Art. 65 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, hat der Gläubiger den Namen eines berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann (E. 1). Fehlen diese Angaben, so hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben (E. 2).
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Am 1. September 1982 ging beim Betreibungsamt Wädenswil ein Begehren der K. AG auf Betreibung der L. AG in Liquidation ein. Das Betreibungsamt verlangte gleichentags bei der Gläubigerin einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 20. September 1982 teilte es der Gläubigerin mit, ihrem Betreibungsbegehren könne keine Folge gegeben werden, weil der Liquidator und damit der Vertreter der zu betreibenden Gesellschaft nicht genannt werde und demzufolge die in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geforderte Bezeichnung des Schuldners mangelhaft sei. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der K. AG wurde vom Bezirksgericht Horgen als untere und vom Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen. Mit Rekurs vom 27. Januar 1983 beantragt die K. AG dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Wädenswil anzuweisen, der Schuldnerin umgehend den Zahlungsbefehl zuzustellen.
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters im Betreibungsbegehren anzugeben. Es handelt sich hierbei um den gesetzlichen Vertreter im Sinne von Art. 47 SchKG, dessen Wohnsitz den Betreibungsort bestimmt. Ein gesetzlicher Vertreter kann aber im Betreibungsbegehren nur angegeben werden, sofern der Schuldner einen solchen hat, das heisst, sofern er handlungsunfähig ist und deshalb durch den Inhaber der elterlichen Gewalt, einen Vormund oder allenfalls einen Beistand vertreten werden muss. Der gesetzliche Vertreter gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist demnach zu unterscheiden vom Vertreter einer juristischen Person, an welche die Zustellung von Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 SchKG zu erfolgen hat (JAEGER, Bd. I, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 65 und N. 2 zu Art. 47 SchKG).
b) Es stellt sich die Frage, ob der Betreibende aufgrund von Art. 65 SchKG im Betreibungsbegehren den Namen des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person angeben muss; das heisst im Falle der Aktiengesellschaft den Namen eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines Prokuristen. JAEGER (a.a.O., N. 7 zu Art. 65 SchKG) ist der Auffassung, dass sich der Betreibungsbeamte bei Fehlen solcher Angaben selbst nach dem Vertreter zu erkundigen, eventuell vom Gläubiger Auskunft zu verlangen hat. Fritzsche scheint nicht gleicher Meinung zu sein, denn er schreibt zu Art. 67 SchKG: "Der zu betreibende Schuldner ist unmissverständlich und so klar zu bezeichnen, dass dem Amt Rückfragen erspart bleiben" (Bd. I, S. 118, Ziff. II 2).
Art. 65 Abs. 1 SchKG schreibt vor, dass die Betreibungsurkunden für eine Aktiengesellschaft einem Mitglied der Verwaltung oder einem Prokuristen zuzustellen sind. Werden solche Vertreter der Gesellschaft in ihren Geschäftslokalen nicht angetroffen, so kann die Zustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen andern Angestellten erfolgen, von dem unter den gegebenen Umständen zu vermuten ist, dass er ohne weiteres in der Lage sein werde, den Zahlungsbefehl unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten (vgl. dazu BGE 96 III 5 ff. und Verweise). Aus Art. 65 SchKG ergibt sich die Notwendigkeit, dass das Betreibungsamt den Namen des berechtigten Gesellschaftsvertreters kennen muss, um die Betreibungsurkunde vorschriftsgemäss zustellen zu können. Soll eine juristische Person betrieben werden, genügt deshalb die blosse Angabe des Schuldners ohne Nennung eines berechtigten Vertreters auf dem Betreibungsbegehren nicht, um eine richtige Zustellung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erlauben. Es fragt sich sodann, ob das Betreibungsamt beim Vorliegen eines Betreibungsbegehrens, das zwar den Anforderungen von Art. 67 SchKG genügt, eine unverzügliche Zustellung des Zahlungsbefehls nach den Vorschriften des Art. 65 SchKG aber nicht gestattet, sich von Amtes wegen beim Handelsregister erkundigen muss oder ob es sich darauf beschränken darf, beim Betreibenden die notwendigen Ergänzungen zu verlangen. Wie die untere kantonale Aufsichtsbehörde unter Verweisung auf JAEGER (a.a.O., N. 6 zu Art. 67 SchKG) zu Recht ausführt, darf sich das Betreibungsamt jedenfalls nicht damit begnügen, einfach die Zustellung des Zahlungsbefehls zu verweigern, sondern muss den Betreibenden unverzüglich vom bestehenden Mangel in Kenntnis setzen. Dabei kann es - nebenbei gesagt - eine Gebühr gemäss Art. 7 GebTSchK verlangen. Geht man davon aus, dass das Betreibungsverfahren der Dispositionsmaxime unterliegt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., S. 88 ff.), so erschiene es im übrigen systemwidrig, vom Betreibungsamt zu verlangen, dass es selbst nachforscht, wer berechtigter Vertreter einer juristischen Person ist, wie es JAEGER vorschlägt (a.a.O., N. 7 zu Art. 65 SchKG). Hingegen kommt das Betreibungsamt nicht umhin, sich beim Betreibenden zu erkundigen, welcher natürlichen Person der Zahlungsbefehl zu übergeben ist, damit er der juristischen Person gültig zugestellt ist.