- Urtheil vom 4. Juli 1885 in Sachen
zeichner der Eingabe erklärten, „auf diese Bedingungen hin,
„weiter zu bezeichnende Verwaltung gestellt werde. Die Unter¬
„lassen sei und daß dieser Schulfond unter eine eigene, noch
„kindern die Entrichtung eines Schulgeldes für alle Zeit er¬
„dem Augenblicke der beschehenen Stiftung an den Bürgers¬
„erhalten könne, jedoch unter der weitern Bedingung, daß von
„erlernung nothwendigen und zureichenden Schulkenntnisse darin
„bessert werde, daß unsere Jugend die zu jeder weitern Berufs¬
„gelegt und die Schuleinrichtung in der Weise dadurch ver¬
„Zünfte zu einem festen und dauernden Schulfond zusammen¬
„belieben wolle, daß das gesammte Vermögen der bestehenden
es möchte die Bürgergemeinde angefragt werden: „Ob es ihr
zeichner der Eingabe) tragen daher beim Stadtrathe darauf an,
Veredlung unserer Jugend“ gewidmet werde. Sie (die Unter¬
bestimmung gefunden werden, als wenn es der „Bildung und
für dieses Vermögen könne keine schönere und gemeinnützigere
„schaft ersprießlichen und bleibenden Zwecke“ verwendet werde;
„meinschaftlichen, der Stadtbürgerschaft und ihrer Nachkommen¬
macht werden, als wenn dasselbe ungeschmälert zu „einem ge¬
dem Vermögen der Zünfte könne kein würdigerer Gebrauch ge¬
rathe eine Eingabe ein, in welcher sie auseinandersetzten: Von
- Juli 1841 reichten nun 134 Bürger von Chur dem Stadt¬
des Vermögens derselben eine Bestimmung nicht getroffen. Am
liche Korporationen aufgehoben, dagegen wurde über das Schicksal
wurden die dortigen (fünf) Zünfte als politische und gewerb¬
A. Durch die Stadtverfassung von Chur vom Jahre 1840
Bürgerrath Chur.
jetzt für alle Male ihre Zustimmung zu obigem Vorschlage ge¬
geben zu haben.“ Auf diese Eingabe hin legte der Stadtrath
„Ob eine
der Bürgerschaft die Frage zur Abstimmung vor:
„löbliche Stadtbürgerschaft den in dieser beiliegenden Petition
„gestellten Antrag: daß das Vermögen der ehemaligen fünf
„Zunftkorporationen insgesammt zu einem Schulfonde für hie¬
„sige Stadt, unter den in dieser Petition bezeichneten Bedin¬
„gungen, gewidmet werden soll, annehmen wolle oder nicht?“
Durch Beschluß der Bürgerschaft vom 16. September 1841
wurde diese Anfrage bejaht und damit der gedachte Vorschlag
angenommen und zum Gesetze erhoben. Gegen diesen Beschluß
wurde aber von der Mehrheit der Mitglieder der ehemaligen
Rebleutenzunft (welche das Zunftvermögen unter sich vertheilen
wollten) Verwahrung eingelegt und es kam infolge dessen zwi¬
schen der Stadt Chur und den Mitgliedern der ehemaligen Reb¬
leutenzunft zu einem Rechtsstreite über die Aushingabe des Ver¬
mögens der genannten Zunft an die Stadt. Durch Urtheil des
Oberappellationsgerichtes des Kantons Graubünden vom 5. Mai
1847 wurde dieser Prozeß zu Ungunsten der Stadt entschieden;
das Vermögen der Rebleutenzunft gelangte daher der Haupt
sache nach zur Vertheilung unter deren Mitglieder. Dagegen
wurde aus dem Vermögen der vier andern Zünfte ein bürger¬
licher Schulfond gebildet, dem auch einzelne Mitglieder der
Rebleutenzunft die auf sie entfallenden Vermögensquoten zuwen¬
deten. Diesem Fonde wurden später noch andere Zuwendungen
gemacht; insbesondere wurden demselben nach Beschlüssen der Bür¬
gerversammlung vom 1. März 1850 und 15. Juni 1853 die Braut¬
einkaufsbeträge sowie ¼ der Bürgereinkaufsgelder zugewendet.
