Personalfürsorgestiftungen. Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen als Destinatär.
106 II 155
ab Seite 156
Im Rahmen der Liquidation der Personalfürsorgestiftung der T. AG erstellte der Stiftungsrat am 6. August 1979 einen Plan für die Verteilung des Stiftungsvermögens an die Destinatäre, der vom Bezirksrat Zürich am 6. September 1979 genehmigt wurde. Dieser Plan schloss G. und S. von der Verteilung aus. Mit Entscheid vom 6. Februar 1980 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs dieser beiden Destinatäre ab. Es hielt die Stiftung für berechtigt, ihre Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber S. als ehemaligem Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Destinatärsansprüchen zu verrechnen.
Das Bundesgericht weist die von G. und S. gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Anders als beim Lohn (Art. 323b Abs. 2 OR) hat der Gesetzgeber bei den Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 331c Abs. 2 OR). Selbst eine Lohnforderung darf mit Gegenforderungen des Arbeitgebers verrechnet werden, soweit sie das Existenzminimum überschreitet. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden darf der Arbeitgeber mit Lohnforderungen des Arbeitnehmers sogar unbeschränkt verrechnen (Art. 323b Abs. 2 OR). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber einem Destinatär, der als Stiftungsrat für das Stiftungsvermögen mitverantwortlich war, nicht mit dessen Destinatäransprüchen sollten verrechnet werden dürfen. Eine solche Verrechnung muss jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Stiftung, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich vom Arbeitgeber gespiesen wurde. Indem die Stiftung, der Bezirksrat und der Regierungsrat die Verrechnung im vorliegenden Fall zuliessen, verletzten sie demnach das Bundesrecht nicht.