erkannt:
45. Urtheil vom 19. September 1885
in Sachen Bümplitz.
A. Die Dorfburgergemeinde Bümplitz schloß durch Schluß
nahme vom 30. September 1883 die gegenwärtigen Rekurs
beklagten Christian Isenschmid und Konsorten von der ihnen
bis dahin gewährten Nutzung am Korporationsgute aus, weil
dieselben die Requisite des 13 des Nutzungsreglementes nicht
erfüllen, d. h. nicht Nachkommen der ursprünglich nutzungsbe
rechtigten Dorfburgergeschlechter seien und in der Dorfburger
gemeinde Bümplitz wohnen. Hiegegen führten Chr. Isenschmid
und Genossen beim Regierungsstatthalteramte Bern Beschwerde.
Durch Urtheil vom 13. November 1884 erkannte letzteres dahin:
a. Der Beschluß der Dorfburgergemeinde Bümplitz vom 30.
September 1883, wodurch die Beschwerdeführer von der Nutzung
an dem Korporationsgute ausgeschlossen worden sind, ist kassirt.
b. Die Burgergemeinde ist schuldig, die Beschwerdeführer auch
fernerhin als nutzungsberechtigt anzuerkennen und ihnen allen
Schaden zu vergüten, der denselben aus dem kassirten Beschlusse
entstanden ist.
c. Auf das Begehren der Beschwerdeführer um Kassation aller
übrigen Verhandlungen, bei welchen sie nicht mitgewirkt haben,
wird derzeit nicht eingetreten, sondern es werden ihre daherigen
Reklamationen in ein besonderes Entschädigungsverfahren ge
wiesen.
d. Die Burgergemeinde Bümplitz hat die Kosten der Be
schwerdeführer und des Staates zu bezahlen.
Auf Appellation der Dorfburgergemeinde Bümplitz hin be
stätigte der Regierungsrath des Kantons Bern durch Entschei
dung vom 18. Februar 1885 dieses Urtheil.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Dorfburgergemeinde
Bümplitz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
In ihrer Beschwerdeschrift beantragt sie:
- Es sei das Urtheil des Regierungsrathes des Kantons
Bern vom 18. Februar /1./14. März 1885 in Sachen Christian
Isenschmid und Mithaften gegen die Dorfburgerholzgemeinde
Bümplitz aufzuheben, eventuell
- Es sei dieses Urtheil in Beziehung auf sein Dispositiv b
soweit aufzuheben, als die Rekurrentin zu einem Schadensersatz
gegenüber Christian Isenschmid und Mithaften verurtheilt ist
unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.
Die Beschwerde wird auf folgende Gesichtspunkte begründet:
- Der zwischen der Holzkorporation Bümplitz und Christian
Isenschmid und Mithaften entstandene Rechtsstreit sei ein Civil
rechtsstreit; es seien in Folge dessen die Administrativbehörden
zu Entscheidung desselben nach Art. 50 der bernischen Staats
verfassung nicht kompetent gewesen. Die Dorfburgerholzgemeinde
Bümplitz sei nämlich keine Korporation des öffentlichen Rechtes
sondern eine, allerdings nach 69 der Kantonsverfassung unter
öffentlicher Aufsicht stehende, Privatkorporation. Oeffentlich recht
liche Funktionen im Armen und Vormundschaftswesen habe die
selbe nicht zu besorgen, ihre einzige Aufgabe sei vielmehr die
jenige der Verwaltung und Verwendung des Korporationsver
mögens. Letzteres stamme, wie in längerer geschichtlicher Er
örterung ausgeführt wird, aus einer Theilung, welche im Jahre
1821/1824 zwischen den Rechtsamebesitzern (den Eigenthümern
nutzungsberechtigter Güter) und den im Laufe der geschichtlichen
Entwickelung zum Mitgenusse an den gemeinen Gütern gelangten,
innerhalb der Dorfmarche wohnenden grundbesitzlosen Dorf
burgern von Bümplitz abgeschlossen worden sei. Irgendwelche
öffentliche Zweckbestimmung habe das Korporationsgut nicht,
sondern dasselbe sei reines, zur Nutzung durch die berechtigten
Genossen bestimmtes Nutzungsgut. Die Nutzungsberechtigung
der einzelnen Genossen am Korporationsgute beruhe auf den
Bestimmungen des Theilungsinstrumentes, also auf einem pri
vatrechtlichen Titel.
