Art. 57 OG; intercantonal conflict between home canton and canton of residence over guardianship assets and succession; territorial sovereignty limits cantonal jurisdiction. In the absence of a binding concordat, each canton may subject persons and assets within its territorial reach to its guardianship and succession law. A debt payable at a certain place is deemed situated there for purposes of guardianship administration; a subsequent judicial deposit outside that place does not alter the legal situs. In succession, the estate is not governed by one canton as an undivided whole across cantonal borders, but each canton may act only with respect to the portion of the estate located on its territory (consid. 3-4).
seiner Wittwe vier minderjährige Töchter, welchen von der heimat lichen Vormundschaftsbehörde in Münster zuerst provisorisch, später definitiv ein Vormund bestellt wurde. Im Winter 1880/1881 verehelichte sich die Wittwe Troxler mit Kaspar Fäßler, Lehrer, in Goßau, Kantons St. Gallen, und siedelte in Folge dessen mit ihren Kindern nach dem Wohnorte ihres zweiten Ehemannes über. Die Heimatgemeinde der Kinder Troxler weigerte sich anfänglich, für dieselben Heimatscheine zum Zwecke der Hinter lage in Goßau auszustellen, wurde indeß hiezu durch Beschluß des Bundesrathes vom 28. Februar 1882 verhalten, immerhin unter ausdrücklichem Vorbehalt der vormundschaftlichen Rechte der Heimatbehörden. Am 3. Februar 1883 wurde in Münster die Theilung über den liquiden Nachlaß des Robert Troxler nach luzernischem Rechte vorgenommen, wobei die Kinder Troxler durch ihren von den Heimatbehörden ernannten Vormund, deren Mutter durch ihren zweiten Ehemann, K. Fäßler, vertreten waren, und es wurden hernach die vertheilten Nachlaßaktiven in der Depositalkasse Münster niedergelegt. Die Theilung über einen streitigen Betrag von 20,000 Franken, welchen die Erben Troxler von der schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft in Winter thur, gestützt auf einen vom Erblasser mit derselben abgeschlosse nen Unfallversicherungsvertrag (Police vom 18. Januar 1878), forderten, wurde einstweilen verschoben. Nachdem die Winter thurer Unfallversicherungsgesellschaft durch Urtheil des Ober gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1884 zur Bezah lung der Versicherungssumme an die Erben Troxler verurtheilt worden war, erwirkte K. Fäßler bei den Gerichtsbehörden des Kantons Zürich, am Hauptsitze der schuldnerischen Gesellschaft, ein Zahlungsverbot in dem Sinne, daß die Ausbezahlung des fraglichen Betrages sammt Zinsen insolange zu unterbleiben habe, bis von der zuständigen Bundesbehörde darüber entschie den sei, ob die Verwaltung dieses Vermögens der Vormund schaftsbehörde in Münster oder aber derjenigen in Goßau, resp. dem K. Fäßler, der nach st. gallischem Rechte als Stiefvater gesetzlicher Vormund der Kinder Troxler sei, zustehe. Infolge dessen wurde von der Unfallversicherungsgesellschaft der Verstche rungsbetrag bei der Zürcher Kantonalbank deponirt und der daherige Depositenschein bei der Bezirksgerichtskasse in Winter thur hinterlegt. B. Am 14. Mai 1884 starb in Goßau die eine der Töchter Troxler, Albertine, und es entstand nunmehr auch darüber ein Konflikt, nach welchem Rechte und von welcher Behörde der Nachlaß derselben zu theilen sei. Das Bezirksamt Goßau hatte die amtliche Theilverhandlung auf 20. Oktober 1884 anberaumt; dagegen wurde aber vom Waisenamte Münster Protest erhoben und die Zuständigkeit des Bezirksamtes Goßau bestritten. In folge dessen brach das Bezirksamt Goßau die Theilverhandlung einstweilen ab und setzte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Anhängigmachung der Zuständigkeitsfrage an zuständiger Stelle. C. Sowohl die Regierung des Kantons Luzern als diejenige des Kantons St. Gallen wandten sich nunmehr beschwerend an den Bundesrath und, nachdem dieser sich imkompetent erklärt hatte, an das Bundesgericht. Der Regierungsrath des Kantons Luzern stellt, indem er sich den sachbezüglichen Anträgen und Ausführungen einer Beschwerdeschrift der Vormundschaftsbehörde von Münster anschließt, den Antrag: Die Theilungsbehörde von Münster und das luzernische Erbrechtsgesetz wollen für die Theilung des Nachlasses von Albertine Troxler als die gültiger weise zur Anwendung kommenden und kompetenten erklärt wer den, solches entgegen den st. gallischen Gesetzen und Behörden. