State constitutional appeal inadmissible for misapplication of Art. 890 OR

BGE 11 I 260Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.05.1885Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Albert Wettli challenged a cantonal judgment rejecting his price-reduction action against Rudolf Rupp concerning a cow allegedly suffering from uterine prolapse. The Federal Court held that his state constitutional appeal was inadmissible because it rested solely on the alleged misapplication of Art. 890 OR. That provision, though defining the scope of federal warranty rules, is itself part of private law. Therefore, only the civil-law appeal under the Judicial Organization Act could be used, if its conditions were met. The court therefore did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 890 OR; staatsrechtlicher Rekurs gegen kantonales Zivilurteil wegen unrichtiger Anwendung bundesprivatrechtlicher Normen unzulässig; Art. 890 OR bestimmt lediglich das Anwendungsgebiet der bundesrechtlichen Gewährleistungsregeln und gehört materiell dem Privatrecht an. Ein Angriff auf die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmung ist nicht mit staatsrechtlichem Rekurs, sondern nur mit der zivilrechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30 OG zu verfolgen. Das Bundesgericht tritt daher auf einen bloss auf Art. 890 OR gestützten staatsrechtlichen Rekurs wegen Inkompetenz nicht ein (Erw. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 11. September 1885 in Sachen Wettli. A. Albert Wettli, Wirth in Oberwyl, Kantons Aargau, hatte gegen Rudolf Rupp, gewesenen Lehrer und Krämer in Seengen, die Preisminderungsklage angestellt, weil eine ihm von Rupp um den Preis von 260 Fr. verkaufte Kuh mit dem sogenannten Beizen (Gebärmuttervorfall) behaftet sei und infolge dessen einen Minderwerth von wenigstens 60 Fr. habe. Er wurde indeß mit seiner Klage durch Urtheil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom März 1885 abgewiesen, weil nach Art. 890 O. R. hinsicht lich der Gewährleistung wegen Mängeln beim Viehhandel die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung bezw. des Konkordates über die Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel gelten und weil nach letzterem im Kanton Aargau geltenden Konkordate das sogenannte Beizen kein Gewährsmangel sei. Die von Wettli gegen dieses Urtheil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergerichte des Kantons Aargau durch Urtheil vom 30. April 1885 abgewiesen. B. Nunmehr ergriff A. Wettli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Seiner Ansicht nach habe Art. 890 O. R. nur den Sinn, daß die in den kantonalen Ge setzen bezw. im Konkordate über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel aufgezählten Viehhauptmängel blos nach den Vorschriften der betreffenden kantonalen Gesetze resp. des Kon kordates eingeklagt werden können; in Bezug auf alle andern Mängel der Kaufsache dagegen müssen die Art. 243 259 O. R. zur Anwendung kommen und es können dieselben nach den Vor schriften der Civilprozeßordnung eingeklagt werden. Die ange fochtenen Urtheile verletzen daher den Art. 890 O. R. und er beantrage demgemäß: Es sei das vom h. Obergerichte des Kan tons Aargau unterm 30. April 1885 ausgefällte und unterm
  2. Mai 1885 zugestellte Urtheil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurtheilung zurückzuweisen unter Kostenfolge. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte Rudolf Rupp aus: Die Beschwerde stütze sich einzig und allein darauf, daß das angefochtene Urtheil den Art. 890 O. R. unrichtig auslege. Hierauf könne aber ein staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 des Bundes gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht begrün det werden. Ebensowenig seien die Voraussetzungen einer eivil rechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30 leg. cit. gegeben. Demnach werde in erster Linie beantragt: Es sei auf die geg nerische Beschwerde überhaupt nicht einzutreten unter Kostenfolge. Eventuell werde beantragt: Es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen unter Kostenfolge. Die Unrichtigkeit der gegnerischen Auslegung des Art. 890 O. R. liege auf der Hand; Art. 890 sage mit aller wünschbaren Deutlichkeit, daß für die Gewähr leistung wegen Mängeln im Viehhandel nicht die allgemeinen Regeln des Obligationenrechtes über Gewähr gelten sollen, son dern daß in dieser Beziehung bis zum Erlasse eines eidgenös sischen Spezialgesetzes die Bestimmungen der kantonalen Gesetze resp. des Konkordates in Kraft bleiben. Nach der Natur des Rekurses erscheine der Zuspruch von Parteikosten als gerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Der Rekurs wird ausschließlich darauf begründet, daß die angefochtenen Urtheile den Art. 890 O. R. verletzen und es muß sich daher in erster Linie fragen, ob ein derartiger staats rechtlicher Rekurs überhaupt statthaft
  4. Diese Frage ist zu verneinen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe Entscheidung in Sachen

Baumgartner, Amtliche Sammlung IX, S. 234, Erw. 1; in S. Schärer und Cie., ibidem S. 476, Erw. 5; in S. Schwarz und Cie., X, S. 146 u. ff.; in S. Menier, ibidem S. 223, Erw. 1), ist wegen unrichtiger Anwendung privatrechtlicher Be stimmungen des eidgenössischen Rechtes, speziell des eidgenössi schen Obligationenrechtes, im Civilverfahren ein staatsrecht licher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft, sondern es ist nur die civilrechtliche Weiterziehung im Sinne der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig. Nun kann es sich allerdings fragen, ob im vorliegenden Falle die Beschwerde die Verletzung einer civilrechtlichen Bestimmung des eidgenössischen Rechtes betreffe. Denn der Rekurrent beruft sich darauf, das angefochtene Urtheil verletze Art. 890 O. R., d. h. es wende zu Unrecht, gegen den Willen des eidgenössischen Gesetzgebers, kantonales bezw. Konkordatsrecht statt eidgenössi sches Recht an und beruhe also auf einer unrichtigen Beantwor tung der staatsrechtlichen Frage, ob eidgenössisches oder kanto nales Recht resp. Konkordatsrecht gelte. Allein es muß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Boraechi vom 19. Juni laufenden Jahres ausgesprochen hat, festgehalten werden, daß Art. 890 O. R. lediglich das Anwendungsgebiet von eivilrechtlichen Normen des eidgenössischen Rechtes (Bestim mungen über die Gewähr für Sachmängel bei Kauf und Tausch) begrenzt und also materiell dem Privatrechte angehört, so daß auch wegen Verletzung dieser Gesetzesbestimmung durch eivilge richtliche Urtheile ein staatsrechtlicher Rekurs nicht zulässig ist, da eben das Bundesgesetz über Organisation der Bundesrechts pflege offenbar die Rechtsmittel gegen Urtheile kantonaler Ge richte wegen unrichtiger Anwendung und Auslegung des eidge nössischen Privatrechtes auf die in Art. 29 und 30 normirte Weiterziehung hat beschränken wollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Schlagwörter

warranty for defectssale of livestockprice reductioninadmissibilitystate constitutional appealprivate law remedyfederal private law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a state constitutional appeal was admissible against a cantonal civil judgment allegedly misapplying Art. 890 OR.

Extrahierter Entscheid

No. A complaint based solely on incorrect application of Art. 890 OR cannot be pursued by state constitutional appeal; the only available remedy is civil-law appeal under Arts. 29 and 30 OG, subject to their conditions.

Extrahierte Begründung

Art. 890 OR merely delimits the scope of federal private-law rules on warranty for defects in sale and exchange. It therefore belongs materially to private law. The Federal Court reiterated its case law that misapplication of federal private law in civil proceedings is not a ground for state constitutional review.

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