- Urtheil vom 11. September 1885
in Sachen Riunione Adriatica di sicurtà.
A. Die Feuer und Lebensversicherungsgesellschaft Riunione
Adriatica di sicurtà in Triest hat vom Regierungsrathe des
Kantons Schwyz (am 22. November 1877 und bezw. am 20.
November 1880) die Konzession zum Geschäftsbetriebe im Kan
ton erhalten, nachdem sie vorher (am 25. Oktøber 1877) die
Erklärung abgegeben hatte, daß sie sich dem schwyzerischen Ge
richtsstande wie überhaupt allen gesetzlichen Bestimmungen über
Versicherung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden
unterziehe. 17 der schwyzerischen Verordnung über Versiche
rung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden vom
- November 1869 bestimmt nun, daß bei der Brandentschädi
gung die Versicherungssumme, wie sie gestützt auf die amtliche
Schatzung festgestellt worden sei, als maßgebend anerkannt wer
den müsse, soweit nicht in Folge der Abschätzung der Trümmer
eine Reduktion eintrete. Für diese Abschatzung haben sowohl der
Versicherte als der Versicherer einen Sachkundigen beizuziehen
welche ihren Befund schriftlich abzugeben haben u. s. w.
B. Am 25. April 1885 brannte das bei der Riunione Adria
tica di sicurtà laut Police Nr. 4131 um die Summe von
18,280 Fr. versicherte Gebäude und Mobiliar des Arnold Fuchs
in Bäch Freienbach nieder. Zwischen dem Versicherten und der
Versicherungsgesellschaft entstanden nun Differenzen in Bezug
auf die Art und Weise der Schätzung des Schadens, da der
Versicherte behauptete, es sei dabei nach Anleitung des 17
der Versicherungsverordnung zu verfahren, die Versicherungsge
sellschaft dagegen die Bestimmungen der Police, insbesondere
die 8, 9 und 10 derselben (wonach u. A. der bauliche Werth
des Gebäudes zur Zeit des Schadensfalles und nicht die Ver
sicherungssumme der Schatzung zu Grunde zu legen ist) als maß
gebend erklärte. A. Fuchs erwirkte daher am 9. Mai 1885 beim
Bezirksamte Höfe eine Amtsverfügung, dahin gehend: Es sei
die Feuerversicherungsgesellschaft Riunione Adriatica di sicurtà,
bezw. deren Vertreter, unter Androhung einer Buße von 100 Fr.
hiemit amtlich angehalten, die fragliche Abschatzung resp. Brand
schadenermittlung auf Grund der schwyzerischen Versicherungs
verordnung, speziell nach 17 dieser Verordnung vorzunehmen
und sind ab Seite des Brandbeschädigten als Experten bezeichnet
worden: für das Gebäude Herr Architekt Scholl von Wädens
weil und für das Mobiliar Herr Notar I. Bachmann in Wollerau.
C. Gegen diese Verfügung ergriff die Riunione Adriatica di
sicurtà mit Rekursschrift vom 1./3. Juni 1885 den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt im Wesentlichen
aus:
- Die Frage, ob der Schaden auf Grund der Policebestim
mungen oder aber auf Grund der schwyzerischen Brandversiche
rungsverordnung ermittelt werden müsse, sei eine Frage des
Civilrechtes und sei daher nach 93 und 94 der Kantonalver
fassung vom Richter zu entscheiden. Da das Bezirksamt nicht
eine richterliche, sondern eine Administrativbehörde sei, so liege
ein Uebergriff der vollziehenden Gewalt in das Gebiet der rich
terlichen vor.
- Die angefochtene Verfügung sei, obschon sie die Art der
Schadensermittlung gleich einem Urtheil definitiv festsetze, ein
seitig, ohne Anhörung der Rekurrentin, erlassen worden; es sei
also der Rekurrentin das rechtliche Gehör verweigert worden.
- Der in der angefochtenen Verfügung zur Anwendung ge
brachte 17 der Brandversicherungsverordnung vom 23. No
vember 1869 besitze keine Gesetzeskraft, weil er nicht, nach Vor
schrift der 47 und 48 der zur Zeit seines Erlasses gelienden
Kantonsverfassung von 1848 den Kreisgemeinden zur Abstim
mung vorgelegt worden sei. Nach der Kantonsverfassung von
1848 sei der Kantonsrath zwar befugt gewesen, Vorschriften
polizeilicher sowie civil und strafprozessualer Natur von sich
aus zu erlassen. Der in Frage stehende 17 der Versicherungs
verordnung aber enthalte keine derartige Bestimmung, sondern
einen Rechtssatz des materiellen Civilrechtes, welcher den Kreis
gemeinden zur Annahme oder Verwerfung hätte vorgelegt werden
sollen.