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen dagegen beantrag das Bundesgericht wolle seinen staatsrechtlichen Entscheid dahin abgeben, daß die Kantonalbankfiliale Winterthur angewiesen sei, die den Troxler'schen Erben zugesprochene Unfallversicherungs summe von 20,000 Franken sammt allfälligen Zinsen an ihren gesetzlichen Wohnsitz in Goßau, bezw. an das Waisenamt in Goßau abzuliefern und daß die Nachlaßtheilung über das Ver mögen der verstorbenen Albertine Troxler nach st. gallischem Erbfolgegesetz in Goßau stattzufinden habe. Er trägt im Fernern auf Abweisung des von der Regierung des Kantons Luzern ge stellten Begehrens an, während dagegen der Regierungsrath des Kantons Luzern seinerseits auf Abweisung der Anträge des Re gierungsrathes von St. Gallen anträgt. Den Ausführungen des
Kantons St. Gallen schließt sich K. Fäßler als Stiefvater und Vormund der Kinder Troxler an, indem er in selbständiger Ein gabe den Antrag stellt: Es seien die 20,000 Franken sammt Zins, dato in der Kantonalbankfiliale in Winterthur liegend, an die Waisenbehörde von Goßau, Kantons St. Gallen, aus hinzugeben, damit dieser Betrag mit dem in Goßau liegenden Inventarvermögen an die daselbst wohnenden Erbnehmer in Theilung falle. D. Zur Begründung der Anträge des Regierungrathes des Kantons Luzern wird im Wesentlichen geltend gemacht: die Vormundschaftsrechte der luzernischen Heimatbehörde über die Kinder Troxler seien vom Bundesrathe geschützt und übrigens im Laufe der gepflogenen Verhandlungen auch vom Regierungs rathe des Kantons St. Gallen durch Schreiben vom 15. Juni 1881, sowie von K. Fäßler anerkannt worden; an der Zustän digkeit der luzernischen Vormundschaftsbehörde sei jedenfalls in soweit gar nicht zu zweifeln, als das Vermögen der Kinder sich auf luzernischem Gebiete befinde. Nun sei aber nicht nur derjenige Theil des Robert Troxler'schen Nachlasses, welcher am 3. Februar 1883 in Münster getheilt und hernach in der De positalkasse in Münster niedergelegt worden sei, im Kanton Lu zern gelegen, sondern das gleiche müsse auch für die Versiche rungssumme von 20,000 Franken angenommen werden. Dieser Betrag gehöre ebenfalls zum Nachlasse des Robert Troxler hätte, da der Erfüllungsort für den Versicherungsvertrag Kanton Luzern gewesen sei, wo die Versicherungsgesellschaft Do mizil für ihre im Kanton abgeschlossenen Geschäfte erwählt habe, wo der Prozeß geführt worden und das kondemnatorische Ur theil erfolgt sei, im Kanton Luzern bezahlt werden sollen Beschlagnahme und Deposition dieses Betrages im Kanton Zü rich sei eine ganz willkürliche, welche das Rechtsverhältniß nicht ändern könne. Deshalb habe denn auch die luzernische Vor mundschaftsbehörde, ohne Rücksicht auf die Verfügungen der zür cherischen Gerichte, im Kanton Luzern den Rechtstrieb gegen die Unfallversicherungsgesellschaft angehoben und es sei ihr bezüg liches Betreibungsbegehren gegenwärtig in zweiter Instanz an hängig. K. Fäßler habe übrigens in die Ablieferung der 20,000 Franken an die luzernischen Vormundschaftsbehörden durch Schrei ben vom 28. August 1884 ausdrücklich eingewilligt und könne hierauf nicht mehr zurückkommen. Was die Theilung über den Nachlaß der Albertine Troxler anbelange, so sei auch hiefür das heimatliche, luzernische Recht durchaus maßgebend und die Hei matbehörde zuständig. Dies folge aus dem Konkordate von 1822 und der vom Kanton St. Gallen bei dessen Abschluß abgegebe nen Erklärung, eventuell wenigstens aus dem Grundsatze, daß in Ermangelung von Staatsverträgen für die Nachlaßtheilung Recht und Gerichtsstand der gelegenen Sache maßgebend seien. Zu bemerken sei übrigens, daß die Uebersiedelung der Kinder Troxler nach Goßau ohne Einwilligung der heimatlichen Vor mundschaftsbehörde geschehen sei und daß die Erben resp. für die minderjährigen Töchter Troxler deren Vormund, sowie die inzwischen mehrjährig gewordene Tochter Bertha Troxler mit der Vornahme der Theilung in Münster einverstanden seien. E. Dagegen wird zur Begründung der Anträge des Regie rungsrathes des Kantons St. Gallen im Wesentlichen ausge führt: Bei der zweiten Verheirathung ihrer Mutter seien die minderjährigen Kinder Troxler naturgemäß mit der Mutter nach Goßau übergesiedelt; es seien dort für sie die Heimatschriften eingelegt worden und sie haben daher die gesetzliche Nieder lassung im Kanton St. Gallen erworben. Nun huldige der Kanton St. Gallen sowohl im Vormundschafts als im Erb recht dem Territorialprinzipe und es sei nach der st. gallischen Gesetzgebung der