Extradition granted under Swiss-German treaty dual criminality

BGE 11 I 177Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.01.1874Granted

Zusammenfassung

Kunel, convicted in Nuremberg for fraud and arrested in Zurich after fleeing, opposed extradition by arguing that the acts would not constitute fraud under Zurich law. The Federal Court rejected this objection, holding that the treaty requires dual criminality and that the facts established by the Nuremberg judgment satisfy the elements of fraud under Zurich Penal Code § 182 as well. The Court did not review the foreign evidence. Extradition was therefore authorized.

Regest

Art. 1 Abs. 1 Ziff. 13 schweizerisch-deutscher Auslieferungsvertrag; doppelte Strafbarkeit bei Betrug. Für die Auslieferung wegen Betrugs genügt, dass die dem Auszuliefernden zur Last gelegten Handlungen nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind. Maßgebend sind die im ausländischen Urteil festgestellten Tatsachen; deren Beweiswürdigung ist vom Bundesgericht im Auslieferungsverfahren nicht zu überprüfen. Sind die wesentlichen Merkmale des Betrugs nach schweizerischem Recht erfüllt, ist die Auslieferung zu bewilligen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 2. Mai 1885 in Sachen Kunel. A. Durch Urtheil der Strafkammer des königlichen Landge richtes Nürnberg vom 28. April 1884 wurde Friedrich Christian Ludwig Kornelius Kunel, geboren am 21. März 1860, Agent, von Nürnberg fünf im sachlichen Zusammenfluß stehender Ver gehen des Betruges schuldig erklärt und deshalb zur Gesammt gefängnißstrafe von vier Monaten, sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens und des Strafvollzuges verurtheilt. Dieser Ent scheidung liegt nach den Urtheilsgründen folgender Thatbestand zu Grunde: Kunel habe, als Agent des Jean Hofmann in Nürn berg, an die Eheleute Kanzler, Albert Liebel, Leonhard Schalk, Andreas Bergmann und Valentin Wenkheimer verschiedene Prä mienanlehensloose gegen Ratenzahlungen zu einem unmäßig hohen, dem wahren Werthe der Loose nicht entsprechenden Preise verkauft und sich von den Käufern Anzahlungen von 20 Mark und 6 Mark leisten lassen. Bei den Vertragsunterhandlungen habe er die Käufer weder die, dem Vertrage zu Grunde liegen den, gedruckten Vertragsbedingungen lesen lassen noch ihnen dieselben vollständig vorgelesen, die meisten habe er sogar

nicht einmal die schriftlichen Bestellzettel lesen lassen. Dadurch habe er erzielt, daß die Käufer auf die wirklichen Vertragsbe dingungen nicht aufmerksam geworden seien. Gegentheils habe er den Abnehmern falsche Thatsachen vorgespiegelt. Den Ehe leuten Kanzler und dem Liebel habe er unwahrer Weise ange geben, daß sie nur alle Vierteljahre (statt alle Monate) 20 Mark zu zahlen brauchen, daß sie, wenn sie die Sache reue, nur zu Hofmann zu gehen brauchen, von dem sie ihr Geld jederzeit wieder erhalten u. s. w.; dem Schalk und dem Bergmann habe er vorgespiegelt, daß er das letzte Loos verkaufe, daß die Loose denselben Werth haben, wie die gesammten Ratenzahlungen, daß sie nichts verlieren können, vielmehr gewinnen müßten; dem Wenkheimer, daß er, wenn er nicht mehr mitspielen wolle, sein Geld auf jeder Bank erheben könne u. s. w. Kunel habe dem nach durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer und Vor spiegelung falscher Thatsachen die fünf Vertragsschließenden in einen Irrthum versetzt und unter Benützung dieses Irrthums das Vermögen derselben um die von ihnen geleisteten ersten Ratenzahlungen beschädigt und sich einen Vermögensvortheil (eben diese an den Agenten fallenden Ratenzahlungen) rechts widrigerweise verschafft B. Auf Requisttion der königlich bayerischen Gesandtschaft in Bern wurde Kunel, der sich durch Flucht der Strafe entzogen hatte, in Zürich verhaftet und es verlangte die königlich baye rische Gesandtschaft in Bern durch Note vom 4. April 1885 beim schweizerischen Bundesrathe, gestützt auf Art. 1, Absatz 1, Ziffer 13 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages, dessen Auslie ferung. C. Der Requirirte protestirt gegen seine Auslieferung nach Nürnberg mit der Behauptung, nach der zürcherischen Gesetz gebung qualisiziren sich die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht als Betrug und es sei daher der deutsch schweizerische Aus lieferungsvertrag nicht anwendbar. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich spricht durch Zu schrift an das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement vom 16. April 1885 seine Meinung dahin aus: nach den Feststel lungen des Landgerichtes Nürnberg seien im vorliegenden Falle alle Requisite gegeben, welche nach 182 des zürcherischen Strafgesetzbuches zur Begründung einer Anklage wegen Betrugs erforderlich seien. E. Mit Zuschrift vom 17. April 1885 überweist der schwei zerische Bundesrath gemäß Art. 58 des Bundesgesetzes über Or ganisation der Bundesrechtspflege die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 1 Ziffer 13 des schweizerisch-deutschen Auslie ferungsvertrages vom 24. Januar 1874 hat die Auslieferung von wegen Betrugs strafrechtlich verfsolgten oder verurtheilten Per sonen in denjenigen Fällen zu erfolgen, in welchen die betref fenden Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind. Es ist demnach zu untersuchen, ob die dem Requirirten zur Last ge legten Handlungen nicht nur (wie durch das Urtheil des Land gerichtes Nürnberg festgestellt) nach deutschem, sondern auch nach zürcherischem Rechte als Verbrechen oder Vergehen des Betruges sich qualifiziren.
  2. Dies ist aber zu bejahen. Das zürcherische Strafgesetzbuch ( 182) fordert, in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem deut schen Reichsstrafgesetzbuche ( 263) zum Thatbestande des Be truges, daß der Thäter, um sich oder Andern einen rechts widrigen Vortheil zu verschaffen, das Vermögen oder andere Rechte eines Dritten dadurch beschädigt, daß er durch wissent liches Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unter drücken wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unter hält. Durch das Urtheil des Landgerichtes Nürnberg sind nun alle hienach erforderlichen Begriffsmerkmale des Betruges zu Lasten des Requirirten festgestellt, da das gedachte Urtheil ausführt, Kunel habe seine Abnehmer, in der Absicht, sich da durch einen Vermögensvortheil zuzueignen, durch Unterdrückung oder Entstellung wahrer und Vorspiegelung falscher Thatsachen getäuscht und hiedurch in ihrem Vermögen zu eigenem Vortheile beschädigt. Ob diese Feststellung den Beweisergebnissen ent spreche, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen (wie es denn auch dazu, da die Strafsache vor ihm nicht verhandelt worden

ist, nicht im Stande wäre), sondern es war dies ausschließlich Sache des urtheilenden Strafgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Friedrich Christian Ludwig Kornelius Kunel von Nürnberg an das königlich bayerische Landgericht in Nürnberg wird bewilligt.

Schlagwörter

extraditiondual criminalityfraudtreaty lawforeign convictionevidence review