B. Am 1. September 1874 trat das kantonale Gesetz über
die Niederlassung von Schweizerbürgern in Kraft, wodurch den
Niedergelassenen das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten,
mit Ausnahme der in Art. 16 des Gesetzes bezeichneten rein
bürgerlichen Angelegenheiten (Aufnahme in's Bürgerrecht, Ver¬
waltung des Armengutes und der ausgetheilten Gemeindegüter
Veräußerung von Gemeindeeigenthum, Feststellung der Taxen
für den Mitgenuß an den Gemeindeutilitäten) ertheilt wurde.
Infolge dieses Gesetzes bildete sich, da die Bürger zu Besorgung
der rein bürgerlichen Angelegenheiten besondere Verwaltungs¬
organe aufstellen konnten, neben der für diese Angelegenheiten
fortbestehenden Bürgergemeinde, die politische oder Einwohner¬
gemeinde, welcher die Verwaltung der übrigen Gemeindegeschäfte
übertragen wurde. Zwischen der Einwohnergemeinde und der
Bürgergemeinde Chur entstanden nun Differenzen darüber, ob
der bürgerliche Schulfond der politischen Gemeinde zur Ver¬
waltung und Verwendung (zu städtischen Schulzwecken) heraus¬
zugeben sei. Nachdem gepflogene gütliche Unterhandlungen zu
keinem Ziele geführt hatten, wandte sich der Stadtrath von
Chur beschwerend an den Kleinen Rath des Kantons Grau¬
bünden mit dem Begehren, der Kleine Rath wolle den (bürger¬
lichen) Schulfond im Betrage von 215,431 Fr. 72 Cts. sammt
Erträgnissen seit dem 1. Januar 1875 als Schulfond erklären
und Herausgabe desselben an die Einwohnergemeinde dekretiren.
Die Bürgergemeinde Chur bestritt die Kompetenz des Kleinen
Rathes und verlangte, die Sache sei auf den gerichtlichen Weg
zu weisen. Durch Entscheidung vom 5. November 1883 erklärte
sich indeß der Kleine Rath als kompetent und erkannte in der
Hauptsache, die Bürgergemeinde der Stadt Chur sei pflichtig,
der Einwohnergemeinde das gesammte sich auf 1. September
1874 ergebende bürgerliche Schulvermögen, folgerichtig sowohl
die in bürgerlichen Handen befindlichen Zuwendungen der vor¬
maligen Zünfte oder ihrer Genossen, als die dem Schulfonde
einverleibten Braut= und Bürgereinkäufe, nebst seitherigen Er¬
trägnissen zu Besitz, Verwaltung und Nutzung für die öffent¬
liche städtische Schule aushinzugeben. Gegen diesen Entscheid
ergriff die Bürgergemeinde Chur den Rekurs an den Großen
Rath. Dieser bestätigte aber am 29. Mai 1884 die kleinräth¬
liche Entscheidung.
C. Nunmehr ergriff die Bürgergemeinde Chur den staats¬
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragt: das
Bundesgericht wolle den ihr am 24. Juni 1884 mitgetheilten
Beschluß des Großen Rathes von Graubünden als in allen
Theilen verfassungswidrig aufheben unter Kostenfolge. Die
Gründe, welche sie zu Unterstützung dieses Antrages anführt,
lassen sich folgendermaßen resumiren:
XI — 1885
- Die ehemaligen Zünfte resp. deren Mitglieder haben über
das Zunftvermögen frei verfügen können; der Stadt Chur habe
ein Recht auf dasselbe nicht zugestanden. Durch die Widmung
des Zunftvermögens zu bürgerlichen Schulzwecken sei daher eine
Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit begründet
worden; alle vom gemeinen Rechte und der graubündnerischen
Gesetzgebung (Art. 87 C.=G.) aufgestellten Requisite einer sol¬
chen seien gegeben. Es sei denn auch der bürgerliche Schulfond
bis in die neueste Zeit stets als „Stiftung“ betrachtet und be¬
zeichnet worden; seine selbständige juristische Persönlichkeit ergebe
sich u. A. daraus, daß für denselben mit der Stadtgemeinde Rechts¬
geschäfte abgeschlossen, insbesondere derselben Anleihen, theilweise
sogar pfandversicherte, gewährt worden seien. Der Zweck der
Stiftung sei, wie sich aus der Eingabe der Stifter, d. h. der
134 Zunftgenossen, an den Stadtrath ergebe, ein ausschließlich
bürgerlicher. Durch die angefochtene Entscheidung werde die
Stiftung dieser Zweckbestimmung entzogen, die stiftungsgemäße
besondere Verwaltung aufgehoben und das Stiftungsvermögen
dem gewöhnlichen Gemeindegut inkorporirt. Darin liege nichts
anderes als die Aufhebung der Stiftung selbst; eine solche könne
aber nur nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 87—97 des
Civilgesetzbuches, nicht in willkürlicher Weise, wie hier geschehen
sei, stattfinden. Die angefochtene Entscheidung enthalte daher
eine Verletzung der in Art. 9 lemma 4 der Kantonsverfassung
aufgestellten Garantie wohlerworbener Privatrechte.
