- Urtheil vom 17. April 1885
in Sachen Erbschaft Siegwart gegen Gotthardbahn.
A. Beim Baue der Gotthardbahnlinie Flüelen Brunnen wurde
eine der Erbschaft Siegwart Müller in Altdorf gehörige Liegen
schaft, welche zwischen der Axenstraße und dem Vierwaldstätter
see gelegen ist (Parzelle Nr. 8, Flüelen) theilweise enteignet.
Dieselbe wurde von der Bahnlinie durchschnitten und demnach
zum Theile von dem bisherigen Verkehrswege, der Axenstraße,
abgeschnitten. Die Erbschaft Siegwart Müller beanspruchte in
ihrer Eingabe an die eidgenössische Schatzungskommission unter
Anderem, daß zur Verbindung des auf der fraglichen Liegen
schaft befindlichen Wohnhauses und Kalkofens und des abge
schnittenen Stückes Land mit der Landstraße und der übrigen
Liegenschaft ein Fahrweg von 3 Meter Breite mit höchstens
8% Gefäll und Krümmungen von nicht unter 10 Meter Halb
messer erstellt werde; die Gotthardbahngesellschaft erklärte, daß
laut dem aufgelegten Plane eine Verbindung hergestellt werde,
welche in ebenso bequemer Weise zu Haus und Kalkofen führe,
als die bisherige. Der Weg werde die verlangte Breite von
3 Meter erhalten, dagegen könne die Steigung nicht auf 8
berabgemindert werden. Die Erbschaft Siegwart Müller ver
langte nunmehr, falls der projektirte Weg verbleibe, wegen der
erwachsenden Inkonvenienzen (Umweg und Steigung) eine Ent
schädigung von annähernd 7000 Franken. Die eidgenössische
Schatzungskommission entschied durch Erkenntniß vom 23. Au
gust 1879 Dispositiv 3: Der Expropriat wird zur Kommuni
kation mit der Axenstraße und den Abschnitten untereinander
durch Parallelweg rechts (auf) den Uebergang bei Kil. 17.5 und
den anzulegenden Weg links durch Parzelle Nr. 9 des Karl
Arnold gewiesen; sie sprach ferner den Expropriaten eine Min
derwerths und Inkonvenienzentschädigung von 500 Fr. zu. Ge
gen diesen Schatzungsbefund rekurrirten die Erben Siegwart
Müller an das Bundesgericht. In der Rekurseingabe stellten
sie unter Anderm folgende Anträge: a) die Gottharbahngesell
schaft habe zu bezahlen.... 3. für erschwerten Betrieb des Kalk
ofens 6480 Fr. und, wenn es bei den 11 % Steigung des
Weges links verbleibt, 1000 Fr. mehr; 4. für Minderwerth der
Abschnitte infolge Durchschneidung, Abschneidung des Abschnittes
links vom See, Inkonvenienzen 2000 Fr.; b) die Zufahrt rechts
(westlich) zum Uebergange habe in möglichst direkter, gerader
Linie die Verbindung herzustellen zwischen dem Niveau zwischen
Haus und See und dem Bahnübergang und sollen die Stei
gungen nirgends höher sein als 8 %. Die Instruktionskom
mission des Bundesgerichtes erließ ihren sogenannten gutacht
lichen Entscheid (insoweit derselbe hier in Frage kommen kann)
am 30. März 1880 dahin: es sei die Minderwerths und In
konvenienzentschädigung in Uebereinstimmung mit der Schatzungs
kommission auf 500 Fr. festzusetzen; im Uebrigen habe es bei
dem Befunde der Schatzungskommission sein Bewenden. In dem
diesem gutachtlichen Entscheide zu Grunde liegenden Gutachten
der bundesgerichtlichen Expertisen ist unter Anderm bemerkt:
Für die Inkonvenienzen, welche durch die Durchschneidung und
die in Folge derselben nothwendig werdenden Umwege eintreten,
sei eine Entschädigung von 500 Fr. vollkommen genügend; die
Forderungen der Expropriaten betreffend die Zufahrten seien,
mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Zufahrten, un
begründet; insoweit für den Expropriaten eine Kommunikations
erschwerung eintrete, sei er durch die Inkonvenienzentschädigung
genügend entschädigt. Der gutachtliche Entscheid der Instruktions
kommission wurde von beiden Parteien angenommen und infolge
dessen durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 29. Mai 1880
als in Rechtskraft erwachsen erklärt.
