BGE 11 I 177
BGE 11 I 177Bge24.01.1874Originalquelle öffnen →
nicht einmal die schriftlichen Bestellzettel lesen lassen. Dadurch habe er erzielt, daß die Käufer auf die wirklichen Vertragsbe¬ dingungen nicht aufmerksam geworden seien. Gegentheils habe er den Abnehmern falsche Thatsachen vorgespiegelt. Den Ehe¬ leuten Kanzler und dem Liebel habe er unwahrer Weise ange¬ geben, daß sie nur alle Vierteljahre (statt alle Monate) 20 Mark zu zahlen brauchen, daß sie, wenn sie die Sache reue, nur zu Hofmann zu gehen brauchen, von dem sie ihr Geld jederzeit wieder erhalten u. s. w.; dem Schalk und dem Bergmann habe er vorgespiegelt, daß er das letzte Loos verkaufe, daß die Loose denselben Werth haben, wie die gesammten Ratenzahlungen, daß sie nichts verlieren können, vielmehr gewinnen müßten; dem Wenkheimer, daß er, wenn er nicht mehr mitspielen wolle, sein Geld auf jeder Bank erheben könne u. s. w. Kunel habe dem¬ nach durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer und Vor¬ spiegelung falscher Thatsachen die fünf Vertragsschließenden in einen Irrthum versetzt und unter Benützung dieses Irrthums das Vermögen derselben um die von ihnen geleisteten ersten Ratenzahlungen beschädigt und sich einen Vermögensvortheil (eben diese an den Agenten fallenden Ratenzahlungen) rechts¬ widrigerweise verschafft B. Auf Requisttion der königlich bayerischen Gesandtschaft in Bern wurde Kunel, der sich durch Flucht der Strafe entzogen hatte, in Zürich verhaftet und es verlangte die königlich baye¬ rische Gesandtschaft in Bern durch Note vom 4. April 1885 beim schweizerischen Bundesrathe, gestützt auf Art. 1, Absatz 1, Ziffer 13 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages, dessen Auslie¬ ferung. C. Der Requirirte protestirt gegen seine Auslieferung nach Nürnberg mit der Behauptung, nach der zürcherischen Gesetz¬ gebung qualisiziren sich die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht als Betrug und es sei daher der deutsch=schweizerische Aus¬ lieferungsvertrag nicht anwendbar. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich spricht durch Zu¬ schrift an das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement vom 16. April 1885 seine Meinung dahin aus: nach den Feststel¬ lungen des Landgerichtes Nürnberg seien im vorliegenden Falle alle Requisite gegeben, welche nach § 182 des zürcherischen Strafgesetzbuches zur Begründung einer Anklage wegen Betrugs erforderlich seien. E. Mit Zuschrift vom 17. April 1885 überweist der schwei¬ zerische Bundesrath gemäß Art. 58 des Bundesgesetzes über Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist, nicht im Stande wäre), sondern es war dies ausschließlich Sache des urtheilenden Strafgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Friedrich Christian Ludwig Kornelius Kunel von Nürnberg an das königlich bayerische Landgericht in Nürnberg wird bewilligt.
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