Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV). Der Faustpfandgläubiger an Eigentümerpfändtiteln ist im Konkurs des Eigentümers des belasteten Grundstücks berechtigt, auf die seit der Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufenden Miet- oder Pachtzinsforderungen zu greifen.
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A.- Im Konkurs der Stebler AG meldete die Schweizerische Bankgesellschaft eine Forderung von Fr. 1'215'218.65 an, gesichert durch einen Schuldbrief im Betrag von Fr. 360'000.--, lastend im 1. Rang auf dem Grundstück GB Birr Nr. 85 und 86, Plan 8, Parzellen 200 und 202, durch Faustpfandrechte an Inhaberschuldbriefen im Betrag von Fr. 660'000.--, lastend in den Rängen 2-5 auf dem genannten Grundstück, sowie durch eine Bürgschaftsverpflichtung. Entsprechend Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beanspruchte sie die Pfanddeckung auch für drei verfallene Jahreszinse sowie für den laufenden Zins, und gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB verlangte sie die Ausdehnung der Pfandhaft auf die seit der Konkurseröffnung auflaufenden Miet- oder Pachtzinse. Das Konkursamt Brugg liess die Forderung im Kollokationsplan nur als faustpfandgesichert zu, verwies die Zinsforderung in die 5. Klasse und wies den Anspruch auf die Miet- oder Pachtzinse ab.
B.- Am 2. Mai 1978 reichte die Schweizerische Bankgesellschaft beim Bezirksgericht Brugg gegen die Konkursmasse der Stebler AG Kollokationsklage ein, mit der sie folgende Begehren stellte:
"1.- Die Forderung der Klägerin sei im Betrage von Fr. 360'000.-- als grundpfandversichert zu kollozieren, und es seien demzufolge die geltend gemachten Zinsforderungen von Fr. 44'647.50 (verfallene Zinsen bis Konkurseröffnung) sowie von 6% ab Konkurseröffnung gestützt auf Art. 818 ZGB als grundpfandversichert zuzulassen.
2.- In Anwendung von Art. 818 ZGB seien auf den der Klägerin zu Faustpfand gehörenden Titeln 2.-5. Ranges die verfallenen Zinsen von Fr. 6'740.64 als faustpfandversichert zu kollozieren. Eventuell - nämlich bei Verneinung der Eigenschaft der Klägerin als Grundpfandgläubigerin bezüglich des Schuldbriefes 1. Ranges per Fr. 360'000.-- - seien die darauf verfallenen Zinsen von Fr. 44'647.50 in analoger Anwendung von Art. 818 ZGB als faustpfandversichert zu kollozieren.
3.- Die seit Konkurseröffnung aufgelaufenen Miet- und Pachtzinse seien als der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Grund- und Faustpfandgläubigerin verhaftet zu erklären.
4.- Die Forderung der Klägerin von Fr. 133'666.75 (Bürgschaftskonto Nr. 690.419.02 B) sei als unversichert in der 5. Klasse zu kollozieren."
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
In der Replik liess die Klägerin ihr erstes Begehren, wonach ihre Forderung im Betrage von Fr. 360'000.-- als grundpfandversichert zu kollozieren sei, fallen. Sie erhob statt dessen ihr Eventualbegehren zum Hauptbegehren und verlangte nun, dass in Anwendung von Art. 818 ZGB auf den ihr zu Faustpfand gehörenden Titeln 1.-5. Ranges die verfallenen Zinsen von Fr. 6'740.64 und Fr. 44'647.50 als faustpfandversichert zu kollozieren seien. Im übrigen hielt sie an ihren Begehren fest.
In seinem Urteil vom 21. November 1978 wies das Bezirksgericht Brugg die Klage vollumfänglich ab. Auf Beschwerde der Klägerin hob das Obergericht des Kantons Aargau am 31. August 1979 dieses Urteil auf und stellte fest, dass der Klägerin die seit Eröffnung des Konkurses über die Beklagte aufgelaufenen Miet- und Pachtzinse bis zum Höchstbetrag der verpfändeten Grundpfandforderung verhaftet seien. Soweit die Klage mehr oder anderes verlangte, wurde sie abgewiesen.