- Der Dorfburgerholzgemeinde Bümplitz sei ihr Vermögen
als Privateigenthum gewährleistet ( 69 der Kantonsverfassung).
Es liege nun eine Verletzung dieser Gewährleistung resp. der
verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie vor, wenn der Kreis
der nutzungsberechtigten Genossen durch Administrativentscheid
erweitert werde; dadurch werde der Dorfburgergemeinde die be
stimmungsgemäße Disposition über ihr Vermögen entzogen. Dieß
fei in concreto geschehen, da die Rekursbeklagten Isenschmid
und Konsorten nicht im Stande gewesen seien, ihre Abstammung
von einem der nach den Bestimmungen des Theilungsinstru
mentes von 1821/1824 nutzungsberechtigten Dorfburgergeschlech
ter zu beweisen.
- Jedenfalls gehe dasjenige Dispositiv des Administrativ
urtheiles über die Kompetenz des Administrativrichters hinaus
wonach die Holzburgerkorporation Bümplitz zu einem Schaden
ersatze gegenüber Isenschmid und Konsorten verurtheilt werde.
Es könne allerdings aus einem Thatbestande des öffentlichen
Rechtes ein Schadenersatzanspruch hervorgehen, allein der Scha
denersatzanspruch selbst sei stets Civilprozeßsache.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragen
die Rekursbeklagten Chr. Isenschmid und Genossen:
- Das Bundesgericht möchte auf den von der Dorfburger
gemeinde Bümplitz erhobenen Rekurs nicht eintreten, refp. den
selben ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit ab
weisen, eventuell:
- Es möchte die Dorfburgerholzgemeinde mit ihrem Rekurs
begehren abweisen; Alles unter Kostenfolge gegen wen Rech
tens.
Zur Begründung des ersten Antrages machen die Rekurs
beklagten geltend: Vor den kantonalen Administrativbehörden
habe die Rekurrentin deren Kompetenz mit keinem Worte be
stritten; im Gegentheil habe sie dieselbe durch ihre Appellation
an den Regierungsrath anerkannt. Wenn die Rekurrentin eine
Gerichtsstandseinrede erheben wollte, so hätte sie dies gleich im
Anfange des Prozesses thun sollen; es wäre dann das in Art. 23
des bernischen Gesetzes über das Verfahren bei Streitigkeiten
über öffentliche Leistungen vorgesehene Kompetenzkonfliktverfahren
eingeleitet worden. Sowohl der Regierungsrath als das Ober
gericht hätten sich über die Natur der Streitsache aussprechen
müssen und möglicherweise (bei Diskrepanz zwischen den An
schauungen der obersten Administrativ und Gerichtsbehörde)
wäre die Sache sogar bis an den Großen Rath gelangt. Nach
dem die Rekurrentin rechtzeitig keine Einwendungen gegen die
Kompetenz der Administrativgerichte erhoben, könne sie dieselbe
nachträglich nicht mehr anfechten; sie habe dieselbe in gültiger
und verbindlicher Weise anerkannt. In der Sache selbst führen
die Rekursbeklagten aus: Es liege auch materiell eine Ver
fassungsverletzung nicht vor, denn es handle sich nicht um eine
bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern um eine, von den Ver
waltungsbehörden zu beurtheilende, Verwaltungsstreitigkeit. Die
Rekurrentin übe allerdings keine Funktionen im Armen oder
