Arrest, Akkreditiv. Der Anspruch der Akkreditivbank gegen die von ihr beauftragte Korrespondenzbank auf Ablieferung der von dieser aufgenommenen Akkreditivdokumente kann nicht mit Arrest belegt werden.
108 III 94
ab Seite 95
A.- Auf Begehren der Intercontract S.A. belegte der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich am 3. März 1981 für eine Forderung von Fr. 118'724'021.67 gegen die Bank Melli, Teheran, beim Schweizerischen Bankverein in Zürich sämtliche Guthaben der Arrestschuldnerin sowie der Bank Melli, London, insbesondere Barschaft, Kontokorrentguthaben, Wertschriften sowie Safe- und Depotinhalte, mit Arrest (Arrest Nr. 38). Der Arrest wurde am folgenden Tag vom Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen. Am 26. März 1981 ergänzte der Einzelrichter seinen Arrestbefehl (Arrest Nr. 53). Als Arrestgegenstände bezeichnete er nunmehr sämtliche Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin sowie der Bank Melli, London, beim Schweizerischen Bankverein
"aus der Abwicklung der derzeit schwebenden Akkreditivgeschäfte, bei welchen diese Bank ... als avisierende oder bestätigende Bank oder als Zahlstellenbank aufgetreten ist und in diesem Zusammenhang Akkreditivdokumente, Warenpapiere oder Waren für Rechnung der Arrestschuldnerin oder Bank Melli, London, hereingenommen hat, insbesondere auch der (der Rechtsnatur nach bereits bestehende, aber unter Umständen erst künftig fällig werdende) Anspruch auf Ablieferung aufgenommener Akkreditivdokumente (insbesondere Warenpapiere mit Wertpapiercharakter)."
Dieser Arrest wurde gleichentags vollzogen. Am 30. Juli 1981 stellte das Betreibungsamt Zürich 1 eine Arresturkunde aus, in welcher die vom Arrest erfassten Gegenstände spezifiziert waren.
B.- Gegen den Arrrestvollzug im Arrestverfahren Nr. 53 erhob der Schweizerische Bankverein beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, die Arresturkunde sei aufzuheben; eventuell seien die vom Arrest erfassten Ansprüche wesentlich enger zu umschreiben. Mit Entscheid vom 29. Juli 1981 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schweizerische Bankverein an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde, wobei er den Antrag auf Aufhebung der Arresturkunde fallen liess und nur noch eine engere Umschreibung der Arrestgegenstände verlangte. Mit Entscheid vom 24. Mai 1982 wies das Obergericht den Rekurs ab; es fügte aber in den Erwägungen bei, bei Akkreditivgeschäften, bei denen keine Warenpapiere mit Wertpapiercharakter übergeben würden, falle ein Arrest ausser Betracht.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Schweizerische Bankverein, die Umschreibung der Arrestgegenstände in der Arresturkunde sei so vorzunehmen, dass
"1. Forderungen auf Ablieferung von Akkreditivdokumenten, die die Rekurrentin nach Arrestnotifikation entgegennehmen wird, nur insoweit als mögliche Arrestgegenstände bezeichnet werden, als es sich beim betreffenden Akkreditiv um ein durch die Rekurrentin bestätigtes Akkreditiv handelt, und 2. Forderungen auf Ablieferung von Akkreditivdokumenten, die die Rekurrentin im Zeitpunkt der Arrestnotifikation bereits entgegengenommen hat oder in einem späteren Zeitpunkt hereinnehmen wird, nur insoweit als mögliche Arrestgegenstände bezeichnet werden, als es sich dabei um Akkreditivdokumente mit Wertpapiercharakter handelt."
Die Intercontract S.A. beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern, ob die Ansprüche der Bank Melli gegen den Rekurrenten auf Ablieferung von aufgenommenen Akkreditivdokumenten überhaupt vermögenswerten Charakter hätten und verwertet werden könnten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erklärt die Arresturkunde vom 30. Juli 1981 insofern als nichtig, als darin der Anspruch der Bank Melli gegen den Schweizerischen Bankverein auf Ablieferung aufgenommener Akkreditivdokumente mit Arrest belegt wurde.
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent machte ursprünglich geltend, ein solcher Anspruch könne überhaupt nicht mit Arrest belegt werden. Schon vor Obergericht hielt er aber nur noch an seinem Eventualantrag fest, mit welchem er verlangte, die Arrestierung des Ablieferungsanspruchs sei auf den Fall des von ihm bestätigten Akkreditivs und auf Dokumente mit Wertpapiercharakter zu beschränken. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ist die Frage der Arrestierbarkeit der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände von den Betreibungsbehörden zu entscheiden. Der Betreibungsbeamte hat nach Art. 275 SchKG beim Arrestvollzug die für die Pfändung geltenden Vorschriften zu beachten; er darf daher insbesondere den Arrest nicht vollziehen, wenn die davon erfassten Gegenstände ihrer Natur nach oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung unpfändbar sind (BGE 107 III 37, mit Hinweisen).
Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 102 III 94 ff. entschieden, der Anspruch des ausländischen Bankkunden gegen die inländische Depotbank auf Herausgabe von Wertpapieren, die im Namen der Depotbank bei ausländischen Korrespondenzbanken hinterlegt sind, sei pfänd- und arrestierbar. Mit diesem Entscheid, der sich aus den besonderen Gegebenheiten des modernen Depotgeschäfts erklärt, wollte es jedoch nicht generell von dem in BGE 60 III 229 ff. aufgestellten Grundsatz abweichen, wonach Herausgabeansprüche aus Hinterlegungsvertrag nicht gepfändet werden können. Vielmehr sollte nur für den besonderen Fall der von der Bank des Schuldners bei andern Banken oder Wertpapiersammelstellen hinterlegten Wertpapiere eine Ausnahme gemacht werden. Diese Ausnahme ist deswegen gerechtfertigt, weil solche Wertpapiere in vielen Fällen der Zwangsvollstreckung überhaupt entzogen wären, wenn nicht wenigstens der Anspruch auf ihre Herausgabe bei der Depotbank gepfändet werden könnte. Dazu kommt, dass bei der Verwertung derartiger Ansprüche durchaus mit einem vernünftigen Erlös gerechnet werden darf. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lässt der Bankkunde eigene Wertpapiere verwahren oder hat er gegenüber der Depotbank doch einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den von dieser auf seine Rechnung gehaltenen Titel. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, so lassen sich die Drittansprüche in der Regel noch vor der Verwertung abklären, so dass die Gefahr einer nachträglichen Vindikation, die das Verwertungsergebnis schmälern würde, gering ist.
Im Gegensatz zum Depotgeschäft, wo die Hinterlegung durch den Nichteigentümer den Ausnahmefall darstellt, entspricht es hier der Regel, dass die abzuliefernden Papiere nicht der Akkreditivbank und Arrestschuldnerin gehören, so dass für den Ersteigerer die Gefahr von erfolgreichen Vindikationen stets besteht. Die Gründe, die das Bundesgericht in BGE 102 III 94 ff. veranlasst haben, die Arrestierung des Herausgabeanspruchs aus Hinterlegungsvertrag ausnahmsweise zu gestatten, sind daher beim Anspruch der Akkreditivbank gegenüber der Korrespondenzbank auf Ablieferung der aufgenommenen Akkreditivdokumente nicht gegeben; im Gegenteil ist hier praktisch immer mit Komplikationen zu rechnen, so dass eine Verwertung des Anspruchs zu vernünftigen Bedingungen überhaupt ausgeschlossen ist.
Die Rekursgegnerin macht freilich geltend, der Herausgabeanspruch stelle für die Bank Melli zweifellos einen Vermögenswert dar, liessen sich die Akkreditivbanken von ihren Auftraggebern doch regelmässig weitgehende Sicherungsrechte an den Akkreditivdokumenten einräumen. Sicherungsrechte, wie Pfand- oder Retentionsrechte, haben indessen als solche keinen Wert, sondern nur im Zusammenhang mit der Forderung, deren Nebenrecht sie sind. Die Forderungen der Bank Melli gegen die Akkreditivsteller, die allenfalls durch ein Pfand- oder Retentionsrecht an den Akkreditivdokumenten gesichert werden könnten, gehen jedoch nicht mit dem Besitz an den Dokumenten auf die Ersteigerer über. Sie sind in der Schweiz auch nicht arrestierbar. Die Ersteigerer des Herausgabeanspruchs treten somit nicht einfach in die Rechtsstellung der Bank Melli ein und können die Dokumente nicht an deren Stelle für die Forderungen gegen deren Kunden verwerten. Die allfälligen Pfand- oder Retentionsrechte der Bank Melli an den Dokumenten sind daher für den Ersteigerer wertlos. Wenn die Rekursgegnerin sodann wirklich der Meinung sein sollte, die Bank Melli habe durch Sicherungsübereignung fiduziarisches Eigentum an den Akkreditivdokumenten erworben, wie sie beiläufig behauptet, so hätte sie nach dem bereits Gesagten die Dokumente selbst mit Arrest belegen müssen, und nicht den Ablieferungsanspruch. Das hat sie jedoch nicht getan, so dass dahingestellt bleiben kann, ob und auf welche Weise ein solcher Eigentumserwerb denkbar wäre. Wie dem auch sei, hat jedenfalls der blosse Anspruch auf Verschaffung des Besitzes an den Dokumenten, der allein vom Arrest erfasst ist, keinen vermögenswerten Charakter und kann daher nicht gepfändet und arrestiert werden.
Dieses Ergebnis drängt sich auch deswegen auf, weil sonst in unerträglicher Weise in schwebende Akkreditivgeschäfte eingegriffen würde. Wie sich aus der Arresturkunde ergibt, sind Dutzende von Dokumentensätzen vom Arrest betroffen. Obwohl die Parteien der den Akkreditiven zugrundeliegenden Kaufverträge mit der Auseinandersetzung zwischen der Arrestgläubigerin und der Arrestschuldnerin überhaupt nichts zu tun haben, ist die vertragsgemässe Abwicklung dieser Kaufverträge so lange verunmöglicht, als die Akkreditivdokumente beim Rekurrenten blockiert sind, und zwar ohne dass die Gläubigerin gezwungen wäre, im Widerspruchsprozess die Berechtigung der Arrestschuldnerin an den Dokumenten nachzuweisen. Wäre ein solcher Eingriff zulässig, so könnte das Akkreditiv seine Funktion im internationalen Handel, die darin besteht, zum Schutz beider Kaufvertragsparteien die beidseitige ordnungsgemässe Vertragserfüllung zu sichern (vgl. BGE 90 II 307), gar nicht mehr erfüllen. Es ist daher auch im Interesse des internationalen Handelsverkehrs geboten, dass der Anspruch der Akkreditivbank gegen die Korrespondenzbank auf Ablieferung der von dieser aufgenommenen Akkreditivdokumente nicht gepfändet und mit Arrest belegt werden kann.