In an AHV dispute, the Federal Insurance Court held that the fact that an appeal has become moot does not preclude an award of party compensation. The decisive point is whether the procedural situation justifies such compensation; the cantonal judge does not have free discretion to award it in every mootness case. The excerpt does not contain the operative result of the individual appeal, only the court's clarification of the compensation rule.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
107 V 127
Auszug aus dem Urteil vom 10. April 1981 i.S. Bregenzer gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Erwägungen
ab Seite 127
Aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in dem Sinne ausgelegt, dass die Beschwerdeinstanz gegebenenfalls auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zusprechen kann (BGE 106 V 126). Diese Auslegung ist nicht so zu verstehen, dass der kantonale Richter nach Belieben eine Parteientschädigung zusprechen kann, wenn er einen Prozess wegen Gegenstandslosigkeit abschreibt. Vielmehr besteht auch hier ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung, wenn die prozessuale Situation die Zusprechung einer solchen Entschädigung rechtfertigt.
Regest
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Parteientschädigung bei Abschreibung des Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung).
Schlagwörter
party compensationmootnesssocial insurance appealcostsprocedural entitlement