- Urtheil vom 20. Juni 1885 in Sachen
Eggli gegen Krebs.
A. Durch Urtheil vom 15. April 1885 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Kläger Friedrich Eggi ist mit beiden Rechtsbegehren
seiner Klage abgewiesen.
- Die Kosten dieses Prozesses sind zwischen den Parteien
wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Der Anwalt desselben beantragt beim
heutigen Vortrage, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen
Urtheiles die Klage gutzuheißen, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge. Dagegen trägt der Vertreter des Beklagten auf Be
stätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 18. Juli 1882 schloß die, damals unverheirathete,
volljährige Rosine Krebs mit ihrem Bruder Alexander Krebs
einen Schenkungsvertrag ab, wodurch sie ihm einen Theil ihres
Vermögens (Liegenschaften und bewegliche Sachen) schenkte. Nach
der am 25. August 1883 erfolgten Verehelichung der Rosine
Krebs mit dem Kläger F. Eggli focht letzterer diese Schenkung
als ungültig an, indem er sich namentlich auf die Bestimmung
der Satzung 722 des bernischen Civilgesetzes berief, welche lautet:
Mannspersonen, welche Notherben haben, dürfen über den drit
ten Theil ihres freien Vermögens (553), verehelichte Weibs
personen nur über die in der Satzung 90 angegebenen Gegen
stände (91) und volljährige Weibspersonen, welche weder in der
Ehe leben noch unter väterlicher Gewalt stehen (303), überdies
über ihre Ersparnisse durch Schenkungen verfügen (307). Der
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat die Klage
abgewiesen, weil die durch Satzung 722 des Civilgesetzes auf
gestellte Beschränkung volljähriger, nicht in der Ehe lebender
und nicht unter Art. 6 des (bernischen) Gesetzes vom 27. Mai
1847 fallender Weibspersonen durch das Bundesgesetz betreffend
die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 aufge
hoben sei.
2. Die Beschwerde des Klägers ist im Wesentlichen auf fol
gende Gesichtspunkte begründet worden: Das angefochtene Ur
theil beruhe auf einer unrichtigen Auffassung und Anwendung
des bundesrechtlichen Begriffes der persönlichen Handlungsfähig
keit. Werde dieser Begriff richtig aufgefaßt, so sei die in Frage
stehende Bestimmung der Satzung 722 des bernischen Civilge
setzes mit dem Bundesgesetze vom 22. Juni 1881 sehr wohl
vereinbar und daher durch dasselbe nicht aufgehoben. Das Bun
desgesetz normire blos die allgemeine persönliche Handlungsfähig
keit; es sei daher durch dasselbe nicht ausgeschlossen, daß kan
tonalgesetzlich der Abschluß bestimmter einzelner Geschäfte gewissen
Personen überhaupt untersagt oder nur beschränkt gestattet werde.
Da die Schenkung im eidgenössischen Obligationenrechte nicht ge
ordnet, sondern deren Regelung der kantonalen Gesetzgebung
vorbehalten sei, so müsse letzterer auch zustehen, den Umfang
der Schenkungsbefugniß für die verschiedenen Personenklassen zu
bestimmen. Da die Schenkung kein Geschäft des Verkehrsrechtes
sei, so habe kein praktisches Bedürfniß vorgelegen, die Schenkungs
befugniß für die ganze Schweiz einheitlich zu normiren. Es sei
nicht richtig, daß die in Frage stehende bernische Gesetzesbestim
mung ausschließlich auf vormundschaftlicher Fürsorge für die
Frauen beruhe; mitbestimmend für dieselbe seien jedenfalls auch
familien und erbrechtliche Erwägungen gewesen.
3. Da die Beschwerde behauptet, das angefochtene Urtheil be
ruhe auf unrichtiger Auffassung und Anwendung des bundes
rechtlichen Begriffes der persönlichen Handlungsfähigkeit, so ist
das Bundesgericht zu deren Beurtheilung unzweifelhaft kompe
tent, da die sämmtlichen übrigen Voraussetzungen der bundes
gerichtlichen Kompetenz gemäß Art. 29 und 30 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gegeben sind.