C.- Mit der vorliegenden Berufung ans Bundesgericht beantragt die Beklagte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klägerin ist mit einer Forderung von Fr. 1'215'218.65 als faustpfandversichert kolloziert worden. Als Faustpfand haften ihr fünf Eigentümerschuldbriefe im 1.-5. Rang im Nominalwert von Fr. 1'020'000.--. Wird das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen anerkannt, so fallen diese der Klägerin zu, jedoch höchstens soweit, als die verpfändeten Grundpfandforderungen durch die Verwertung des Grundstücks nicht gedeckt werden, d.h. als das Verwertungsergebnis Fr. 1'020'000.-- nicht übersteigt. Das Betreffnis ist somit von diesem Ergebnis abhängig. Den Akten lässt sich nun nicht entnehmen, mit welchem Verwertungserlös gerechnet werden kann. Ebensowenig steht die im Falle der Abweisung der Pfandansprache auf die Klägerin entfallende Konkursdividende fest. Es darf aber doch wohl angenommen werden, dass der für die Berufung erforderliche Streitwert erreicht ist. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Ein solches Recht, sich aus dem Erlös des Grundstücks selbst bezahlt zu machen, steht nun gerade dem Faustpfandgläubiger an Eigentümertiteln im Konkurs des Grundpfandeigentümers zu. Nach Art. 126 Abs. 1 VZG sind Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, als faustpfandversichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandversicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation. Als Faustpfandforderungen werden solche Forderungen nach Art. 208 Abs. 1 SchKG ohne weiteres mit der Eröffnung des Konkurses fällig. Der Faustpfandgläubiger hat daher Anspruch auf Befriedigung in bar, soweit seine Forderung durch den Wert des Pfandes gedeckt ist. Die Ermittlung dieses Wertes findet aber in diesem Fall nach Art. 76 KOV ausnahmsweise nicht durch Verwertung des verpfändeten Pfandtitels, sondern durch Verwertung des durch den Pfandtitel belasteten Grundstücks statt, wobei für die betreffende Grundpfandforderung Barzahlung zu verlangen ist. Diese Regelung bewirkt, dass der Faustpfandgläubiger an Eigentümertiteln anstelle des (nicht vorhandenen) Grundpfandgläubigers direkt am Erlös des Grundstücks partizipiert. Ist dies aber der Fall, so muss er auch berechtigt sein, anstelle des Grundpfandgläubigers auf die diesem nach Art. 806 ZGB verhafteten Miet- oder Pachtzinse zu greifen, die nach dem Gesagten ein Akzessorium des Grundpfandes darstellen und deshalb für die durch die Pfandtitel gesicherte Faustpfandforderung in gleicher Weise haften wie das Grundstück selbst. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht in BGE 41 III 233 ff. E. 4 das Recht des Faustpfandgläubigers, im Konkurs des Grundeigentümers die Miet- oder Pachtzinse zu seiner Deckung zu verwenden, bejaht.
