The Anklagekammer held that, under Art. 50(1) VStrR, papers may be searched with due regard to privacy even if the search may also encompass documents that ultimately prove irrelevant to the investigation. The prerequisite is only a plausible assumption that writings relevant to the inquiry may be among them; the necessary pre-screening before seizure is merely summary, not a detailed examination of each document.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
108 IV 75
Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 10. Mai 1982 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Y.
Erwägungen
ab Seite 75
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
a) Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt ("dass sich Schriften darunter befinden..."), ist diese Zwangsmassnahme nicht auf Schriften beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind. Könnten nur solche Papiere durchsucht werden, würde das eine der Beschlagnahme vorausgehende detaillierte Prüfung eines jeden Schriftstücks bedingen, womit aber die im Interesse des Inhabers der Schriften wie unmittelbar betroffener Dritter vorgesehene Versiegelung ihres Sinns entledigt würde. Die der Beschlagnahme von Papieren vorausgehende Sichtung muss notwendig eine summarische sein (s. BGE 106 IV 423 E. 7b), soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie dem vorliegenden Papiere beschlagnahmt und sodann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden.
Regest
Art. 50 Abs. 1 VStrR. Durchsuchung von Papieren. Es ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme auch Schriften betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind.
Schlagwörter
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