4. In der Sache selbst ist der Entscheidung der Vorinstanz,
wie auch der Begründung derselben, im Wesentlichen beizutreten
und es mag daher hier nur noch beigefügt werden: Die persön
liche Handlungsfähigkeit ist, wie die Vorinstanz richtig hervor
hebt, nicht nur für das Gebiet des Bundescivilrechtes, sondern
ür den gesammten Privatrechtsverkehr durch das Bundesgesetz
vom 22. Juni 1881 einheitlich geordnet, so daß die Kantone
auch für diejenigen Rechtsgeschäfte, deren Regelung im übrigen
der kantonalen Gesetzgebung überlassen ist, also auch für die
Schenkung, abweichende Bestimmungen über die Handlungs
fähigkeit nicht aufstellen, insbesondere keine Beschränkungen der
selben statuiren dürfen, welche vom Bundesgesetze nicht aner
kannt sind. Das Bundesgesetz nun kennt eine Beschränkung
der Handlungsfähigkeit wegen weiblichen Gechlechts nicht, viel
mehr ist das weibliche Geschlecht dem männlichen in Bezug auf
die privatrechtliche Handlungsfähigkeit vollkommen gleichgestellt.
Daß die Regelung der Handlungsfähigkeit der Ehefrauen wäh
rend der Dauer der Ehe der kantonalen Gesetzgebung vorbe
halten ist, begründet keine Ausnahme hievon. Denn diese Vor
schrift beruht nicht auf einer Zurücksetzung des weiblichen Ge
schlechtes als solchem, sondern ist die Folge der besondern
Stellung der Ehefrau. Sofern daher die in Satzung 722 des
bernischen Civilgesetzbuches aufgestellte Beschränkung der Schen
kungsbefugniß der nicht in der Ehe lebenden volljährigen Frauen,
welche keine Notherben besitzen, sich als eine Beschränkung der
Handlungsfähigkeit wegen weiblichen Geschlechtes darstellt, so
steht dieselbe mit dem Bundesgesetze über die persönliche Hand
lungsfähigkeit im Widerspruche und ist daher durch dieses auf
gehoben worden. Nun kann gewiß kein Zweifel darüber obwal
ten, daß das Motiv der erwähnten Vorschrift lediglich in der
vorausgesetzten geringern Charakterfestigkeit und Geschäftstüchtig
keit des weiblichen Geschlechtes liegt und der Zweck derselben
einfach dahin geht, die Frauen von Gesetzes wegen gegen die
Folgen übereilter und unkluger Schritte in bevormundender
Weise zu schützen. Davon, daß, wie der Rekurrent behauptet,
diese Beschränkung eine Folge erbrechtlicher Verfangenschaft des
Vermögens oder familienrechtlicher Bande u. dgl. sei, kann gar
keine Rede sein, wie sich schlagend schon daraus ergibt, daß nach
dem geltenden bernischen Rechte die unverheiratheten volljährigen
Frauen ohne Notherben von Todeswegen über ihr gesammtes
Vermögen unbeschränkt verfügen können. Unzweifelhaft beruht
also die in Rede stehende Gesetzesbestimmung auf der Erwägung
daß dem weiblichen Geschlechte die natürlichen Eigenschaften
fehlen, welche Voraussetzung der vollen privatrechtlichen Hand
lungsfähigkeit sein müssen. Fraglich kann nur sein, ob nicht,
trotz dieser offen am Tage liegenden ratio legis, die fragliche
Satzung doch ihrem Inhalte (der dispositio legis) nach nicht
eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern
vielmehr eine Minderung der Rechtsfähigkeit enthalte, da sie
nicht sowohl die Fähigkeit der Frauen, in eigener Person Rechts
handlungen selbständig vorzunehmen, beschränke, als vielmehr
den Abschluß gewisser Rechtsgeschäfte (Kapitalschenkungen) für
dieselben (gleichviel, ob durch eigenes selbständiges Handeln oder
mit vormundschaftlicher Genehmigung) schlechthin verbiete. Allein
wenn nun letzteres auch richtig ist, so ändert dies doch nichts
daran, daß es sich hier der Sache nach um eine Beschränkung
der Handlungsfähigkeit wegen weiblichen Geschlechtes und nicht
um eine Minderung der Rechtsfähigkeit handelt. Denn daß den
Frauen Schenkungen aus dem Kapitalvermögen auch mit vor
mundschaftlicher Genehmigung nicht gestattet wurden, erklärt sich
eben wiederum nur daraus, daß der Gesetzgeber denselben einen
möglichst weitgehenden Schutz gegen unüberlegte Handlungen
gewähren wollte und beruht also auf dem vom Bundesgesetze
verworfenen Gedanken, daß dem weiblichen Geschlechte die volle
privatrechtliche Handlungsfähigkeit nicht zuzugestehen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Rekurrenten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Ur
theile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 15. April 1885 sein Bewenden.