- Die Frage, ob der bürgerliche Schulfond eine Stiftung
mit besonderer juristischer Persönlichkeit sei und ob derselbe zu
speziell bürgerlichen oder zu allgemeinen städtischen Zwecken be¬
stimmt sei, sei eine Frage des bürgerlichen Rechtes; dieselbe sei
daher nicht von den politischen Behörden, sondern von den Ge¬
richten zu entscheiden. Von diesem Standpunkte aus enthalte die
angefochtene Entscheidung eine Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung; dieselbe entziehe die Bürgergemeinde ihrem
verfassungsmäßigen Richter und verletze damit Art. 4 und 58
der Bundesverfassung und Art. 9 Absatz 2 der Kantonsverfassung.
Die bloße Behauptung, es liege hier eine selbständige Stiftung
vor, genüge, um die richterliche Zuständigkeit zu begründen.
Das kantonale Niederlassungsgesetz, auf welches sich die kanto¬
nalen Behörden berufen, begründe die Zuständigkeit der Admini¬
strativbehörden nicht; eine Niederlassungsstreitigkeit liege nicht
vor und ebensowenig handle es sich um den Mitgenuß der
Niedergelassenen am Gemeindegute. Denn streitig sei ja gerade,
ob der bürgerliche Schulfond Gemeindegut oder Fond einer
selbständigen Stiftung sei.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Stadtrath von Chur darauf au: Das Bundesgericht wolle
- Die Rekursbeschwerde der Bürgerkorporation als unzulässig
und eventuell als unbegründet ab= und zur Ruhe weisen;
- unter Kostenfolge für dieselbe.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die kan¬
tonalen Behörden haben innerhalb ihrer Kompetenz geurtheilt;
ihr Entscheid sei daher ein definitiver, der vom Bundesgerichte
nicht materiell nachgeprüft werden könne. Es handle sich nicht
um das Eigenthum am bürgerlichen Schulfonde, sondern viel¬
mehr darum, ob nach dem kantonalen Niederlassungsgesetze der
Einwohner= oder der Bürgergemeinde Besitz, Verwaltung und
Nutzung dieses Fondes gebühre. Dieser Fond beruhe nicht auf
einer Stiftung durch Zünfte oder Zunftgenossen, sondern auf
dem Beschlusse der Bürgergemeinde vom 16. September 1841.
Dieser Beschluß sei öffentlich=rechtlicher Natur und es haben
daher über die vorliegende Streitfrage nach Art. 17 des Nieder¬
lassungsgesetzes die politischen Behörden und nicht die Gerichte
zu entscheiden. Auch materiell übrigens sei die Beschwerde un¬
begründet und der angefochtene Entscheid ein richtiger. Der
Bürgerbeschluß vom 16. September 1841 sage deutlich, daß das
Zunftvermögen zu einem Schulfonde, zu Verbesserung der städti¬
schen Schulen, bestimmt sei; davon, daß dieser Fond blos den
Bürgern zu gut kommen solle, enthalte der Beschluß kein Wort.