B. Mit Eingabe vom 10. Februar 1885 stellt nunmehr
die Erbschaft Siegwart beim Bundesgerichte die Rechtsbe
gehren:
I. Es sei zu erkennen, daß in dem vom h. Bundesgerichte
sub 2 des erwähnten Urtheils (d. h. des Beschlusses vom 29.
Mai 1880) sanktionirten Entscheide der eidgenössischen Schatzungs
kommission, also lautend: der Expropriat wird zur Kommuni
kation mit der Axenstraße und den Abschnitten untereinander
durch Parallelweg rechts auf den Uebergang bei Kil. 17.5 und
den anzulegenden Weg links durch Parzelle Nr. 9 des Karl
Arnold gewiesen,"
unter dem erwähnten Uebergang nicht
ein Privatübergang im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes
betreffend Handhabung der Bahnpolizei verstanden gewesen sei,
sondern vielmehr ein öffentlicher, von der Bahngesellschaft be
dienter und bewachter Uebergang.
II. Es sei demnach die beklagte Partei gehalten, an fraglicher
Stelle einen öffentlichen Uebergang einzurichten, zu bedienen und
zu bewachen.
III. Die beklagte Partei sei in sämmtliche Kosten zu verur
theilen.
Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht: Die Gott
hardbahngesellschaft habe den den Erben Siegwart zur Verbin
dung ihres Grundstückes und Wohnhauses mit der Axenstraße
angewiesenen Bahnübergang als Privatübergang erstellt und
denselben durch eine Schieblattenbarriere, deren Handhabung
eine schwierige und umständliche, ja unter Umständen geradezu
gefährliche sei, abgeschlossen; die Bedienung dieser Barriere,
insbesondere die Pflicht, dieselbe jeweilen, wenn Jemand durch
gegangen sei, wieder zu schließen, werde dem den Weg benutzen
den Publikum, speziell den Erben Siegwart, aufgebürdet und
es werde jede Zuwiderhandlung oder Unterlassung strenge ge
ahndet. Aus den Expropriationsverhandlungen ergebe sich nun
aber zur Evidenz, daß man damals nicht die Erstellung eines
Privatüberganges, sondern eines öffentlichen, von der Bahn
gesellschaft zu bedienenden Ueberganges im Auge gehabt habe.
Dies folge unter Anderm daraus, daß sowohl der Schatzungs
befund als auch der bundesgerichtliche Instruktionsantrag bei
Bemessung der Inkonvenienzentschädigung nur von einer Kom
munikationserschwerung infolge Umweges spreche, dagegen der
sehr wesentlichen Inkonvenienz, welche durch den Bestand eines
solchen Privatüberganges entstehe, gar nicht erwähne. Auch aus
dem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane, in welchen
sogar ein Bahnwärterhäuschen eingezeichnet gewesen sei, ergebe
sich deutlich, daß der Uebergang als öffentlicher habe ausgeführt
werden sollen.
