Bäuerliches Erbrecht (Art. 621bis ZGB). Verhältnis zwischen der Nutzniessung am ganzen Nachlass gemäss Art. 473 ZGB, die der Erblasser seiner hinterbliebenen Ehefrau, welche zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes weder geeignet noch willens ist, testamentarisch zugewiesen hat, und dem Anspruch eines seiner Kinder auf ungeteilte Zuweisung des zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Heimwesens zum Ertragswert.
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Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 621bis ZGB kann einem Erben, der ein zur Erbschaft gehörendes landwirtschaftliches Gewerbe selbst bewirtschaften will und hiefür geeignet erscheint, das Recht auf ungeteilte Zuweisung weder durch letztwillige Verfügung noch durch Erbvertrag entzogen werden (Abs. 1). Vorbehalten bleiben Enterbung und Erbverzicht (Abs. 2). Im Sinne einer Teilungsanordnung kann bei einer Vielzahl von Erben, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, durch Verfügung von Todes wegen einer davon als Übernehmer bestimmt werden (Abs. 3).
In seiner Ergänzungsbotschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechts vom 8. März 1971 (BBl 1971 I S. 737 ff.) hatte der Bundesrat hinsichtlich der Änderungen im Bereiche des Erbrechts ausdrücklich festgehalten, dass das Vorrecht auf ungeteilte Zuweisung noch klarer als früher dem Willen und der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung untergeordnet werden soll (S. 748). Zum neuen Art. 621bis ZGB im besonderen führte er aus, dass diese Bestimmung verhindern soll, dass ein Testament oder ein Erbvertrag nur zu dem Zweck errichtet werde, einen zur Selbstbewirtschaftung fähigen und geeigneten Erben um sein Vorzugsrecht zu bringen. Wo die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung und der entsprechende Wille dazu grundsätzlich vorhanden sind, soll mithin nach dem neuen Recht nur noch eine freie Vereinbarung der Erben unter sich, nicht mehr aber der Wille des Erblassers, die Selbstbewirtschaftung durch einen teilungsrechtlich bevorzugten Erben verhindern können (vgl. auch ESCHER, N. 7 zu Art. 621bis ZGB; ESCHER, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, N. 7 zu Art. 621bis ZGB; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl., Nachdruck 1979, S. 478 f.).
Die Hinweise der Berufungskläger auf Rechtsprechung und Lehre beziehen sich weitgehend auf die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum bäuerlichen Erbrecht. Indessen wurde dem Gesichtspunkt der Selbstbewirtschaftung schon unter dem früheren Recht grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 92 II 313 ff., insbesondere 321 E. 3, wo darauf abgestellt wurde, ob die überlebende Ehefrau - der gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB ein Viertel des Nachlasses zu Eigentum und drei Viertel zu Nutzniessung zustanden - zur Selbstbewirtschaftung des zur Erbschaft gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes geeignet und willens war; dazu auch ESCHER, N. 46 zu Art. 620 ZGB). Es war auch in der herrschenden Lehre anerkannt, dass der Nutzniessungsanspruch des überlebenden Ehegatten mit Rücksicht auf die Sondervorschriften der Art. 620 ff. ZGB gewisse Einschränkungen erleiden müsse, beispielsweise im Sinne einer Beschränkung der Nutzniessung auf eine blosse Ertragsbeteiligung, d.h. unter Ausschluss einer auch die Bewirtschaftung umfassenden Verwaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes (vgl. ESCHER, N. 47 zu Art. 620 ZGB mit Hinweisen).
Auch der Hinweis der Berufungskläger darauf, dass der Erblasser neben der Zuwendung an seine Ehefrau auch noch einen Teilungsaufschub bis zu deren Tod verfügte, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Ein Teilungsaufschub würde die Ziele des bäuerlichen Erbrechts gefährden, die nicht nur in der Verhinderung einer übermässigen Zerstückelung des landwirtschaftlichen Bodens und in der Vermeidung einer Überschuldung liegen, sondern vor allem auch in der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Gewerbes in der Familie.