The defendants appealed a judgment of the Zurich High Court in a civil case. The Federal Court held that many of the grounds of appeal were inadmissible because they merely attacked the lower court's assessment of evidence, but the appeal was nevertheless successful on the merits. It set aside the cantonal judgment and dismissed the claim. Because nearly half of the appeal brief improperly challenged factual findings, the court allocated costs unfavorably to the plaintiffs and ordered a reduced party compensation to the defendants.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
106 II 255
Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1980 i.S. Versicherungsgesellschaft X. gegen A. und B. (Berufung)
Erwägungen
ab Seite 255
Erwägung:
Ausführungen darüber, dass die Berufungsschrift der Beklagten zahlreiche Rügen enthält, die sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts erschöpfen, dass die Berufung an sich aber begründet und die Klage daher abzuweisen ist.
3.(Idem)
Beim Entscheid über die Gerichtskosten und bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Begründung der Berufung sich fast zur Hälfte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung richtet, welche der Vertreter der Beklagten unter Missbrauch der Versehensrüge (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) anzufechten suchte (Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die bundesgerichtlichen Kosten werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.
Regest
Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.