- Es sei richtig, daß die Rekurrentin den schwyzerischen Ge
richtsstand und die gesetzlichen Bestimmungen über die Versiche
rung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden anläßlich
der Konzessionsertheilung habe anerkennen müssen. Die Rekur
rentin anerkenne auch wirklich den verfassungsmäßigen Gerichts
stand des Kantons Schwyz, d. h. im vorliegenden Falle das
Bezirksgericht Höfe; dagegen verwahre sie sich schon jetzt da
gegen, daß die Streitsache, wie die kantonale Versicherungsver
ordnung vorsehe, an ein Schiedsgericht gewiesen werde. Dadurch
würde die Rekurrentin, da ein Schiedsvertrag nicht vorliege,
ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen.
- Die Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über die
Feuerversicherung beziehe sich nur auf solche Vorschriften, welche
Gesetzeskraft wirklich besitzen, nicht dagegen auf den in Frage
stehenden 17 der Versicherungsverordnung, welchem, weil ver
fassungswidrig, Gesetzeskraft überhaupt nicht zukomme. Daß die
Gesellschaft auch diesen 17 habe anerkennen wollen, sei nicht
anzunehmen, da in diesem Falle die Policebestimmungen über
Schadensermittlung gar nicht zur Anwendung kommen könnten.
Demnach werde auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
angetragen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Rekursbeklagte A. Fuchs geltend:
Ad 1. Nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Schwyz
habe der Bezirksammann als Stellvertreter des Regierungsrathes
für die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen in seinem
Bezirke zu forgen. Insbesondere liege ihm die Handhabung der
Polizei ob; da nun das Versicherungswesen im Kanton Schwyz
unter polizeiliche Aufsicht gestellt sei, so sei das Bezirksamt Höfe
zum Erlasse seiner angefochtenen Verfügung unzweifelhaft kom
petent gewesen.
Ad 2. Der Amtsbefehl sei kein Urtheil; er werde auf ein
seitigen Antrag des Impetranten erlassen und es gelte für das
Befehlsverfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehöres nicht.
Ad 3. Die Rekurrentin sei die erste Versicherungsgesellschaft,
welche die verfassungsmäßige Gültigkeit des 17 der schwyze
rischen Versicherungsverordnung bestreite. Nach 47 der Kan
tonsverfassung von 1848 sei der Kantonsrath zum Erlasse von
organischen Gesetzen ausschließlich befugt. Die Brandversiche
rungsverordnung qualifizire sich nun, da sie das Verfahren bei
der Versicherung und das Verhältniß zwischen Versicherer und
Versichertem regle, was nothwendig einer Organisation von Be
hörden und Beamten rufe, als organisches Gesetz. Demnach
seien denn auch bisher alle Gesetze und Verordnungen über das
Versicherungswesen im Kanton Schwyz die erste Verordnung
dieser Art datire vom 2. Dezember 1846 vom Kantonsrathe
ausgegangen. Uebrigens schaffe der Amtsbefehl kein materielles
Recht, sondern weise die Rekurrentin blos an, die Abschatzung
der Trümmer nach 17 der Versicherungsverordnung vornehmen
zu lassen, d. h. zu einer Expertise mitzuwirken. Er enthalte
eine blos prozessuale Maßregel, welche vorzuschreiben der Kan
tonsrath zweifellos befugt gewesen sei. Die Würdigung des
Beweismittels, überhaupt die materielle Beurtheilung von Strei
tigkeiten zwischen Versicherer und Versichertem über die Höhe der
Schadenersatzforderung stehe dem Richter, speziell dem durch 22
der Versicherungsverordnung vorgesehenen Schiedsgerichte zu.
Ad 4 und 5. Die Rekurrentin gestehe selbst zu, daß sie sich
dem schwyzerischen Gerichtsstande und den im Kanton Schwyz
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Versicherungswesen
unterworfen habe. Diese Unterwerfung sei eine ganz unbedingte,
vorhalts und unterschiedslose, wie denn auch ohne eine solche
vorbehaltslose Erklärung die Rekurrentin eine Konzession nicht
erhalten haben würde. Darin liege ein Verzicht auf jedes Klage
recht wegen Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmun
gen; übrigens stände der Rekurrentin, weil sie nicht zum Volke
des Kantons Schwyz gehöre, auch ohne diesen Verzicht ein Be
schwerderecht nicht zu. Demnach werde auf Abweisung des Re
kurses angetragen.
E. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz, welchem zur
rnehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, macht in
seiner Rekursbeantwortung im Wesentlichen die nämlichen Mo
mente, wie der Rekursbeklagte, geltend, indem er namentlich
darauf hinweist, daß schon die erste gesetzliche Regulirung des
Brandversicherungswesens durch Verordnung vom 22./26. Dezem
ber 1846, unter der Herrschaft der Kantonsverfassung vom 13.
Oktober 1833, vom Großen Rathe ausgegangen sei und daß
denn auch die spätere Brandversicherungsverordnung von 1860
(welche den angefochtenen 17 bereits enthalten habe) unter
der Herrschaft der Verfassung von 1848 vom Großen Rathe
erlassen worden sei, gleich wie die gegenwärtig geltende Ver
ordnung von 1869. Diese Verordnung sei ihrem ganzen In
halte nach ein organisches Gesetz von wesentlich polizeilichem
Charakter; zu deren Erlaß sei somit der Kantonsrath nach den
Bestimmungen sowohl des 34 der gegenwärtigen Kantonsver
fassung von 1876 als des 47 der Verfassung von 1848 be
fugt gewesen. Speziell der angefochtene 17 enthalte eine or
ganisatorische und prozessuale Vorschrift. Wenn sodann die Ver
sicherungsverordnung für Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsgericht
vorschreibe, so bewege sie sich damit durchaus innerhalb der ver
fassungsmäßigen Grenzen, da die Bestimmung der Art des Ge
richtes durchaus eine prozeßrechtliche, nicht eine materiell recht
liche Frage sei und dem Kantonsrathe ja der Erlaß der Prozeß
ordnungen ausdrücklich zugewiesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Ver
fügung des Bezirksamtes Höfe vom 9. Mai 1885, deren Auf
hebung sie verlangt. Diese Verfügung spricht aber blos aus
daß die Rekurrentin zu der in 17 der kantonalen Versiche
rungsverordnung vorgeschriebenen Abschatzung Hand zu bieten
habe. Es ist also zur Zeit nicht zu untersuchen, ob die Rekur
rentin verpflichtet sei, für die Beurtheilung der streitigen Scha
densersatzansprüche des Rekursbeklagten gemäß den Bestimmun
gen der Versicherungsverordnung vor einem Schiedsgerichte Recht
zu nehmen, oder ob dieselbe die Beurtheilung der Sache burch
die ordentlichen Gerichte des Kantons Schwyz beanspruchen
könne. Denn über diese Frage ist durch die kompetenten kanto
nalen Behörden zur Zeit noch gar nicht entschieden, eine Be
schwerde an das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege also auch noch
nicht möglich.
2. Die angefochtene bezirksamtliche Verfügung vom 9. Mai
1885 nun qualifizirt sich, wie auch vom Rekursbeklagten aus
drücklich anerkannt worden ist, nicht als ein Urtheil, wodurch
rechtskräftig festgestellt würde, daß das Resultat der durch diese
Verfügung gestützt auf Art. 17 der Versicherungsverordnung an
geordneten Abschatzung für die Normirung der dem Rekursbe
klagten zu bezahlenden Entschädigung maßgebend sein müsse; sie
erscheint vielmehr als eine bloße, auf einseitigen Antrag hin er
lassene vorsorgliche Maßnahme, welche keineswegs ausschließt,
daß das in der Sache kompetente Gericht darüber frei entscheide,
ob die Schadensfeststellung nach den Grundsätzen des 17 der
Versicherungsverordnung oder aber, sei es weil diese blos dis
positives Recht enthalte, sei es weil ihr Gesetzeskraft überhaupt
nicht zukomme, nach den Bestimmungen der Police zu geschehen
habe. Kommt aber der angefochtenen Verfügung blos diese Be
deutung zu, so kann offenbar in dem Erlasse derselben durch
das Bezirksamt ein Uebergriff in das Gebiet der richterlichen
Gewalt und überhaupt eine Verfassungsverletzung nicht erblickt
werden. Sollte sich die Rekurrentin durch den zur Zeit noch
ausstehenden Entscheid des kompetenten Gerichtes über die er
wähnte, zwischen ihr und dem Rekursbeklagten bestrittene, Frage
in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt glauben, so bleibt
ihr vorbehalten, alsdann von Neuem den Rekurs an das Bundes
gericht zu ergreifen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.