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BGE 11 I 132 ΓÇó Trademark imitation, foreign proceedings, and ne bis in idem
BGE 11 I 132Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.05.1885Dismissed
Mey und Edlich had registered in Switzerland a composite trademark for paper collars. After the Aargau courts convicted A. and C. Kaufmann for using an allegedly deceptive imitation, the defendants brought a staatsrechtlicher Rekurs. The Federal Court held that a foreign complaint in Germany did not bar Swiss proceedings concerning use of the sign in Switzerland and that the registered mark had to be assessed as a whole. It also accepted that similarity of packaging may be considered only insofar as it affects confusion. The recourse was therefore dismissed.
Art. 18 lit. d, Art. 20 and Art. 4 Markenschutzgesetz; ne bis in idem and scope of protection of a composite trademark. A mark entered in the Swiss register is protected in Switzerland against use on Swiss territory irrespective of parallel foreign proceedings concerning the same or a similar sign abroad; such proceedings do not concern the same claim or delict. The protected object is the registered sign in its entirety where the mark is a composite of figurative elements, words and numbers. In assessing likelihood of confusion, the packaging may be taken into account only as an auxiliary circumstance insofar as it increases the deceptive similarity of the signs themselves and may indicate intent to mislead. The Federal Court does not re-examine purely factual similarity findings absent a federal-law error (consid. 2-3).
ganz unrichtig. Entscheidend sei vielmehr, daß sich beide Klagen auf die ganz gleiche Handlung, d. h. auf die ganz gleiche Marken nachahmung beziehen. Uebrigens sei in Deutschland von dem örtlichen Staatsanwalte in Berlin und (wie die Rekurrenten in einem Nachtrage zu ihrer Rekursschrift ausführen), auf Be schwerde seitens der Klägerin hin, auch von der Oberstaats anwaltschaft und vom Kammergerichte in Berlin (von letzterem durch Beschluß vom 28. Mai 1885) die Erhebung der öffent lichen Klage abgelehnt worden, weil eine unzulässige Marken nachahmung nicht vorliege; es liege also res judicata vor. 2. Die Hauptverletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sodann liege darin, daß die Rekurrenten bestraft worden seien während sie doch die deponirte klägerische Marke gar nicht nach geahmt haben. Die klägerische Marke bestehe aus dem in Mitte der Etiquette befindlichen, ausdrücklich als Trade Mark bezeich neten Bilde verschlungener Hände; diese Zeichnung haben die Rekurrenten gar nicht nachgeahmt; an der entsprechenden Stelle ihrer Kragenschachteln finden sich vielmehr die Initialen A. C. Auf die Umschrift ihrer Marke habe die Klägerin ein ausschließ liches Recht nicht erlangen können; dieselbe besitze kein Recht, irgend einen andern Fabrikanten, speziell die Beklagten, zu ver hindern, seine Waare ebenfalls als Kragen mit Stoffüberzug oder als Gute Qualität zu bezeichnen, oder ihm den Gebrauch der, von ihr verwendeten, gewöhnlichen lateinischen Buchstaben schrift zu verbieten. Die Umschrift der von den Beklagten ver wendeten Marke sei übrigens mit der Umschrift des klägerischen Zeichens durchaus nicht identisch, sondern von derselben augen fällig verschieden, da über dem Querbalken mit der Marke auf den Schachteln der Beklagten in großen Buchstaben die Worte Kaufmanns Linen faced sich finden und in dem äußern Kreise an Stelle der klägerischen Inschrift die Worte Trade Mark. Gesetzlich geschützt. Kragen mit Stoffüberzug stehen. Die An ordnung der Umschrift sei wesentlich durch die Form der Schach teln und diese wieder durch die Natur der Waare bedingt. Des halb und weil überhaupt ein Schutz der Verpackung nicht be stehe, könne auch auf die Form der Schachteln nicht abgestellt werden, wie das Obergericht dies thue. Ebensowenig könne auf die Farbe der Etiquette etwas ankommen, da gewiß ein aus schließliches Recht der Klägerin auf die von ihr gewählte (blaue) Farbe nicht bestehe; übrigens sei die Farbe der beklagtischen Etiquette von derjenigen der Klägerin um eine Nuance ver schieden. Demnach werde beantragt: das in rubrizirter Rechts sache vom aargauischen Obergerichte am 19. Februar dieses Jahres ausgefällte Urtheil sei bundesgerichtlich aufzuheben unter Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die rekursbeklagte Firma Mey und Edlich im Wesentlichen geltend: Es erhelle nicht, daß die Rekurrenten in Berlin wegen des gleichen Vergehens wie in der Schweiz verfolgt worden seien. Wäre dies übrigens auch der Fall, so fände Art. 20 lemma 2 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes doch keine Anwendung, da diese Bestimmung sich naturgemäß nur auf die Schweiz, nicht aber auch auf das Ausland beziehe. Als Schutzmarke der Klägerin seien nicht nur die verschlungenen Hände, son dern das für dieselbe im eidgenöfsischen Markenregister einge tragene Markenbild in seiner Gesammtheit zu betrachten. Die Aehnlichkeit des Gesammtbildes der beiden Marken sei entschei dend, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen habe. Nun sei gar nicht zu bezweifeln, daß trotz mehrfacher Abweichungen im Einzelnen das Markenbild der Beklagten in seiner Gesammtheit dem klägerischen täuschend ähnlich sei. Die Verpackung als solche sei allerdings nicht geschützt, es könne aber doch auf dieselbe insofern Rücksicht genommen werden, als die Aehnlichkeit derselben eine Verwechslung der beidseitigen Marken zu befördern geeignet sei. Die Beklagten haben sich früher für ihr Fabrikat ganz anderer Schachteln und einer ganz andern, von der klägerischen augenfällig verschiedenen Marke bedient. Wenn sie nunmehr ihre Verpackung und ihre Marke der Ver packung und der Marke der Klägerin nachgebildet haben, so könne über die Absicht der Täuschung kein Zweifel obwalten. Eine Täuschung begehen die Beklagten auch dadurch, daß sie ihre Marke als gesetzlich geschützt bezeichnen, während sie doch für dieselbe den gesetzlichen Schutz nicht nachgesucht oder erworben haben. Demnach werde beantragt: Es sei die Rekursbeschwerde
mit dem gezogenen Schlusse abzuweisen unter Folge der Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
faktische Frage, ob das Obergericht mit Recht angenommen habe, das rekurrentische Zeichen sei demjenigen der Rekursbeklagten täuschend ähnlich, nicht weiter zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.