche, oder, wie der Rekurrent behaupte, auch die civil¬ rechtlichen Schadenersatzansprüche aus Preßvergehen den Schwur¬ gerichten überweise. Jeder Zweifel aber verschwinde, sobald man den Art. 63 in seinem Zusammenhange, insbesondere das Alinea 2 desselben, in's Auge fasse; aus Alinea 2 cit. ergebe sich deutlich, daß der Gesetzgeber nur an die Beurtheilung öffentlich=rechtlicher Strafansprüche gedacht habe. Danach sei denn aber selbstver¬ ständlich eine Ausdehnung der verfassungsmäßigen Bestimmung auf andere Ansprüche, auch wenn diese dem nämlichen That¬ bestande, wie die gedachten Strafansprüche, entspringen sollten, unzulässig. Die Richtigkeit dieser Auslegung werde durch die in Ausführung der Verfassung erlassenen Gesetze und durch die praktischen Konsequenzen, welche sich aus der Ansicht des Be¬ schwerdeführers ergäben, bestätigt. Die bernische Gerichtsorgani¬ sation kenne keine Civil=, sondern nur eine Strafjury. Art. 3 der Strafprozeßordnung vom 2. März 1850 lasse allerdings eine adhäsionsweise Verfolgung der aus einem Delikte ent¬ prungenen Civilansprüche im Strafverfahren zu, aber er schreibe dieselbe nicht vor. In Fällen, wo eine Strafverfolgung aus irgendwelchem Grunde, z. B. wegen Todes des Delinquenten, nicht stattfinde, bleibe natürlich dem Beschädigten zur Verfolgung seiner Civilansprüche nur übrig, den Civilweg zu betreten. Nach der Ansicht des Rekurrenten dagegen könnte in einem solchen Falle der Beschädigte seine Civilansprüche überhaupt nicht mehr geltend machen. Das könne aber doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. Denn daraus würde, da die Ver¬ fassung die gleiche Bestimmung, wie für Preßdelikte, auch für Kriminalverbrechen aufstelle, z. B. folgen, daß, wenn ein Brand¬ stifter vor seiner schwurgerichtlichen Beurtheilung sterbe, der Beschädigte seinen Entschädigungsanspruch einfach verliere. Die vom Rekurrenten in Bezug genommenen Voten einzelner Mit¬ glieder des Verfassungsrathes beweisen nichts; dieselben legen einfach die Gründe dar, warum die strafrechtliche Beurtheilung von Preßvergehen den Geschwornengerichten übertragen werden solle. Demnach werde beantragt: Es möchte Herr Joneli mit dem Schlusse seiner Beschwerde abgewiesen werden.
E. Der Rekursbeklagte Staatsanwalt Jahn trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an. Zur Be¬ gründung führt er, in wesentlicher Uebereinstimmung mit der Vernehmlassung des Amtsgerichtes Bern, aus, daß, bei unbe¬ fangener Prüfung des Wortlautes des Art. 63 der Kantons¬ verfassung, darin gar nichts anderes gefunden werden könne, als eine ausnahmsweise Regulirung des strafrechtlichen Gerichts¬ standes für Preßvergehen im Sinne der Verweisung derselben an das Strafgericht höchster Ordnung, das Schwurgericht; der Rekurrent behaupte einen ganz exorbitanten Rechtssatz, welcher in dieser Weise in keiner andern Gesetzgebung bestehe und welcher zu den unerträglichsten praktischen Konsequenzen führen müßte. Ueberdem macht der Rekursbeklagte noch geltend, der gegnerische Standpunkt wäre jedenfalls mit dem Inkrafttreten des schwei¬ zerischen Obligationenrechtes unhaltbar geworden. Art. 50 u. ff. O.=R. normiren die Deliktsklagen in einer vom kantonalen Rechte unabhängigen Weise; insbesondere schreibe Art. 69 O.=R. für dieselben eine einjährige Verjährungsfrist a tempore scientiæ vor. Nach dem bernischen Strafprozeßrechte dagegen verjähre die Strafklage wegen Injurien in 6 Monaten. Wäre nun die An¬ sicht des Rekurrenten richtig, so entstände im Falle der Ver¬ jährung des Strafanspruches eine Kollision zwischen dem eid¬ genössischen und kantonalen Rechte, der zweifellos zu Ungunsten des letztern gelöst werden müßte, da gewiß das kantonale Recht die einjährige Verjährungsfrist des eidgenössischen Gesetzes nicht auf 6 Monate verkürzen könne. Da aber die Strafklage, für welche das kantonale Recht maßgebend sei, nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr angestellt werden könne, so bleibe jeden¬ falls in einem solchen Falle, d. h. nach eingetretener Verjährung der Strafklage, nichts anderes übrig, als dem Beschädigten die selbständige Anbringung der Civilklage beim Civilrichter zu ge¬ statten. Dieser Fall aber sei gerade in concreto gegeben, denn hier wäre in der That die Strafklage verjährt. F. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen des Amtsgerichtes Bern und des Rekursbeklagten, ohne indeß in rechtlicher oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vorzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Appellations= und Kassationshofes) zu Unterstützung seiner Be¬ hauptung angerufen worden ist, daß Schadensansprüche aus Preßdelikten nur nach erfolgter schwurgerichtlicher Verurtheilung des Beklagten vor dem Civilrichter geltend gemacht werden können, beweist für diesen Satz nicht das Mindeste. In Wahr¬ heit folgt aus derselben nur soviel, daß die Berather der Kan¬ tonsverfassung es als im Interesse der Preßfreiheit geboten er¬ achteten, die strafrechtliche Beurtheilung der sämmtlichen Pre߬ delikte ohne Unterschied den ständigen Gerichten zu entziehen und dem Strafgerichte höchster Ordnung, dem Schwurgerichte, zuzuweisen. Dieser Rechtssatz ist denn auch in der Verfassung selbst zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt; dagegen enthält dieselbe über die Verfolgung eivilrechtlicher Ansprüche aus un¬ erlaubten, durch die Presse begangenen Handlungen, wie bemerkt, gar keine Bestimmung. Sie schreibt die Beurtheilung durch das Schwurgericht für die Preßdelikte im gleichen Satze und damit selbstverständlich auch im gleichen Sinne vor, wie für die Kri¬ minal= und die politischen Vergehen, d. h. in dem Sinne, daß das Delikt als solches, als strafbare Handlung, vom Schwur¬ gerichte zu beurtheilen sei. Daß für die Preßdelikte, auch inso¬ fern dieselben nicht als Quelle von Strafansprüchen, sondern als Quelle von eivilen Schadenersatzansprüchen in Betracht kommen, noch etwas Besonderes habe angeordnet werden sollen, dafür gibt die Verfassung gar keinen Anhaltspunkt. Es ist auch gewiß nicht richtig, daß der durch die Zuweisung der Preßdelikte an das Schwurgericht beabsichtigte Schutz der Preßfreiheit bei der hier vertretenen Auslegung der Verfassung illusorisch werde. Denn es ist doch klar, daß Strafe und Schadenersatzpflicht ihrer Natur und ihren Voraussetzungen nach durchaus verschieden sind und daß auch bei der hier vertretenen Auslegung der Verfassung die praktisch höchst wichtige Vorschrift, daß Preßdelikte strafrecht¬ lich nur vom Strafgerichte höchster Ordnung, dem Schwurge¬ richte, beurtheilt werden sollen, bestehen bleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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