Stiefvater, unter Aufsicht der Vormundschafts behörde, gesetzlicher Vormund der Stiefkinder, wie ihm auch die standesgemäße Unterhaltung derselben obliege. Die Regierung des Kantons St. Gallen habe, wenn sie auch allerdings darauf verzichtet habe, das in Luzern gelegene Vermögen der Kinder Troxler von den luzernischen Behörden herauszuerhalten, doch niemals grundsätzlich auf die Anwendung des Territorialrechtes Verzicht geleistet; die Vormundschaft über die Person der Kinder Troxler und deren in Goßau gelegenes Vermögen sei stets von dem Stiefvater ausgeübt worden und die Regierung von St. Gallen beanspruche nun, daß die im Kanton Zürich gelegenen 20,000 Fr. (welche in Wirklichkeit, weil erst nach dem Tode des XI 1885
Vaters Troxler liquid geworden, Vermögen der Kinder und nicht väterliches Gut seien) zur vormundschaftlichen Verwaltung nach Goßau, dem gesetzlichen Wohnsitz der Kinder Troxler, ausgeliefert werden. Im Konflikte zwischen dem Heimat und dem Terri torialprinzipe sei gewiß dem letztern der Vorzug zu geben; es sei das natürlichste und richtigste, wenn die vormundschaftliche Verwaltung am Wohnorte, wo die Familie thatsächlich sich auf halte und verkehre, ausgeübt werde. Für den Kanton Zürich sodann bestehe keine Verpflichtung, die 20,000 Franken eher dem Kanton Luzern als dem Kanton St. Gallen auszuliefern. Was die Beerbung der Albertine Troxler anbelange, so komme hie für das Konkordat von 1822 gar nicht in Betracht, da der Kanton St. Gallen demselben nicht beigetreten sei. Die Alber tine Troxler habe ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt und es sei daher ihr Nachlaß, wo auch immer die einzelnen Nachlaßsachen sich befinden mögen, nach st. gallischem Rechte zu liquidiren, denn der Nachlaß bilde naturgemäß eine Einheit. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und dort, an ihrem erwählten Domizil, konnte sie auch auf Be zahlung der gerichtlich gesprochenen Summe belangt werden. Da demnach die Versicherungssumme von Rechtswegen im Kanton Luzern und zwar unmittelbar nach dem Tode des Erblassers hätte bezahlt werden sollen, so ist das Rechtsverhältniß so zu beurtheilen, als wenn dies wirklich geschehen und also die Ver sicherungssumme der luzernischen Vormundschaftsbehörde ausbe zahlt worden wäre; auf den zufälligen Umstand, daß eine regel widrige und unzulässige gerichtliche Deposition außerhalb des Erfüllungsortes, im Kanton Zürich, stattgefunden hat, kann da neben nichts ankommen, da ja durch diese Hinterlegung die Erben Troxler, resp. die luzernischen Vormundschaftsbehörden, rechtlich nicht behindert wurden, ihre Ansprüche im Kanton Luzern weiter zu verfolgen. 4. Bezüglich der Beerbung der Albertine Troxler sodann ist, gemäß feststehender bundesrechtlicher Praxis, an welcher vom Bundesgerichte festgehalten werden muß, davon auszugehen, daß jeder der beiden betheiligten Kantone befugt ist, seine Gesetz gebung und Gerichtsbarkeit insoweit zur Anwendung zu bringen, als seine Territorialhoheit reicht, d. h. als der Nachlaß auf seinem Gebiete gelegen ist. Das in Münster vormundschaftlich verwaltete Vermögen der Albertine Troxler, sowie, nach dem oben Bemerkten, auch die Versicherungssumme von 20,000 Fr. resp. der Antheil der Albertine Troxler an derselben ist nun aber als auf luzernischem Territorium gelegen zu betrachten und es ist somit insoweit die Anwendung des luzernischen Rechtes und die luzernische Gerichtsbarkeit begründet. Sofern dagegen auch auf st. gallischem Gebiete sich Vermögen der Albertine Troxler befinden sollte, ist der Kanton St. Gallen befugt, sein Recht und seine Gerichtsbarkeit auf diesen Theil des Nachlasses anzuwenden. Das Erbrechtskonkordat von 1822 nämlich, auf welches sich die Regierung von Luzern beruft, ist gewiß nicht anwendbar, da St. Gallen demselben nicht beigetreten ist, sondern den Beitritt motivirt abgelehnt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Regierungsrath des Kantons Luzern wird sein Be schwerdebegehren insoweit zugesprochen, als es sich um denjenigen Theil des Nachlasses der Albertine Troxler handelt, welcher auf luzernischem Territorium gelegen ist. Dagegen wird der Be schwerdeantrag der Regierung des Kantons St. Gallen abge wiesen, mit dem Vorbehalte, daß der Kanton St. Gallen befugt ist, in Bezug auf dasjenige Vermögen der Albertine Troxler, welches in seinem Gebiete sich befinden sollte, seine Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit anzuwenden.