The Cassation Court held that Art. 11 VStrR does not comprehensively regulate prescription in administrative criminal law. It only contains special rules that depart from the Criminal Code. Where the VStrR is silent, the general provisions of the StGB apply, including interruption of limitation under Art. 72 StGB. Because the limitation period had begun on 22 May 1976 and was interrupted by the opening of the prosecution in March 1978 and later official acts, absolute limitation would not occur until 22 May 1980. The challenged decision was therefore annulled and the matter remanded for a merits decision.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
106 IV 83
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1980 i.S. Bundesamt für Zivilluftfahrt und Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen L. und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Erwägungen
ab Seite 83
Aus den Erwägungen:
Die Auslegung von Art. 11 VStrR durch die Vorinstanz hält einer Überprüfung nicht stand. Wie bereits in BGE 104 IV 267 E. 2 ausgeführt wurde, ordnet Art. 11 VStrR die Verjährung nicht umfassend, sondern regelt nur jene Fragen der Verjährung, die von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches abweichen. Soweit Art. 11 VStrR keine besondern Regeln über die Verjährung aufstellt, bleiben daher gemäss Art. 2 VStrR die Vorschriften des StGB anwendbar.
Art. 11 bestimmt in Absatz 1 nur, dass Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts - abweichend von der einjährigen Frist des Art. 109 StGB - in zwei Jahren verjähren. Dass mit dieser Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzeitig die allgemeine Regel der Verjährungsunterbrechung ausgeschaltet werden wollte und die ordentliche Verjährungsfrist auch als absolute Grenze der zulässigen Strafverfolgung gelten soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Entstehungsgeschichte. Eine solche ungewöhnliche, der Systematik des StGB widersprechende Verjährungsordnung hätte im VStrR unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Fehlen einer Regelung der offen gebliebenen Fragen kann daher nur die ergänzende Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Art. 72 StGB zur Folge haben. Dem steht keineswegs entgegen, dass die Frist des Art. 109 StGB bereits verdoppelt wurde. Diese Verlängerung ist nur darauf zurückzuführen, dass sich die einjährige Frist in Verwaltungsstrafsachen als zu kurz erwiesen hat. Nach Art. 11 Abs. 2 VStrR kann selbst die dort auf 5 Jahre festgesetzte Verjährungsfrist durch Unterbrechung verlängert werden. Die hier vorgesehene besondere Ordnung der absoluten Verjährung bestätigt im übrigen, dass Art. 11 VStrR lediglich Sonderregeln enthält und sonst durch die allgemeinen Bestimmungen des StGB zu ergänzen ist.
Der angefochtene Entscheid verletzt die massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung und ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Sache materiell zu beurteilen. Denn die Verjährungsfrist, die am 22. Mai 1976 zu laufen begann, wurde durch die Eröffnung der Strafverfolgung im März 1978 und durch spätere behördliche Handlungen unterbrochen. Die absolute Verjährung tritt erst nach vier Jahren am 22. Mai 1980 ein.
Regest
Art. 11 Abs. 1 VStrR. Verfolgungsverjährung. Die in dieser Bestimmung vorgesehene zweijährige Frist kann unterbrochen und gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Schlagwörter
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