In BGE 57 III 115 ff., auf den sich auch die Beklagte beruft, ist das Bundesgericht indessen nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen. In jenem Entscheid ging es um eine andere Frage, nämlich darum, ob ein Faustpfandgläubiger, der zu Unrecht auf Grundpfandverwertung betreibe, ohne dass sich der Schuldner dagegen zu Wehr setze, gegenüber einem ebenfalls betreibenden Grundpfandgläubiger in schlechterem Rang vorrangig die Miet- oder Pachtzinse beanspruchen dürfe. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, Art. 806 ZGB gestehe nur dem Grundpfandgläubiger, nicht dem blossen Faustpfandgläubiger an Grundpfandtiteln zu, die Grundpfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen auszudehnen. Dulde der Schuldner und Grundeigentümer, dass jener, obwohl nicht Grundpfandgläubiger, doch Grundpfandverwertungsbetreibung anhebe, so könnten den eigentlichen Grundpfandgläubigern die Miet- und Pachtzinsen nicht vorweggenommen werden, auch wenn der verpfändete Pfandtitel besseren Rang habe (BGE 57 III 121). Daraus lässt sich nicht ableiten, der Faustpfandgläubiger könne auch im Konkurs des Grundpfandeigentümers nicht auf die Miet- oder Pachtzinsen greifen. Während im Konkurs die Miet- und Pachtzinse für sämtliche Grundpfandforderungen haften, kommen sie im Pfandverwertungsverfahren, wie sich aus Art. 806 ZGB und insbesondere aus Art. 114 VZG ergibt, ausschliesslich dem betreibenden Grundpfandgläubiger zugute (LEEMANN, N. 14 zu Art. 806 ZGB, SJZ 24/1927, S. 79; ZOBL, a.a.O. S. 224, 227). In dieser Stellung befindet sich der Faustpfandgläubiger an Grundpfandtiteln, der sein Pfandrecht nur auf dem Weg der Betreibung auf Faustpfandverwertung realisieren kann, nicht. Er kann sich diese Stellung, jedenfalls gegenüber den anderen betreibenden Grundpfandgläubigern, auch nicht dadurch verschaffen, dass er unbefugterweise auf Grundpfandverwertung betreibt und sich der Schuldner nicht dagegen wehrt. Nur soviel wurde in BGE 57 III 115 ff. gesagt.
Im übrigen setzt sich OFTINGER mit den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 41 III 233 ff. E. 4 nicht auseinander. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass Eigentümerpfandtitel im Konkurs des Pfandeigentümers nach Art. 76 KOV und 126 VZG einer besonderen Behandlung unterliegen, die zur Folge hat, dass der Faustpfandgläubiger anstelle des Grundpfandgläubigers wie ein solcher direkt, ohne Umweg über die Verwertung des Faustpfandes, am Ergebnis der Verwertung des Grundstücks selbst und damit auch an dessen Akzessorien teilnimmt.
Dass schliesslich nach Art. 904 Abs. 1 ZGB beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung die verfallenen Zinse mangels abweichender Vereinbarung nicht als mitverpfändet gelten, der Faustpfandgläubiger eines Grundpfandtitels also nicht ohne weiteres im Rahmen von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf die Grundpfandzinse greifen kann (BGE 104 III 35 /36, BGE 102 III 93 E. 3a), und dass nach Art. 892 ZGB das Gleiche allgemein für die Erträgnisse einer zu Faustpfand gegebenen Sache gilt, besagt nicht, dass für die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse eine besondere Vereinbarung erforderlich ist, wie die Beklagte gelten macht. Es geht hier nicht um die Erträgnisse der verpfändeten Forderung, sondern um diejenigen des Grundstücks selbst, das als Pfand für die verpfändeten Grundpfandforderungen haftet. In welchem Ausmass und unter welchen Voraussetzungen die Erträgnisse eines Grundstücks den Pfandgläubigern verhaftet sind, ist nicht in Art. 892 bzw. 904 ZGB geregelt, sondern in Art. 806 ZGB. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich aber die Pfandhaft bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück von Gesetzes wegen von der Konkurseröffnung an auf die bis zur Verwertung auflaufenden Miet- oder Pachtzinse. Diese Ausdehnung der Pfandhaft kommt nach dem Gesagten dem Faustpfandgläubiger zugute, der im Konkurs anstelle des Grundpfandgläubigers am Erlös des Grundstücks mit Einschluss von dessen Akzessorien teilnimmt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (I. Zivilkammer) vom 31. August 1979 bestätigt.