C. Die Gotthardbahngesellschaft trägt in ihrer Beantwortung
dieser Eingabe auf Abweisung der Rechtsbegehren derselben unter
Kostenfolge an, indem sie bemerkt: Der Bahnübergang sei nach
dem seiner Zeit öffentlich aufgelegten und behördlich genehmigten
Plane ausgeführt worden; die Erstellung des im Plane vorge
sehenen Wärterhäuschens dagegen sei allerdings später, infolge
veränderter Disposition der Wärterhäuschen, unterblieben. Da
die betreffende Kommunikation nur den Eigenthümern zweier
Parzellen (der Parzellen 8 und 9) zu dienen habe und an sich
wenig wichtig sei, so habe es selbstverständlich nicht in der Ab
sicht der Gotthardbahn liegen können, hiefür einen öffentlichen
Weg und öffentlichen Bahnübergang zu erstellen. Daß die Ver
handlungen vor den Expropriationsinstanzen auf der Grundlage
ergangen seien, daß ein öffentlicher Uebergang geschaffen werde,
ergebe sich aus den betreffenden Urtheilen nicht. Die Begehren
der Impetranten seien daher rechtlich unbegründet; dagegen er
kläre sich die Gotthardbahngesellschaft aus Billigkeitsrücksichten
bereit, die bestehende Schieblattenbarriere durch zwei in Angeln
drehbare Thore, neben denen noch für Fußgänger ein Drehkreuz
angebracht werde, zu ersetzen, wodurch die Manipulation des
Barrierenabschlusses auch für Fuhrwerke erheblich bequemer werde.
Immerhin werde die Oeffnung und Schließung auch der neuen
Drehthore jeweilen von den Berechtigten unter eigener Verant
wortlichkeit zu erfolgen haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschluß des Bundesgerichtes vom 29. Mai 1880 ent
hält kein Urtheil des Bundesgerichtes, sondern er erklärt den
Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission des
halb als in Rechtskraft erwachsen , weil beide Parteien den
selben angenommen, also sich mit dessen Inhalt einverstanden
erklärt und auf Gruud desselben verglichen haben. Es könnte
sich daher fragen, ob hier ein Erläuterungsbegehren beim Bun
desgerichte überhaupt statthaft sei. Allein diese Frage kann da
hingestellt bleiben, denn es liegen, auch abgesehen hievon, die
Voraussetzungen eines Erläuterungsbegehrens in casu jedenfalls
nicht vor. Die Erläuterung eines Urtheiles hat nach Art. 197
der eidgenössischen Civilprozeßordnung zu erfolgen, wenn die
Bestimmungen desselben dunkel, unvollständig, zweideutig oder
sich widersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions oder
Rechnungsfehler enthalten. Hievon kann aber vorliegend gar
keine Rede sein. Die Bestimmungen des Urtheilsantrages der
bundesgerichtlichen Instruktionskommission vom 30. März 1880
sind weder dunkel oder zweideutig noch unvollständig. Denn
über denjenigen Punkt, auf welchen sich das Erläuterungsbe
gehren bezieht, die Beschaffenheit des Bahnüberganges, hatte
sich die Instruktionskommission gar nicht auszusprechen, da da
hinzielende Parteianträge vor derselben, wie übrigens auch vor
der eidgenössischen Schatzungskommission, gar nicht gestellt waren,
die auf die Kommunikation bezüglichen Rechtsbegehren der Ex
propriaten sich vielmehr nur auf die Beschaffenheit der Zu
fahrtsstraßen bezogen. Die Beschaffenheit des Bahnüberganges
war durchaus nicht Gegenstand des Streites zwischen den Par
teien, sondern es gingen beide Parteien offenbar einfach davon
aus, daß die Gotthardbahngefellschaft verpflichtet sei, diesen Ueber
gang in der Weise zu erstellen, wie er in dem der Expropriation
zu Grunde liegenden Plane vorgesehen war. Ob nun die Bahn
gesellschaft dieser Verpflichtung nachgekommen sei und den Ueber
gang plangemäß erstellt habe, ist vom Bundesrathe und nicht
vom Bundesgerichte zu entscheiden. Sollte vom Bundesrathe
der Gesellschaft nachträglich eine Planabänderung gestattet wer
den, so könnte dann allerdings in Frage kommen, ob die Im
vetranten nicht diesfalls eine Entschädigungsforderung bei den eid
genössischen Gerichtsbehörden (bei der eidgenössischen Schatzungs
kommission und in zweiter Instanz beim Bundesgerichte) geltend
machen können. Allein hierüber ist zur Zeit nicht zu entscheiden,
da der gedachte Fall nicht vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Erläuterungsbegehren wird abgewiesen.