Art. 113 StGB. Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung. Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit im Sinne von Art. 113 StGB ist nicht an jeden Täter ein allen seinen Besonderheiten Rechnung tragender eigener Massstab anzulegen; abnorme Elemente in der Persönlichkeit vermögen die Entschuldbarkeit nicht zu begründen, sondern sind bei der Bemessung der Tatschuld zu berücksichtigen.
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A.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte R. am 15. Dezember 1980 wegen vorsätzlicher Tötung unter Anrechnung von 367 Tagen erstandener Untersuchungshaft zu sechs Jahren Zuchthaus.
B.- R. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn wegen Totschlags statt wegen vorsätzlicher Tötung bestrafe.
Eine von R. gegen das genannte Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Juli 1981 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.