Vormundschaftswesen mehr aus; sie sei aber nichtsdestoweniger
nicht eine Privatkorporation, sondern eine Burgergemeinde, welche
nach 3 des bernischen Gemeindegesetzes unter diesem Gesetze
stehe, d. h. eine öffentliche Gemeindekorportion sei. Die Rekur
rentin habe dies bisher auch stets anerkannt, da sie ihre Regle
mente der Sanktion des Regierungsrathes unterstellt und gemäß
dem Gesetze über die Ausmittlung und Festsetzung des Zweckes
der Gemeindegüter vom 10. Oktober 1853 einen Ausscheidungs
akt aufgestellt habe u. s. w. Das Eigenthum der Burgergemeinde
am Gemeindegut stehe gar nicht in Frage, da dasselbe ja von
Niemanden bestritten werde; es handle sich vielmehr nur um
die Anwendung des Verwaltungsreglementes dieser Gemeinde,
demnach um einen Verwaltungsstreit, der in dem durch 56
u. ff. des Gemeindegesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu erledi
gen sei. Das zweite Disposttiv des angefochtenen Entscheides
habe in den Worten und ihnen allen Schaden zu vergüten,
der denselben aus dem kassirten Ausschlusse entstanden ist, nur
den Sinn, daß die Rekurrentin verpflichtet sei, den Rekursbe
beklagten auch diejenigen Nutzungen zukommen zu lassen, an
deren Bezug sie durch den kassirten Beschluß gehindert worden
seien; das gehe deutlich aus dem dritten Dispositiv hervor, das
ja andernfalls gar keinen Sinn hätte. Die Rekursbeklagten
geben die Versicherung ab, daß sie dem Dispositiv 2 keinen an
dern Sinn beilegen oder je beilegen werden. Demnach gehe
aber auch Dispositiv 2 nicht über die Kompetenz des Admini
strativrichters hinaus.
D. In ihrer Replik macht die Rekurrentin gegenüber dem
ersten Rechtsbegehren der Rekursbeklagten geltend: Die ver
fassungsmäßigen Grundsätze über Trennung der Gewalten seien
zwingender Natur; es handle sich hier nicht um eine Frage des
Gerichtsstandes, sondern um eine solche der Gerichtsbarkeit. Die
Administrativbehörden können durch Vereinbarung der Parteien
zu Beurtheilung eines Civilstreites ebensowenig zuständig wer
den, als der Civilrichter zu Ausübung der Strafjustiz. Von
einer Verspätung der Kompetenzeinrede könne also nicht die Rede
sein. In der Sache selbst hält die Rekurrentin unter erneuter
Begründung an den Gesichtspunkten ihrer Beschwerdeschrift fest.
Die Rekursbeklagten ihrerseits halten in ihrer Duplik die
Ausführungen ihrer Rekursbeantwortung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsmäßigen
Eigenthumsgarantie fällt ohne Weiteres außer Betracht; denn,
wenn es sich hier um einen Verwaltungsstreit handelt, zu dessen
Beurtheilung die Administrativbehörden kompetent waren, so ist
von selbst klar, daß von einer Verletzung wohlerworbener Privat
rechte nicht die Rede sein kann. Wäre dagegen die Streitigkeit
als Civilfache zu qualifiziren, so unterläge die angefochtene Ent
scheidung des Regierungsrathes des Kantons Bern schon wegen
Verletzung des Art. 50 der Kantonsverfassung, d. h. wegen Ueber
griffs der Verwaltungsbehörde in das Gebiet der richterlichen
Gewalt der Vernichtung.