Nicht der Stadrath, sondern die Bürgerkorporation habe daher
die Zweckbestimmung des Fondes abändern wollen, da sie den¬
selben zu einem Stipendienfonde für Bürgerkinder habe umge¬
stalten wollen. Eine Stiftung mit selbständiger juristischer Per¬
sönlichkeit liege durchaus nicht vor; es mangle an einem Stifter
und auch eine besondere Verwaltung habe für den bezüglichen
Schulfond nie bestanden; derselbe sei einfach von einer Schul¬
fondkommission, welche auch andere Fonds zu verwalten gehabt
habe, administrirt worden.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus¬
führungen, unter eingehender Bekämpfung der gegnerischen An¬
sichten, fest, ohne daß indeß in thatsächlicher oder rechtlicher
Beziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin die Verletzung verschiedener Bestim¬
mungen der Bundes= und Kantonsverfassung behauptet, so ist
das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos
kompetent.
- In erster Linie ist zu untersuchen, ob die politischen Kan¬
tonalbehörden zum Erlasse der angefochtenen Entscheidung kom¬
petent waren oder ob letztere einen verfassungwidrigen Eingrif
in das Gebiet der richterlichen Gewalt enthält. Hierüber ist zu
bemerken: Die Streitigkeit zwischen der Einwohnergemeinde und
der Bürgergemeinde Chur über den sogenannten bürgerlichen
Schulfond bezieht sich nicht auf das Eigenthum an diesem Fonde,
sondern darauf, ob, nachdem in Folge des kantonalen Nieder¬
lassungsgesetzes von 1874 die frühere einheitliche (Bürger=) Ge¬
sich in eine Einwohner= und eine
meinde der Stadt Chur
Bürgergemeinde gespalten hat, Recht und Pflicht der Verwal¬
tung und Verwendung des streitigen Schulfondes der einen oder
andern dieser öffentlichen Korporationen zustehen. Diese Frage
ist keine privatrechtliche, sondern eine staatsrechtliche; denn Ver¬
waltungsrecht und Verwaltungspflicht der einen oder andern Ge¬
meinde an dem streitigen, ja unzweifelhaft öffentlichen Zwecken
gewidmeten, Schulfonde stehen derselben gewiß in öffentlich¬
rechtlicher Eigenschaft als Korporation des öffentlichen Rechtes
und nicht als Privatrechtssubjekt zu. Die Ausscheidung der Ver¬
waltungsbefugnisse zwischen den durch die Spaltung der Ge¬
meinde in Einwohner= und Bürgergemeinde entstandenen zwei
Gemeindekorporationen aber ist nicht nach privatrechtlichen, son¬
dern nach öffentlich=rechtlichen Grundsätzen, nach den Bestim¬
mungen des kantonalen Niederlassungsgesetzes, zu beurtheilen.
Ebenso ist die Frage der Zweckbestimmung des Schulfondes
nicht eine Frage des Privat=, sondern des öffentlichen Rechtes.
Ob dieser Fond sich als Stiftung im eigentlichen Sinne des
Wortes, d. h. als selbständiges Rechtssubjekt qualifizire, ist nach
dem Gesagten für die Berechtigung und Verpflichtung der einen
oder andern Gemeinde, Verwaltung und Verwendung desselben
zu bestimmen resp. zu überwachen, nicht entscheidend. Wenn
daher auch richtig ist, daß die Frage nach der selbständigen
juristischen Persönlichkeit des Schulfondes sich als eine privat¬
rechtliche qualifizirt, so wird doch dadurch die Kompetenz der
politischen Behörden zur Entscheidung über die vorliegende
Streitigkeit nicht aufgehoben. Vielmehr folgt daraus blos, daß
rücksichtlich dieser Frage, sofern Jemand an deren richterlicher
Entscheidung ein praktisches Interesse zu besitzen glauben sollte,
der Rechtsweg vorzubehalten ist.
- Wenn demnach die politischen Behörden zur Entscheidung
über die in Rede stehende Streitigkeit kompetent waren, so kann
offenbar von einer Verfassungsverletzung nicht die Rede sein.
Denn die angefochtene Entscheidung ist gewiß keine willkürliche,
sondern eine auf sachlichen, übrigens der Nachprüfung des Bun¬
desgerichtes sich entziehenden, Gründen beruhende.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.