1. Art. 122 Ziff. 2 StGB. Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen in die Brust- und Bauchgegend bejaht (E. 2). 2. Art. 33 Abs. 2 StGB. Wer durch deliktisches Verhalten selber schuldhaft den Angriff verursacht, kann sich für seine unangemessene Abwehr nicht auf entschuldbare Aufregung berufen (E. 3).
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A.- In der Nacht vom 15./16. Juli 1981 liess sich M. zusammen mit einem Kollegen in der Stadt Zürich durch ein Taxi zur Liegenschaft In der Wässeri 6 führen. Am Bestimmungsort rannten die beiden Taxibenützer gemäss getroffener Abmachung davon, ohne den Fahrpreis zu bezahlen. Der Taxichauffeur B. verfolgte M. und schlug mit einem Kabelstück auf ihn ein. M. griff darauf zu seinem Klappmesser und versetzte dem Angreifer drei Stiche in Bauch und Brust. B. brach zusammen. Er starb infolge der Messerstiche auf dem Transport ins Spital.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach M. wegen dieser Tat mit Urteil vom 10. Mai 1982 der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (voraussehbare Todesfolge) schuldig und bestrafte ihn dafür sowie wegen weiterer Verfehlungen mit siebeneinhalb Jahren Zuchthaus.
C.- Gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung hat M. kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Am 2. November 1982 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Kassationsbeschwerde ab. Ein hiegegen erhobener staatsrechtlicher Rekurs wurde vom Kassationshof des Bundesgerichts am 9. Februar 1983 abgewiesen.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 1982 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
Die qualifizierte Begehungsform von Ziff. 2 stellt die Verbindung zwischen der vorsätzlichen Haupttat - schwere Körperverletzung - mit der dadurch fahrlässig verursachten, nicht gewollten, aber voraussehbaren Todesfolge dar (BGE 97 IV 89 ff.). Der Täter muss den Tod nicht als sehr wahrscheinliche oder sichere Folge vorausgesehen haben, sonst würde sich ja die Frage des Tötungsvorsatzes stellen. Nach der hier nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlt im vorliegenden Fall der Nachweis, dass der Beschwerdeführer den Tod des Verletzten zumindest in Kauf nahm. Ziff. 2 von Art. 122 StGB ist anwendbar, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes als Folge seiner Handlungen bei pflichtgemässer Überlegung hätte erkennen können. Ob er tatsächlich an das Risiko tödlicher Folgen gedacht hat, wird sich oft nicht feststellen lassen. Das Tatbestandsmerkmal der Voraussehbarkeit ist jedoch erfüllt, sobald der Täter nach den gesamten Umständen und den persönlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Todesfolge bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen musste.
Diese objektivierte Voraussehbarkeit der Todesfolge hat das Obergericht in richtiger Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen bejaht. Ein junger Mann bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weder Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die momentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Einsatz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus. Was im übrigen zur Annahme einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt oder in anderer Weise die Herabsetzung von Schuld und Strafe rechtfertigt, ist nicht geeignet, den Entscheid über die nach objektiven Massstäben zu beurteilende Frage der Voraussehbarkeit zu beeinflussen. Die Subsumtion der Tat unter Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB erscheint daher als richtig.