- Entscheidend ist also einzig, ob die Verwaltungsbehörden
zur Beurtheilung der Streitsache verfassungsmäßig kompetent
waren oder nicht. In dieser Beziehung steht nun aber dem Re
kurse vorerst entgegen, daß die Rekurrentin einen Entscheid der
kantonalen Behörden über die Kompetenzfrage in der von der
bernischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Form gar nicht bean
tragt hat, daß demnach das in Art. 23 ff. des kantonalen Ge
setzes über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche
Leistungen vorgeschriebene Kompetenzkonfliktverfahren nicht ein
geleitet worden ist und daher die nach dem kantonalen Rechte
zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zuständigen Behörden
(Regierungsrath und Obergericht, eventuell Großer Rath) in
concreto über die Kompetenzfrage gar nicht entschieden haben.
Da somit die Rekurrentin selbst es versäumt hat, auf die Ent
scheidung der zuständigen Behörden zu provoziren, so kann sie
mit ihrer Beschwerde vom Bundesgerichte nicht gehört werden.
Sollte die Dorfburgerholzgemeinde Bümplitz der Ansicht sein,
daß die Entscheidung des Regierungsrathes an einer unheil
baren Nichtigkeit leide, weil die Verwaltungsbehörde auch durch
Vereinbarung der Parteien zu Beurtheilung von Civilstreitig
keiten nicht zuständig werden könne und es sich hier um einen
Civilstreit handle, so steht, da ja eben eine für die Civilgerichte
formell verbindliche Entscheidung der Kompetenzfrage nicht erfolgt
ist, nichts entgegen, daß sie ihre vermeintlichen Rechte durch ge
richtliche Klage gegen die Rekursbeklagten auf dem Civilwege
geltend mache. Ein Grund zum staatsrechtlichen Rekurse an das
Bundesgericht dagegen liegt nicht vor.
3. Uebrigens mag bemerkt werden, daß auch materiell die
Beschwerde der Dorfburgergemeinde Bümplitz nicht als begründet
erachtet werden könnte. Unzweifelhaft nämlich sind Streitigkeiten
über Gemeindenutzungen nach dem bernischen Gesetze über das
Gemeindewesen vom 6. Dezember 1852 als Verwaltungsstreitig
keiten von den Administrativbehörden zu beurtheilen. Diese Ge
setzesbestimmung steht mit der verfassungmäßigen Norm, daß die
Rechtspflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen ausschließlich
durch die verfassungsmäßig eingesetzten Gerichte ausgeübt werde,
nicht im Widerspruche; denn es kann nicht gesagt werden, daß
derartige Streitigkeiten, welche Berechtigungen betreffen, die den
Gemeindegenossen in dieser ihrer Eigenschaft, als Angehörigen
einer öffentlich rechtlichen Korporation, zustehen, sich ihrer Natur
nach als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten qualisiziren. Nun be
streitet die Dorfburgergemeinde Bümplitz allerdings, daß sie eine
Gemeinde , d. h. eine Korporation des öffentlichen Rechtes sei.
Allein diese Bestreitung erscheint nicht als begründet. Es mag
richtig sein, daß die Dorfburgergemeinde Bümplitz sich in Folge
der Nutzungsverhältnisse an der gemeinen Mark herausgebildet
hat; allein dieser Ursprung benimmt ihr den Charakter einer
unter dem Gemeindegesetz stehenden Korporation des öffentlichen
Rechtes, als welche sie, ohne Widerspruch von ihrer Seite, bis
her von den Behörden behandelt worden ist, durchaus nicht.
Was sodann speziell das zweite Dispositiv des angefochtenen
Entscheides anbelangt, so kann auch dieses nicht als verfassungs
widrig erachtet werden; denn für dessen Bedeutung und Trag
weite muß die, für diese verbindliche, Erklärung der Rekurs
beklagten, zu deren Gunsten das Urtheil ergangen ist, als maß
gebend erachtet werden. Kommt aber demnach dem fraglichen
Dispositiv nur die Bedeutung zu, daß die den Rekursbeklagten
reglementswidrig vorenthaltenen Nutzungen denselben nachzu
liefern seien, so geht dasselbe über die Kompetenz der Admini
strativbehörde offenbar nicht hinaus.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.