Art. 50 Abs. 2 FPolG; Art. 1 Abs. 2 FPolV; Art. 25bis Abs. 1 lit. a und Abs. 4 FPolV. 1. Mitteilung von Rodungsbewilligungsentscheiden an beschwerdeberechtigte Organisationen (E. 2). 2. Waldqualität einer unbestockten Fläche innerhalb des Waldes; deren Überbauung bedarf einer Rodungsbewilligung, auch wenn keine Bäume gefällt werden müssen (E. 4). 3. Bemessung der Rodungsfläche; Zuständigkeit zum Entscheid über das Rodungsgesuch (E. 5).
106 Ib 141
ab Seite 141
Der regionale Jagdschiessverein Illgraben, Leuk, beabsichtigt den Bau einer Jagdschiessanlage am Illgraben zwischen Pulligen und Güetji. Diese besteht aus einem Jagdschiessstand auf 150 m Distanz, einem Tontaubenstand und einem Hasenstand. Ausserdem sind entlang der Strasse von Pletschen nach Güetji Parkplätze für 130 und 80 Standplätze vorgesehen. Die kantonale Baukommission erteilte aufgrund eines Rekursentscheides des Staatsrates vom 15. Dezember 1976 am 17. Januar 1977 die Baubewilligung für die Anlage, verfügte jedoch in der Folge auf Intervention des Kantonsforstinspektors am 16. März 1977, dass - da sich das Baugelände im Waldareal befinde - "ohne ein bewilligtes Rodungsgesuch keine Bäume gefällt werden und auch kein Waldgebiet für einen Bau beansprucht werden" dürfen. Mit Entscheid vom 6. September 1978 wies der Staatsrat das Rodungsgesuch ab, doch zog er diesen Entscheid auf Gesuch des Jagdschiessvereins hin in Wiedererwägung, hob ihn auf und erteilte die Rodungsbewilligung am 31. Oktober 1979. Hiegegen ergriff der Schweizerische Bund für Naturschutz Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Nach Durchführung eines Augenscheins am 29. Mai 1980 heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und hebt die erteilte Rodungsbewilligung auf, aus folgenden
Erwägungen:
1.... (Formelles).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher begründet. Die Anordnung des Art. 25bis Abs. 4 FPolV ist vor allem im Interesse des Empfängers der Rodungsbewilligung zu beachten, da die Rodung erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist in Angriff genommen werden darf (Art. 25bis Abs. 5 FPolV). Die Eröffnung an den Gesuchsteller und die Mitteilung an das Bundesamt für Forstwesen sowie an die beschwerdeberechtigten Organisationen sollten daher gleichzeitig erfolgen, wobei es sich empfiehlt, die Mitteilung auf dem Entscheid zu vermerken, damit für alle Beteiligten Klarheit über den Lauf der Beschwerdefrist geschaffen wird.
Aus diesem Rodungsgesuche ergibt sich unmissverständlich, dass sowohl von der Burgergemeinde Leuk als Grundeigentümerin als auch vom Jagdschiessverein Illgraben das in Frage stehende Areal als Waldareal betrachtet wurde, obschon für die Verwirklichung der Jagdschiessanlage keine Bäume gefällt werden müssen. Auch dem ersten Staatsratsentscheid vom 6. September 1978, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Rodungsgesuch vom 12. Juli 1978 die Rodungsbewilligung verweigert wurde, liegt diese Auffassung zugrunde. Es überzeugt daher nicht, wenn im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 31. Oktober 1979 ausgeführt wird, der Staatsrat sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, es müssten Bäume gefällt werden. Das Rodungsgesuch wie auch die vom kantonalen Forstdienst getroffene Feststellung, es handle sich bei dem Areal um unbestockten Niederwald, lassen keinen Zweifel darüber offen, dass die Bewilligung für eine Zweckentfremdung von nicht oder nur teilweise bestocktem Waldboden verlangt wurde. Hätte sodann der Staatsrat im Wiedererwägungsentscheid mit der Feststellung, es sei zufolge der Grösse der Lichtung "geradezu unzulässig, noch von Wald zu sprechen", den Waldcharakter verneinen wollen, so hätte er richtigerweise feststellen müssen, eine Rodungsbewilligung sei nicht erforderlich. Indem er jedoch in Wiedererwägung seines Entscheides vom 6. September 1978 die Rodungsbewilligung erteilte, ging er in Wirklichkeit wie bei seinem Entscheid vom 6. September 1978 davon aus, es handle sich bei dem für die Jagdschiessanlage benötigten Areal um Waldboden im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung.
Im vorliegenden Falle kann trotz der verhältnismässig grossen Ausdehnung der an den Illgraben anstossenden Lichtung, die von Wald umgeben ist, kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich um Waldboden im Rechtssinne handelt. Nicht nur ist die Fläche teilweise mit Erlengebüsch bewachsen, sondern sie dient auch als Holzlagerplatz; sodann nimmt die Jagdschiessanlage mit dem Scheibenstand und den Kabeln zum Teil bestockte Flächen in Anspruch, auch wenn zur Zeit zufolge des verhältnismässig niederen Wuchses des Gebüschwaldes im Illgraben eine Entfernung des Waldwuchses nicht erforderlich ist.